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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1993, Az.: BVerwG 4 B 114.93

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Bestand eines Planfeststellungsbeschlusses bei Verstoß gegen Verfahrensvorschriften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 114.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 19755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 16.03.1993 - AZ: 8 A 92.40129

Fundstelle

  • VkBl 1995, 210

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter
den Richter Hien und
die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

  • Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 1993 wird zurückgewiesen.

  • Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  • Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn eine bestimmte, bisher ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet wird, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem künftigen Revisionsverfahren mit Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus geklärt werden könnte (vgl. BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Die Annahme einer derartigen Bedeutung setzt indes einen entscheidungserheblichen Klärungsbedarf in der konkreten Rechtssache voraus. Daran fehlt es hier.

3

Die Vorinstanz hat die von der Beschwerde sinngemäß als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob

"straßenrechtliche Planfeststellungsvorhaben, die nach dem 3. Juli. 1988 eingeleitet wurden, einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterzogen werden müssen",

4

im Grundsatz bejaht und das unstreitige Unterlassen dieser Prüfung dem Bereich des Verwaltungsverfahrensrechts zugeordnet. Auf dem insoweit unterstellten Verfahrensfehler könne der von dem Kläger angefochtene Planfeststellungsbeschluß angesichts der Besonderheiten des Falles aber nicht beruhen. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang der Frage nachgegangen, ob der unterstellte Verfahrensfehler bei der Erfassung der Umweltauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens zu einem Abwägungsmangel bei der Planfeststellung geführt habe; dies hat es aus den im einzelnen dargelegten. Besonderheiten der zu beurteilenden Planungsentscheidung verneint. Angesichts dieser Begründungsstruktur legt die Beschwerde keine Ansatzpunkte für die Klärung einer konkreten Grundsatzfrage dar. Der Senat hat wiederholt bekräftigt, daß die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften für sich genommen nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führt. Hinzukommen muß vielmehr, daß sich der formelle Mangel auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann. Der danach erforderliche Kausalzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1904 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <269 f.>[BVerwG 20.05.1984 - 4 C 58/81]; vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <228>[BVerwG 05.12.1986 - 4 C 13/85]; vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <356>[BVerwG 18.12.1987 - 4 C 9/86]).

5

Wie der Europäische Gerichtshof in einer ihm von der Vorinstanz vorgelegten Rechtssache entscheiden wird, ist bei dieser Sachlage im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlichter
Hien
Heeren