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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1981, Az.: BVerwG 5 C 56/80

Jugendhilfe; Unterbringung in Pflegefamilie; Pflegegeld; Verziehen in Ausland; Erzieherische Jugendhilfe; wirtschaftliche Jugendhilfe als Annex; Jugendhilfe bei Verziehen des Minderjährigen in das Ausland; örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe;

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1981
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 56/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11816
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 29.09.1977 - AZ: 1 K 313/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.02.1980 - AZ: 8 A 2310/77

Fundstellen

  • BVerwGE 64, 224 - 232
  • DVBl 1982, 1199 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1982, 149
  • FEVS 31, 89
  • NDV 1982, 135
  • ZfSH 1982, 184

Amtlicher Leitsatz

Hat der Träger der Jugendhilfe während des Aufenthaltes des Minderjährigen im Inland erzieherische Hilfe (hier: Unterbringung in einer Familie zur Pflege) und in deren

Urteil vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 56.80 -

Gefolge wirtschaftliche Hilfe (Pflegegeld) gewährt, dann ist er bei Verziehen des Minderjährigen mit der Pflegefamilie in das Ausland zur Weitergewährung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, wenn er dem Ortswechsel zustimmt und die erzieherische Hilfe fortsetzt.

- JWG § 6 Abs. 1 und 2 -

Urteil des 5. Senats vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 56.80

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1981
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 1980 wird insoweit aufgehoben, als Gegenstand des Rechtsstreits die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von wirtschaftlicher Jugendhilfe für die Zeit vom 1. November 1976 bis zum 31. Januar 1977 ist. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen zu 1. zurückgewiesen.

Soweit die Revisionen zurückgewiesen werden, tragen der Kläger und der Beigeladene zu 1. die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2., die dieser selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Imübrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der ... außerehelich geborene Kläger wurde alsbald nach seiner Geburt in einem im Bereich des Landkreises K. - dessen Rechtsnachfolger der Beklagte ist - gelegenen Heim zur Pflege untergebracht. Die hierfür im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe aufgewendeten Kosten hatte nach dem Schiedsspruch einer Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten, bestätigt durch Schiedsspruch der Zentralen Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten, der Oberstadtdirektor der Stadt E. - Beigeladener zu 2. - zu erstatten. Von November 1967 an war der Kläger in Heimen im Bereich der Stadt B-G. - deren Rechtsnachfolger der Beigeladene zu 1. ist - untergebracht. Das Jugendamt des Beklagten, damals zugleich Amtsvormund des Klägers, hatte dem zugestimmt. 1969 übernahm das Jugendamt des Beigeladenen zu 1. die Amtsvormundschaft. Im folgenden Jahr - die Mutter des Klägers war inzwischen verstorben - wurde ihm auch das Recht zur Personen- und Vermögenssorge übertragen. Für die durch die Heimpflege entstehenden Kosten kam weiterhin der Beklagte auf, der sie wie zuvor vom Beigeladenen zu 2. erstattet erhielt.

2

Anfang 1971 unterrichtete das Jugendamt des Beigeladenen zu 1. den Beklagten, daß beabsichtigt sei, den Kläger in eine Dauerpflegestelle zu vermitteln. Das Jugendamt des Beklagten erklärte sich bereit, auch die Kosten für die Unterbringung des Klägers in einer Familie zu übernehmen. Ende Januar 1971 nahmen die Eheleute S. den Kläger in ihren Haushalt auf. Am 1. Februar 1971 erteilte ihnen das Jugendamt des Beigeladenen zu 1. die Erlaubnis zur Aufnahme eines Pflegekindes. Aufgrund dessen hielt der Beklagte das Jugendamt des Beigeladenen zu 1. für den nunmehr zur Gewährung der Jugendhilfe zuständigen Träger. Gleichwohl bewilligte er für den Kläger Pflegegeld. Auch diese Aufwendungen erstattete der Beigeladene zu 2.

3

Als der im öffentlichen Dienst stehende Pflegevater im April 1972 im Staat X. die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland übernahm, übersiedelte die Familie unter Einschluß des Klägers dorthin. Der Amtsvormund hatte dem zugestimmt. Das Pflegeverhältnis wurde aufrechterhalten. Der Beklagte gewährte weiterhin Pflegegeld. Nachdem der Beigeladene zu 2. im Jahre 1975 hiervon erfahren hatte, vertrat er die Ansicht, nunmehr nicht mehr zur Erstattung des Pflegegeldes verpflichtet zu sein, weil an eine im Ausland lebende Person Jugendhilfe nicht zu leisten sei. Der Beklagte stellte schließlich entgegen der eigenen Rechtsüberzeugung am 1. November 1976 die Zahlung des Pflegegeldes ein, damit die strittige Rechtsfrage in einem vom Kläger anzustrengenden Klageverfahren durch gerichtliche Entscheidung geklärt werden könne.

4

Während das Verwaltungsgericht den Beklagten als den nach seiner Meinung zuständigen Träger der Jugendhilfe verpflichtet hat, dem Kläger vom 1. November 1976 an Pflegegeld nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz zu gewähren, hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger Pflegegeld vom 1. Februar 1977 an begehrt, hält es die Klage für unzulässig. Im übrigen ist sie nach seiner Ansicht deshalb unbegründet, weil der Kläger mit Rücksicht auf seinen Aufenthalt im Ausland weder gegen den Beklagten noch gegen einen sonstigen Träger der deutschen öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und infolgedessen auch keinen Anspruch auf Pflegegeld habe, das der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsanspruchs diene und von der Hilfe zur Erziehung nicht zu trennen sei. Dazu führt es im wesentlichen aus: Nach § 30 des Sozialgesetzbuchs/Allgemeiner Teil (SGB I) seien Sozialleistungen, also auch Leistungen der Jugendhilfe, nur Personen zu gewähren, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hätten. Weder das eine noch das andere habe der Kläger während der fraglichen Zeit gehabt; denn er habe sich nicht nur vorübergehend bei seinen Pflegeeltern im Staat X. aufgehalten. Aus dem Jugendwohlfahrtsgesetz ergebe sich nichts anderes, weil für seine Anwendung das Territorialitätsprinzip gelte. Es besage, daß die Normen nur auf Sachverhalte anzuwenden seien, die sich im Inland verwirklichten. Das folge unter anderem aus der Regelung der Zuständigkeit des Jugendamtes im Jugendwohlfahrtsgesetz. Eine Ausnahmeregelung, wie sie im Bundessozialhilfegesetz und im Bundeskindergeldgesetz getroffen sei, fehle. Auch aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen lasse sich eine Leistungspflicht bei Aufenthalt des Anspruchstellers im Ausland nicht ableiten. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Leistungen der Sozialversicherung bei Aufenthalt im Ausland sei auf das Jugendhilferecht nicht übertragbar. Letztlich biete die Exterritorialität von Botschaftsgebäuden keine Handhabe für ein Abweichen vom Territorialitätsprinzip.

5

Mit den Revisionen erstreben der Kläger und der Beigeladene zu 1., daß die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen wird. Sie halten die Klage aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung im vollen Umfang für zulässig und auch für begründet, weil der Auslandsaufenthalt des Klägers seinen Grund in der überdies nur vorübergehenden Tätigkeit des Pflegevaters in einer diplomatischen Mission gehabt habe, was besage, daß auch dessen Angehörige der heimischen Rechtsordnung unterworfen blieben. Die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung des Pflegegeldes ergebe sich - so führen die Revisionskläger weiter aus - auch aus dem Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Verpflichtung des Trägers zur Hilfeleistung. Aus demselben Grund ist ihrer Meinung nach der Beklagte unverändert der zuständige Träger der Jugendhilfe und daher für den Anspruch auf Pflegegeld passivlegitimiert.

6

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, das er im Ergebnis auch deshalb für richtig hält, weil er nicht der zuständige Träger der Jugendhilfe sei; seine irrtümlichen Zahlungen bis Ende Oktober 1976 änderten hieran nichts.

7

Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, daß der Beigeladene zu 1. die Pflegeerlaubnis erteilt und die Pflegekinderaufsicht begründet habe zu einer Zeit, als der Kläger und die Pflegeeltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt hätten, und daß der Aufenthalt in den Staat X. mit Zustimmung der Jugendbehörde verlegt worden sei, was vernünftig gewesen sei, weil es dem Zweck des Jugendwohlfahrtsgesetzes am ehesten entsprochen habe. Infolgedessen hat nach Ansicht des Oberbundesanwalts die Pflicht zur Zahlung des Pflegegeldes, als dessen flankierender Teil im Sinne eines Annex-Anspruchs die Leistung wirtschaftlicher Hilfe nach § 6 Abs. 2 JWG anzusehen sei, nicht mit der Verlegung des Aufenthaltes geendet.

8

II.

Die mittels Telegramm am 12. Mai 1980 eingelegten Revisionen sind nicht aus dem ausschließlich in Betracht kommenden Grund unzulässig, die Revisionsfrist von einem Monat (siehe § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO) könnte nicht eingehalten worden sein.

9

Gegenüber dem Kläger hat die Revisionsfrist nicht zu laufen begonnen, weil ihm das Berufungsurteil nicht ordnungsmäßig zugestellt worden ist und der Zustellungsmangel nicht geheilt werden konnte (§57 Abs. 1 und § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VwZG). An den Kläger durfte das Berufungsurteil nicht nach § 5 Abs. 2 VwZG gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Die für den Kläger bestimmte Ausfertigung des Berufungsurteils mußte nach § 8 Abs. 4 VwZG dem vom Amtsvormund bestellten Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden. Dieser, der Städtische Oberrechtsrat H., gehört aber nicht zu den in§ 5 Abs. 2 VwZG genannten Personen.

10

Der Beigeladene zu 1. hat die Revisionsfrist gewahrt. Obwohl das Empfangsbekenntnis im Sinne des § 5 Abs. 2 VwZG als Tag des Empfangs der Ausfertigung des Berufungsurteils den 9. April 1980 ausweist, ist von einer Zustellung am 10. April 1980 auszugehen, so daß - da der 10. Mai 1980 ein Sonnabend war - die Revisionsfrist erst am Montag, dem 12. Mai 1980, ablief.

11

Nach der (neuen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Zustellung an eine Behörde gegen Empfangsbekenntnis die Zustellung nicht schon an dem Tage bewirkt, an dem die Sendung bei der Posteingangestelle der Behörde eingeht, sondern erst an demjenigen Tag, an dem sich der zuständige Bedienstete zu dem Empfang bekennt (Beschlüsse vom 21. Dezember 1979 - BVerwG 4 ER 500.79 -, 15. Januar 1980 - BVerwG 6 ER 505.79 - und 21. Januar 1980 - BVerwG 2 ER 503.79 -). Dabei kommt es auf den tatsächlichen Zugang an; d.h. stimmt das im Empfangsbekenntnis eingetragene Datum mit dem Tag des tatsächlichen Zugangs nicht überein - die Eintragung weist entgegen dem tatsächlichen Geschehensablauf ein Datum aus, aufgrund dessen der Fristbeginn vorverlegt oder hinausgeschoben erscheint - so ist nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit der durch das Empfangsbekenntnis seinem Wortlaut nach bezeugten Tatsache zulässig.

12

Aufgrund des Inhalts der Prozeßakte und des Ergebnisses der Beweisaufnahme in Gestalt der Aussage des als Zeugen vernommenen Städtischen Oberrechtsrats H. vor dem ersuchten Richter und vor dem Senat steht zur Überzeugung des Revisionsgerichts im Sinne des nach§ 418 Abs. 2 ZPO notwendigen Beweises fest: Der Zeuge war der "zuständige Bedienstete" im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung (nachfolgend a); und er hat sich erst am 10. April 1980 zum Empfang der Ausfertigung des Berufungsurteils bekannt, weil sie ihm erst an diesem Tage vorgelegt worden ist (nachfolgend b).

13

a)

Der Zeuge, der juristischer Sachbearbeiter im Rechtsamt ist, hat ausgesagt, daß er u.a. das Jugendamt in rechtlichen Dingen zu beraten und im Rechtsstreit zu vertreten habe. Diese Aussage wird bestätigt zum einen durch die zu den Prozeßakten eingereichte "Verteilung der Aufgaben in der Abteilung 30-1", zum anderen dadurch, daß der Zeuge ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht für den Beigeladenen zu 1. unter Bezugnahme auf seine bei den Generalakten (des Oberverwaltungsgerichts) befindliche Vollmacht aufgetreten ist.

14

b)

Der Senat glaubt dem Zeugen in seiner Aussage, daß die Ausfertigung des Berufungsurteils ihm erst am. 10. April 1980 vorgelegt worden sei und daß er das hiervon abweichende Datum "9.4.80" im Empfangsbekenntnis deshalb vermerkt habe, weil sich dieses Datum aus dem auf der Urteilsausfertigung angebrachten Eingangsstempel des Rechtsamtes (wie durch deren Vorlage nachgewiesen ist) ergebe. Diese Aussage ist mit Rücksicht auf den im Rechtsamt üblichen Geschäftsgang glaubhaft. Nachdem die für das Rechtsamt bestimmte Post in das Vorzimmer des Leiters des Rechtsamts gelangt ist und dort den Eingangsstempel dieses Amtes erhalten hat, wird sie dem Leiter des Rechtsamtes vorgelegt. Sodann wird sie der Registratur des Rechtsamtes zugeleitet. Dort werden die einzelnen Postsendungen zu den einschlägigen Akten genommen. Erst dann wird eine Postsendung zusammen mit den Akten dem zuständigen juristischen Sachbearbeiter vorgelegt. Da weiter davon auszugehen ist, daß der für einen Sachbearbeiter bestimmte Posteingang regelmäßig nur einmal am Tage - vormittags - vorgelegt wird, erscheint es nicht ungewöhnlich, daß der zuständige Sachbearbeiter eine Sendung, zu deren Empfang er sich besonders zu bekennen hat, erst an dem Tag vorgelegt erhält, der dem Tag des Eingangs der Postsendung bei der Behörde folgt. Die Glaubwürdigkeit der hierauf gestützten Aussage des Zeugen wird durch die aus den Handakten des Rechtsamtes ersichtliche, auf das Berufungsurteil bezogene und zu einem Zeitpunkt, als die Frage einer Rechtsmitteleinlegung noch nicht anstand, gefertigte Verfügung des Zeugen erhärtet, eine Verfügung von der Art, die der Zeuge umgehend im Anschluß an die Durchsicht des Posteingangs zu treffen pflegt. Diese Verfügung trägt das Datum "10.4.80".

15

Die hiernach zulässigen Revisionen sind unbegründet und daher nach § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen, soweit der Kläger mit der Klage die Verpflichtung begehrt, ihm vom 1. Februar 1977 an Pflegegeld (wirtschaftliche Hilfe im Sinne des§ 6 Abs. 2 JWG) zu gewähren. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht insoweit die Klage als unzulässig abgewiesen und dazu ausgeführt, daß die wirtschaftliche Hilfe keine rentengleiche Dauerleistung ist. Sie kann daher nicht - wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Bewilligung vorliegen - ein für allemal zugesprochen und dementsprechend auch nicht für alle Zukunft im Rechtsstreit erstritten werden. Sie ist nachrangig, so daß nicht anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz die Voraussetzungen für ihre Bewilligung auf der Grundlage der jeweils bestehenden Verhältnisse, die sich ändern können, zeitabschnittsweise immer wieder zu prüfen sind, und zwar vom Träger der Jugendhilfe. Zum Gegenstand einer Verpflichtungsklage kann daher - unbeschadet der Zulässigkeit einer Klage bei Untätigkeit des Trägers der Jugendhilfe (§ 75 VwGO) - in zulässiger Weise regelmäßig nur ein Begehren gemacht werden, das zuvor von der Behörde geprüft und beschieden worden ist. An dieser schon der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Jugendwohlfahrtsrecht zugrunde liegenden Auffassung (zuletzt Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 73.79 - FEVS 28, 177 [179]; ZfS 1980, 171) wird festgehalten. Entgegen der Ansicht der Revisionskläger bleibt die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) unangetastet. Das braucht nicht näher dargelegt zu werden.

16

Die außerdem erhobene Rüge das Berufungsgericht habe Verfahrensrecht verletzt, weil es nach § 86 Abs. 3 VwGO die Erhebung einer Klage hätte anregen müssen, die eine Feststellung des Inhalts zum Gegenstand gehabt hätte, daß künftig Leistungen nicht wegen des Auslandsaufenthaltes des Klägers verweigert werden dürften, ist unbegründet. Eine solche Feststellungsklage hätte das Berufungsgericht nicht der Notwendigkeit enthoben, über die anhängige Verpflichtungsklage, die Gewährung von wirtschaftlicher Jugendhilfe vom 1. Februar 1977 an betreffend, zu entscheiden. Überdies hat der Kläger nicht dargelegt, welches Interesse er an einer selbständigen Feststellung haben könnte. Mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte die Gewährung der Hilfe vom 1. November 1976 an entgegen der eigenen Rechtsüberzeugung, lediglich gedrängt durch den Beigeladenen zu 2., eingestellt hatte, drängt sich die Annahme auf, daß er seinem Verwaltungshandeln bei der künftigen Regelung des Hilfefalles die Rechtsauffassung zugrunde legen würde, die das Gericht in seiner Entscheidung zum Bewilligungszeitraum November 1976 bis Januar 1977 vertreten würde. Es kann daher offenbleiben, ob die Verpflichtung des Vorsitzenden, auf die Stellung eines sachdienlichen Klageantrags hinzuwirken, überhaupt so weit geht, einem durch einen Volljuristen vertretenen Kläger die Erhebung einer weiteren Klage (hier: einer Feststellungsklage) anzuraten.

17

Die Revisionen sind begründet und führen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), soweit der Kläger wirtschaftliche Hilfe für die Zeit vom 1. November 1976 bis zum 31. Januar 1977 begehrt. Die hierauf gerichtete zulässige Klage ist nicht schon aus den vom Oberverwaltungsgericht dargelegten Gründen unbegründet. Ob sie wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten (als unbegründet) abzuweisen ist, kann beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht durch das Revisionsgericht abschließend entschieden werden.

18

Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 52, 214 ausgeführt, daß die Zahlung des Pflegegeldes als wirtschaftliche Hilfe (§ 6 Abs. 2 JWG) von der erzieherischen Hilfe nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 JWG nicht zu trennen sei. Jedoch hat das Berufungsgericht bei seinen ausführlichen Darlegungen zur Anwendung des§ 30 SGB I, ferner dazu, ob dem Jugendwohlfahrtsgesetz das Territorialitätsprinzip zugrunde liegt, weiterhin dazu, ob das Europäische Fürsorgeabkommen (Gesetz vom 15. Mai 1956 [BGBl. II S. 563]) einen Anhalt dafür bietet, daß Leistungen aufgrund des Jugendwohlfahrtsgesetzes auch Deutschen im Ausland zu erbringen sind, schließlich zur Rechtslage im Sozialhilferecht, Kindergeldrecht und Sozialversicherungsrecht und letztlich zur Bedeutung der Exterritorialität von Botschaftsgebäuden nicht berücksichtigt, daß es in diesem Rechtsstreit nicht um die Verpflichtung eines Trägers der Jugendhilfe geht, einem im Ausland lebenden Minderjährigen erzieherische Hilfe und als Annex dazu wirtschaftliche Hilfe zu gewähren. Der für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgebliche (festgestellte) Sachverhalt ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß dem Kläger von seiner Geburt an im Inlandöffentliche Jugendhilfe in Gestalt der erzieherischen Hilfe und in deren Gefolge hiervon nicht zu trennende wirtschaftliche Jugendhilfe gewährt worden sind, nämlich durch Unterbringung in Heimen und ab Februar 1971 in der Familie der Eheleute S. als Pflegepersonen im Sinne der §§ 28 ff. JWG unter Zahlung von "Pflegegeld". An dieser Gewährung erzieherischer Hilfe hat sich durch das Verziehen der Pflegepersonen und des Klägers in den Staat X. tatsächlich und rechtlich nichts geändert. Der Kläger hat unverändert die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe für erforderlich gehaltene Pflege (also die erzieherische Hilfe) tatsächlich erhalten. Dazu war es gerade notwendig, daß der Kläger mit seinen Pflegeeltern in den Staat X. übersiedelte. Nur so ließ sich die einmal begründete Pflege in der Pflegefamilie, an deren Weiterführung dem Träger der Jugendhilfe offensichtlich gelegen war, durchführen. Durch das Verziehen der Pflegepersonen und des Klägers in das Ausland ist das Rechtsverhältnis, das die Gewährung erzieherischer Hilfe und hiervon nicht zu trennender wirtschaftlicher Hilfe zum Gegenstand hat, nicht von selbst erloschen. Für eine solche Annahme fehlt es im Jugendwohlfahrtsgesetz an jedem Anhalt. Sie kann aber auch nicht darauf gestützt werden, daß in der Pflegeerlaubnis bemerkt ist, sie sei bei "Verzug" in den Bereich eines anderen Jugendamtes zurückzugeben.

19

Das Rechtsverhältnis ist schließlich auch nicht durch Verwaltungshandeln des Trägers der Jugendhilfe beendet worden. Dazu hätte auf Jeden Fall die Pflegeerlaubnis widerrufen, also das Pflegeverhältnis, mittels dessen der Träger der Jugendhilfe dem Kläger die erforderliche erzieherische Hilfe gewährt hat, beendet werden müssen. Das ist nicht geschehen. Im Gegenteil: Die Jugendämter des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. haben sich mit der Übersiedelung des Klägers in das Ausland im Verband der Pflegefamilie und damit mit der Fortführung der Ausübung der Pflege durch die Pflegeeltern im Ausland einverstanden erklärt. All das ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die allein maßgebliche Grundlage für den von der erzieherischen Hilfe nicht zu trennenden Anspruch des Klägers auf Veitergewährung der wirtschaftlichen Hilfe. Es ist schlechthin ausgeschlossen, daß der Träger der Jugendhilfe an den der erzieherischen Hilfe dienenden Maßnahmen festhält, weil er mit der Aufrechterhaltung des Pflegeverhältnisses trotz Wegzugs der Pflegepersonen und notwendigerweise des Minderjährigen in das Ausland dessen Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit am besten gewährleistet sieht, sich aber zugleich der wirtschaftlichen Folgen dieser Maßnahmen zu entziehen sucht mit dem Ergebnis, daß nunmehr die Pflegeeltern die mit den erzieherischen Maßnahmen verbundenen finanziellen Belastungen tragen müssen.

20

Der aufgezeigten zwingenden Folge kann sich der Träger der Jugendhilfe nicht mit dem Einwand entziehen, bei Verlegung des Wohnsitzes (Aufenthalts) der Pflegefamilie in das Ausland könne die Pflegeerlaubnis nicht so ohne weiteres entzogen werden, vielmehr müßten sämtliche pädagogischen und psychologischen Aspekte der Unterbringung eines Minderjährigen in einer Pflegefamilie beachtet werden. Dem ist uneingeschränkt beizupflichten. Wenn aber der Träger der Jugendhilfe bei der Abwägung des Für und Wider zu dem Ergebnis gelangt, die erzieherische Maßnahme in Gestalt der Pflege durch die einmal berufene Pflegeperson aufrechterhalten zu müssen, weil so am besten dem Wohl des Kindes gedient wird, dann ist die oben aufgezeigte Folge unausweichlich. Auf die von den Revisionsklägern angestellte Überlegungen zu einer "fortgesetzten Zuständigkeit" des einmal tätig gewordenen Trägers der Jugendhilfe kommt es daher nicht an. Ebensowenig braucht auf Ausführungen der Beteiligten eingegangen zu werden, die sich damit befassen, ob ein (unzulässiger) Eingriff in die Souveränität des ausländischen Staates vorliegen und welche Bedeutung der auch zugunsten der Angehörigen wirkende diplomatische Status des Pflegevaters haben konnte. Es geht nicht um den Erlaß eines im Ausland zu vollziehenden Verwaltungsaktes eines deutschen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, vielmehr darum, daß weiterhin zugunsten des Klägers auf ein vom Pflegevater im Inland eingerichtetes Konto Pflegegeld überwiesen wird, mit dem der notwendige Lebensunterhalt sichergestellt werden kann, wie es in § 6 Abs. 2 JWG bestimmt ist.

21

Zurückzuverweisen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung ist die Sache, damit das Berufungsgericht als Tatsachengericht zu der von ihm nicht beantworteten Frage, ob der aus dem Grund des Auslandsaufenthaltes des Klägers nicht ausgeschlossene Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe vom Beklagten zu erfüllen ist (Passivlegitimation), die sich hierzu aus den Akten ergebenden Umstände tatsächlicher Art abschließend würdigen, gegebenenfalls weitere Tatsachen feststellen kann.

22

In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken: Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem anspruchsberechtigten Minderjährigen und dem Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) ist die örtliche Zuständigkeit in § 11 JWG geregelt. Davon zu unterscheiden sind die Rechtsbeziehungen, die zwischen dem die Hilfe leistenden Jugendamt und einem anderen Jugendamt aus Gründen einer etwa bestehenden Verpflichtung zur Kostenerstattung bestehen. Auf diese Rechtsbeziehungen sind nach § 83 Abs. 1 JWG die §§ 103 bis 113 BSHG entsprechend anzuwenden. Dies muß auseinandergehalten werden. Die Passivlegitimation eines auf Hilfegewährung in Anspruch genommenen Jugendamtes ist unabhängig davon zu beurteilen, ob dieses Jugendamt den Aufwand am Ende auch tragen muß. Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern auf der Grundlage der §§ 103 ff. BSHG sind der Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte ohnehin entzogen. Hierüber befinden nach der Fürsorgerechtsvereinbarung vom 26. Mai 1965 Spruchstellen und die Zentrale Spruchstelle als Rechtsmittelinstanz.

23

Die Antwort auf die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit eines Jugendamtes kann - wenn (wie hier) nur die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe in Streit ist - nicht eingeengt auf dieses Begehren gesehen werden, weil - wie bereits an anderer Stelle bemerkt worden ist - die wirtschaftliche Hilfe akzessorischer Natur ist. So wie es sinnvoller Verwaltungsorganisation widerspricht, einen Minderjährigen, der der erzieherischen Hilfe und in ihrem Gefolge der Hilfe zum Lebensunterhalt bedarf, an zwei Stellen zu verweisen, nämlich an den Träger der Jugendhilfe, soweit es um die erzieherische Hilfe geht, und an den Träger der Sozialhilfe, soweit der notwendige Lebensunterhalt sicherzustellen ist (siehe dazu BVerwGE 52, 214 [215 f.]), so verbietet sich im Interesse optimaler Betreuung des Minderjährigen eine Spaltung der Zuständigkeit in dem Sinne, daß ein Jugendamt A die erzieherische Hilfe und ein Jugendamt B die wirtschaftliche Hilfe zu gewähren verpflichtet ist.

24

Die Zuständigkeit des Jugendamtes knüpft an den "gewöhnlichen Aufenthaltsort des Minderjährigen" an (§ 11 Satz 1 JWG). Unter diesem früher gesetzlich nicht bestimmten Begriff wurde in Rechtsprechung und Schrifttum ein Aufenthalt verstanden, den eine Person in der Gemeinde hat, die sie bis auf weiteres und nicht nur vorübergehend zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gewählt hat (siehe besonders Friedeberg/Polligkeit/Giese, Das Gesetz für Jugendwohlfahrt, Kommentar, 3. Aufl. 1972, § 11 Erl. 3; Jans/Happe, Jugendwohlfahrtsgesetz, Loseblatt-Kommentar, § 11 Erl. 2 A c). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 des am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs/Allgemeiner Teil hat eine Person ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß sie an diesem Ort (oder in diesem Gebiet) nicht nur vorübergehend verweilt. Dieser auch in§ 30 JWG verwendete Begriff deckt sich mit dem des "gewöhnlichen Aufenthaltsortes".

25

Ein Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält (Giese in ZfF 1974, 56; Jans/Happe, a.a.O., Erl. 2 A d). Wird also ein Minderjähriger in einem Heim untergebracht, ohne daß diese Heimunterbringung als eine vorläufige angelegt ist, oder einer Person in Pflege gegeben (unter Erteilung der Pflegeerlaubnis an diese Person), dann wird der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort haben, an dem das Heim liegt oder an dem die Pflegeperson wohnt und den Pflegeauftrag erfüllt. Von da her spricht viel für die Annahme, daß der Kläger schon von 1967 an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bereich des Beigeladenen zu 1. gehabt hat, also erst recht, als er unter Begründung des Pflegeverhältnisses in die Familie S. aufgenommen wurde. Den Behördenakten, die das Berufungsgericht beigezogen und auf deren Inhalt es verwiesen hat, sind Umstände tatsächlicher Art zu entnehmen, die die Annahme nahelegen, daß das Jugendamt des Beigeladenen zu 1. eine Zuständigkeit im Sinne von § 11 Satz 1 JWG auch wahrgenommen hat, vor allem in der Zeit, als der Kläger in der Familie S. untergebracht wurde. Hierzu kann darauf verwiesen werden: Im Juni 1969 übernahm es die Amtsvormundschaft über den Kläger. Im folgenden Jahr erhielt es das Recht zur Personensorge, 1971 auch das Recht zur Vermögenssorge und zur gesetzlichen Vertretung. Aufgrund dieser Betreuung lag es nahe, sich auch für dieöffentlichrechtliche erzieherische Hilfe verantwortlich zu fühlen. So läßt sich verstehen, daß sich die Aufnahme des Klägers in eine Dauerpflegestelle unter den Augen des Jugendamtes des Beigeladenen zu 1. und unter seiner bestimmenden Mitwirkung vollzogen hat. Dieses Jugendamt hat die Pflegeeltern ausgesucht und deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse ermittelt. Mag dies zunächst mit der Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1. nach § 30 JWG erklärt werden können, so liegt darin doch zugleich das Ergreifen erzieherischer Maßnahmen zugunsten des Klägers. In der Erlaubnisurkunde weist der Beigeladene zu 1. ausdrücklich darauf hin, daß das Pflegekind der Aufsicht des (hier tätig gewordenen) Jugendamtes untersteht. Der Beklagte wurde von alledem lediglich im Nachhinein unterrichtet, so daß er unter dem 7. Juni 1971 die Zuständigkeit des Jugendamtes des Beigeladenen zu 1. feststellte. Im Widerspruch hierzu stand allerdings, daß er gleichwohl weiterhin die wirtschaftliche Jugendhilfe gewährte.

26

Sollte das Berufungsgericht aufgrund umfassender tatsächlicher Feststellungen und deren rechtlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß das Jugendamt des Beigeladenen zu 1. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage des§ 11 Satz 1 JWG dem Kläger erzieherische Hilfe gewährt hat, was nach dem eingangs Gesagten die Verpflichtung zur Folge hätte, nach Maßgabe der Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes auch wirtschaftliche Hilfe zu gewähren, dann schlösse dies denkgesetzlich die von den Revisionsklägern erörterte Überlegung aus, das Jugendamt des Beklagten sei dennoch in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 BSHG "fortgesetzt zuständig" gewesen. Auf die sonst bestehenden Bedenken gegen eine "fortgesetzte Zuständigkeit" im Bereich des Jugendhilferechts braucht daher nur hingewiesen zu werden; die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen zu entscheiden besteht in diesem Rechtsstreit kein Anlaß.

27

Im nach Zurückverweisung fortzusetzenden Berufungsverfahren ist die für die Revisionsinstanz nach § 142 VwGO ausgeschlossene Möglichkeit eröffnet, einen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite zu erklären, wenn aus den dargelegten Gründen die Annahme der Zuständigkeit des Jugendamtes des Beigeladenen zu 1., das zur Anwendung des materiellen Rechts mit dem Kläger einer Auffassung ist, unabweisbar wäre.

28

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, soweit in diesem Rechtszug eine Schlußentscheidung gefällt werden konnte, beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.