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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1996, Az.: BVerwG 4 A 38.95; 4 VR 19.95

Fernstraßen; Einwendungsausschluss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1996
Aktenzeichen
BVerwG 4 A 38.95; 4 VR 19.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1996, 684 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1996, 608 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 392 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1997, 171-173 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1997, 75 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Einwendungsausschluß des § 17 IV S. 1 FStrG i. d. F. der Bek. vom 19.4.1994 (BGBl. I 854) erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch, und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluß des Beklagten vom 12. Oktober 1995 (Bundesautobahn BAB 4 - Streckenabschnitt Nieder Seifersdorf - Görlitz) gerichteten Klage anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des beklagten Regierungspräsidiums Dresden vom 12. Oktober 1995. Mit diesem Beschluß wird der Plan für den Streckenabschnitt Nieder Seifersdorf - Görlitz der projektierten Bundesautobahn BAB 4 festgestellt. Der Kläger beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.

2

Die Planungsunterlagen wurden am 15. Juli 1994 durch die D. ... GmbH (Berlin) aufgestellt. Mit Schreiben vom 16. September 1994 beantragte die D. bei dem Regierungspräsidium Dresden, ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 3 Verkehrswegebeschleunigungsgesetz - VerkPBG - in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl I S. 854) einzuleiten.

3

Die Unterlagen wurden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung u.a. in der Gemeinde Kodersdorf in der Zeit vom 21. November 1994 bis zum 21. Dezember 1994 ausgelegt. Die Einwendungsfrist endete am 5. Januar 1995. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger gegenüber dem Regierungspräsidium Einwendungen, die sich auf den projektierten Streckenabschnitt bezogen, nicht erhoben. Mit Schreiben vom 27. Juli 1995 wurden den durch Änderung der Planungsunterlagen anders oder härter Betroffenen die geänderten Unterlagen gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG zugestellt. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß er zu diesem Kreis gehörte.

4

Am 14. September 1995 ging bei dem Regierungspräsidium ein Schreiben vom 11. September 1995 ein, das neben dem Kläger auch von zwei weiteren Familienmitgliedern unterschrieben war. Das Schreiben hat folgenden Inhalt:

Einspruch gegen den Bau der Autobahn A 4 Abschnitt Nieder Seifersdorf-Görlitz

Hiermit erheben wir Einspruch gegen den Bau der Autobahn A 4 Abschnitt Nieder Seifersdorf-Görlitz.

Wir sehen darin eine Verletzung der Grundrechte, die uns durch das Grundgesetz der BRD gewährt werden, insbesondere der Artikel 1, 2 und 14 des Grundgesetzes.

Wir finden es empörend, wie Betroffene von der ausführenden Firma behandelt werden.

5

Zum Nacherörterungstermin am 18. September 1995 wurden mit Schreiben vom 1. September 1995 alle Beteiligten geladen, die gegen die Planänderung Einwendungen erhoben hatten.

6

Der Kläger trägt vor, er sei Eigentümer des Grundstücks ... Flur ... der Gemarkung Kodersdorf. Der Planfeststellungsbeschluß führe zu einer teilweisen Enteignung seines Grundeigentums. Die der Planfeststellung zugrundeliegende Linie sei rechtswidrig. Zur näheren Darstellung verweist der anwaltlich vertretene Kläger auf das Vorbringen anderer Beteiligter in anderen Verfahren.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seiner gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 12. Oktober 1995 gerichteten Klage anzuordnen.

8

Der Beklagte beantragt,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückzuweisen.

9

Der Beklagte bestreitet, daß der Kläger Eigentümer des in Anspruch zu nehmenden Grundstücks sei. Zudem sei der Kläger mit seinem Vorbringen präkludiert. Der Kläger ist diesem Vorbringen entgegengetreten.

10

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 11. Dezember 1995 einen Antrag des Klägers, über den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sofort zu entscheiden, als unzulässig verworfen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihren schriftlichen Vortrag verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge haben einschließlich der Planunterlagen dem Gericht zur Einsicht vorgelegen.

11

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

12

1.

Der Antrag ist gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Planung für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz) - VerkPBG - vom 16. Dezember 1991 (BGBl I S. 2174) in Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft.

13

Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache zuständig. Das angegriffene Planvorhaben wird von § 1 Abs. 1 Nr. 2 VerkPBG erfaßt. Der Planfeststellungsbeschluß betrifft eine im Gebiet der neuen Bundesländer liegende Bundesfernstraße im Sinne der §§ 1, 17 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1714). Die erhobene Anfechtungsklage besitzt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG unter Abweichung von § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht angeordnet werden.

14

Die Antragsbefugnis folgt der Klagebefugnis. Diese wird zugunsten des Klägers hier unterstellt. Der Beklagte trägt zwar vor, der Kläger sei nicht Eigentümer des durch das Vorhaben in Anspruch zu nehmenden Grundstücks. Der Kläger ist dieser Behauptung substantiiert entgegengetreten. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es vorliegend nicht. Der Antrag erweist sich aus anderen Gründen als erfolglos.

15

Der Kläger hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt. Er hat innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Der angegriffene Beschluß gilt mit Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG als zugestellt. Zugunsten des Klägers wird unterstellt, daß die Klage fristgerecht erhoben wurde. Ein Widerspruchsverfahren ist nicht gegeben (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2, § 70 VwVfG).

16

2.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 12. Oktober 1995 anzuordnen, ist unbegründet. Die gebotene summarische Prüfung ergibt mit einer für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinreichenden Deutlichkeit, daß die erhobene Klage keine Aussicht auf Erfolg besitzt. Sie ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Erörterung, ob eine Bewertung der wechselseitigen Interessen bei unterstelltem offenen Ausgang des Klageverfahrens ebenfalls zu einer Zurückweisung des Antrages führen müßte.

17

2.1

Der Kläger ist rechtlich gehindert, gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 12. Oktober 1995 im Klagewege begründete Einwendungen zu erheben. Das folgt aus § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG. Danach sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluß nach Ablauf der ihm im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Das ist hier der Fall.

18

Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem Planfeststellungsverfahren folgt, materiellrechtlichen Charakter (ebenso BVerwG, Beschluß vom 12. November 1992 - BVerwG 7 ER 300.92 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 22 = NVwZ 1993, 266 zu § 36 Abs. 4 Satz 1 BBahnG in der durch Art. 31 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 <BGBl I S. 1221> entstandenen Fassung; BVerwG, Beschluß vom 19. März 1995 - BVerwG 11 VR 2.95 - NVwZ 1995, 905 zu § 17 Nr. 5 WaStrG in der Fassung des Planungsvereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1994 <BGBl I S. 2123>). Die durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz eingeführte Verwirkungspräklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift ebenso wie die vergleichbaren Regelungen des Atom- und Immissionsschutzrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <301 ff.>) und des Bundeswasserstraßenrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - BVerwG 4 C 66.79 - BVerwGE 66, 99) auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Ein derartiger Ausschluß ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 61, 82 <109 ff.>). Das gilt insbesondere im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Es bestehen triftige öffentliche Interessen daran, Rechtssicherheit in bezug auf das geplante Vorhaben zu erreichen und insoweit den materiellen Bestand des Planfeststellungsbeschlusses in angemessener Frist herbeizuführen. Bei einem Massenverfahren der hier vorliegenden Art ist eine Konzentration des Verfahrens einschließlich der möglichen Einwendungen im Sinne einer umfassenden, konzentrierten Ermittlung der abwägungserheblichen Belange von einer legitimen Zielsetzung getragen. Eine unzumutbare Verkürzung berechtigter Belange der betroffenen Bürger stellt die auferlegte Mitwirkungslast nicht dar.

19

Kann der Kläger mit seiner Hauptsacheklage bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben, muß auch sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung scheitern. Es ist nicht Sinn des vorläufigen Rechtsschutzes, eine prozessuale Position einzuräumen, die einer Nachprüfung im Klageverfahren erkennbar nicht standhalten würde.

20

Die Planungsunterlagen waren vom 21. November 1994 bis zum 21. Dezember 1994 ausgelegt. Das steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Gemeinde Kodersdorf hat die Feststellung mit Schreiben vom 6. Januar 1995 gegenüber dem beklagten Regierungspräsidium getroffen. Diese Erklärung besitzt den Beweiswert einer öffentlichen Urkunde (vgl. § 98 VwGO, §§ 417, 418 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat den Gegenbeweis - der insoweit Hauptbeweis wäre - nicht geführt. Innerhalb der Auslegungsfrist und der sich anschließenden Einwendungsfrist, die am 5. Januar 1995 endete, hat der Kläger Einwendungen gegen den nunmehr mit der Klage angegriffenen Planfeststellungsbeschluß nicht erhoben.

21

An diesem Ergebnis änderte sich auch dann nichts, wenn man die verstrichene Frist nicht beachtete. Denn das spätere Vorbringen des Klägers vom 11. September 1995 ist nicht als Einwendung im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG zu beurteilen. Eine Einwendung muß erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muß so konkret sein, daß die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Klägers vom 11. September 1995 nicht. Das Schreiben enthält keinerlei näheren rechtlichen und tatsächlichen Hinweis darauf, was die Planfeststellungsbehörde konkret bedenken sollte. Vielmehr stellt das Schreiben eine unsubstantiierte, nur auf die allgemeine Verfassungsrechtslage verweisende Unmutsäußerung dar. Das genügt im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG nicht, auch wenn es selbstverständlich zulässig bleibt, sich auch nach Ablauf der erörterten Frist an die Planfeststellungsbehörde zu wenden.

22

Der Kläger trägt demgegenüber vor, er habe bereits frühzeitig beim beklagten Regierungspräsidium Einwendungen erhoben. Ein konkreter Nachweis läßt sich aus diesem Vorbringen indes nicht entnehmen. Insbesondere läßt es der Kläger bei einer sehr allgemein gehaltenen Behauptung bewenden. Er gibt weder Inhalt noch Zeitpunkt seiner Einwendung an. Er eröffnet dem Gericht daher in keiner Weise die Möglichkeit, seiner Behauptung nachzugehen. Insoweit genügt das klägerische Vorbringen nicht der prozessualen Mitwirkungspflicht des § 86 Abs. 1, 2. Halbs. VwGO.

23

Der Kläger behauptet ferner, er habe gegenüber der Planfeststellung des vorangehenden ersten Streckenabschnitts Einwendungen erhoben. Daraus folgert er, diese Einwendungen müßten auch für den nachfolgenden zweiten Streckenabschnitt, der sein Eigentum beträfe, maßgebend bleiben. Indes bleibt der Kläger auch insoweit den Nachweis schuldig, daß er hinsichtlich des ersten Streckenabschnitts überhaupt substantiierte Einwendungen erhoben hat. Den vorliegenden Akten kann das Gericht nur entnehmen, daß sich der Kläger an einer Sammeleinwendung beteiligt hat. Ihr fehlt jeder, auf das klägerische Grundstück bezogene, konkretisierende Inhalt. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob Einwendungen, die gegen einen früheren Abschnitt erhoben wurden, auch gegenüber dem folgenden als erhoben gelten können. Jedenfalls ergibt der vom Kläger behauptete Umstand, die zuständige Behörde habe ihn zu einem Anhörungstermin geladen und zugelassen, nicht, daß der Kläger beizeiten substantiierte Einwendungen im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG erhoben hat. Die Beteiligung am Anhörungsverfahren - aus welchen Gründen auch immer - ersetzt nicht die nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG fristgerecht zu erhebende konkrete Einwendung. Das Gericht hat § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten.

24

2.2

Der Ausschluß nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG tritt allerdings gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Das ist hier der Fall. Die Bekanntmachung der Gemeinde Kodersdorf über die Auslegung der Planungsunterlagen vom 11. November 1994 enthielt einen entsprechenden belehrenden Hinweis. Auch dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest (vgl. §§ 98, 417, 418 Abs. 1 ZPO). Ihm liegt der Text der Bekanntmachung vor. Darin heißt es ausdrücklich, daß nach Ablauf der Einwendungsfrist - die angegeben ist - Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen seien. Auch auf § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG wird hingewiesen.

25

Die Bekanntmachung ist auch ortsüblich erfolgt. Davon ist jedenfalls im vorliegenden summarischen Verfahren auszugehen. Die Gemeinde Kodersdorf bestätigt in ihrem Schreiben vom 6. Januar 1995, sie habe die Bekanntmachung durch Anschlag an den Aushangtafeln getroffen. Das ist - da andere Veröffentlichungsformen nicht ersichtlich oder kommunalverfassungsrechtlich vorgeschrieben sind - eine rechtsstaatlich genügende Weise der Veröffentlichung. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine kleine Gemeinde bekanntmachungspflichtig ist. Ein übriges ist dadurch geschehen, daß in der Sächsischen Zeitung vom 11. November 1994 auf die öffentliche Auslegung des Plans und auf die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses an den Anschlagtafeln der Gemeinde Kodersdorf durch Aushang hingewiesen wurde. Der Kläger behauptet auch nicht, daß die Bekanntmachung fehlerhaft gewesen sei. Das Gericht sieht daher auch im Hinblick auf § 87 b Abs. 1 VwGO keinen Anlaß, dieser Frage im vorliegenden Verfahren des weiteren nachzugehen.

26

2.3

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob und wann der Kläger Grundeigentümer wurde. Einer näheren Aufklärung dieser Frage bedarf es nicht.

27

Allerdings könnte der Kläger auf den verfahrensrechtlichen Einwendungsausschluß nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG nicht verwiesen werden, wenn er im Zeitpunkt der Auslegung der Planungsunterlagen oder der anschließenden Einwendungsfrist nicht Grundeigentümer war. Wäre ihm das Grundstück erst Monate nach Ablauf der Einwendungsfrist und kurz vor Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses übereignet worden, so hätte er weder einen Anlaß noch überhaupt die Möglichkeit gehabt, während des Planfeststellungsverfahrens fristgerecht Einwendungen zu erheben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. November 1992 - BVerwG 7 ER 300.92 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 22 = NVwZ 1993, 266 zu § 36 Abs. 4 Satz 1 BBahnG). Der Verwirkungsgedanke, der § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG zugrunde liegt, würde dann nicht gelten können. Der Kläger müßte sich allerdings auch ein entsprechendes Versäumnis seines Rechtsvorgängers entgegenhalten lassen, da seine mit der Klage erhobenen Rügen sich auf das Eigentum am Hausgrundstück beziehen.

28

Näheres kann hier dahinstehen. Der Kläger behauptet unter Vorlage eines Auszuges aus dem Grundbuch von Kodersdorf des Grundbuchamtes Niesky, er sei seit längerem Grundeigentümer. Aus dem vorgelegten Auszug ergibt sich in der Tat, daß der Kläger am 19. August 1993 als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Damit war er in der Lage, innerhalb der genannten Fristen Einwendungen gegen den bekanntgemachten Planentwurf zu erheben. Das ist - wie erörtert - nicht geschehen. Das hat zur Folge, daß der Kläger im Klageverfahren mit allen Einwendungen, die sich gegen den Plan als solchen richten, ausgeschlossen ist. Da der Kläger gegen den Plan nur Anfechtungsklage erhoben hat, ist weiteres nicht zu prüfen.

29

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes bedarf weiterer Aufklärung.

Gaentzsch
Berkemann
Halama