Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.05.1996, Az.: BVerwG 11 VR 3/96
Planfeststellung für Schienenwege; Raumordnungsverfahren; Linienbestimmung; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange; Prüfung von Trassenvarianten beim Schienenwegeausbau; Aufhebung eines Bahnübergangs; Anliegergebrauch; Anliegerinteresse an Aufrechterhaltung vorteilhafter Verkehrsverbindung; Offensichtlichkeit eines Abwägungsmangels; Behebbarkeit eines Abwägungsmangels durch ergänzendes Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.05.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 VR 3/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1996, 925-928 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1996, 557-559 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1996, 597-600 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Aus dem Bundesrecht läßt sich nicht herleiten, daß Planfeststellungsverfahren ohne vorheriges Raumordnungsverfahren unzulässig sind.
2. Eine Linienbestimmung gehört nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung.
3. Bei abstrakter Betrachtung ist nicht zu beanstanden, wenn sich eine Planfeststellungsbehörde beim Ausbau eines bereits vorhandenen Schienenweges aus sachlich nachvollziehbaren Gründen gegen eine Neutrassierung ausspricht und auf dieser Grundlage entsprechende Planungsalternativen aus der weiteren Betrachtung ausscheidet.
4. Ansprüche auf Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrsverbindung können aus dem Recht auf Anliegergebrauch nicht hergeleitet werden.
5. Bei der Aufhebung eines Bahnübergangs in der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung muß das Interesse eines Anliegers an der Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrsverbindung über diesen Bahnübergang als privater Belang in der durch § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG gebotenen Abwägung mit dem ihm objektiv zukommenden Gewicht gewürdigt und im Abwägungsergebnis berücksichtigt werden.
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluß der Antragsgegnerin vom 13. Februar 1996 wird angeordnet, soweit darin die Aufhebung des Bahnübergangs "Radekamp" vorgesehen ist.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin ein Drittel, die Beigeladene zwei Drittel. Die übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu je einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundesamtes vom 13. Februar 1996 für den Abschnitt Sachsenwald/Brunstorf des Ausbaus der Bahnstrecke Hamburg-Büchen-Berlin durch die Beigeladene. Mit dieser Klage erstrebt sie im Hauptantrag die Aufhebung des genannten Planfeststellungsbeschlusses.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das dafür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb teilweise zu verneinen, weil die im Planfeststellungsbeschluß u.a. vorgesehene Aufhebung des Bahnübergangs "Radekamp" von der aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht worden ist, daß sämtliche Ersatzmaßnahmen für die Träger öffentlicher Belange erfolgt sind. Denn es ist nicht auszuschließen, daß diese Bedingung noch vor Abschluß des Klageverfahrens eintritt und dann mangels aufschiebender Wirkung der Klage die Schließung des Bahnübergangs erfolgt.
Der Antrag ist auch teilweise begründet. Soweit im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß die Aufhebung des Bahnübergangs "Radekamp" vorgesehen ist, muß das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses hinter dem Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Klage zurücktreten. Im übrigen muß es bei dem in § 20 Abs. 5 Satz 1 AEG geregelten Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage verbleiben.
Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand des derzeitigen Erkenntnisstandes und im Rahmen der innerhalb der Begründungsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG vorgetragenen Tatsachen ergibt sich, daß die Klage mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag nur Erfolgsaussichten hat, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Bahnübergangs "Radekamp" richtet.
I. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß leidet nach dem derzeitigen Erkenntnisstand an keinem Verfahrensfehler, der seine Aufhebung auf die Klage der Antragstellerin hin rechtfertigen könnte.
1. Die Antragstellerin beanstandet insoweit zunächst zu Unrecht, daß ein Raumordnungsverfahren für die Planung des Vorhabens nicht durchgeführt worden ist. Aus dem Bundesrecht läßt sich jedoch nicht herleiten, daß Planfeststellungsverfahren ohne vorheriges Raumordnungsverfahren unzulässig sind. Da der Ausbau einer vorhandenen Schienenstrecke in § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl I S. 2766), zuletzt geändert durch das Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom 23. November 1994 (BGBl I S. 3486), nicht aufgeführt ist, ist die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für ein solches Vorhaben den Ländern freigestellt. Insoweit ermächtigt § 14 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Gesetzes über die Landesplanung in der Fassung vom 10. Juni 1992 (GVBl S. 342) die Landesplanungsbehörde, für raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, wenn dies landesplanerisch erforderlich ist; einen Rechtsanspruch auf die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens schließt die Vorschrift ausdrücklich aus. Die zuständige Landesplanungsbehörde hat in ihrer Stellungnahme zu dem Vorhaben gegenüber der Anhörungsbehörde erklärt, aus landesplanerischer Sicht beständen keine Bedenken (Bl. V/195 der Verwaltungsakten). Damit hat sie zugleich die Voraussetzungen für die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens verneint. Weder das Bundes- noch das Landesrecht enthält eine Norm, die die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung der Landesplanungsbehörde abhängig macht.
2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ihm kein Linienbestimmungsverfahren vorangegangen ist. Eine Linienbestimmung gehört nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung; vielmehr muß die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aus sich selbst heraus den rechtlichen Anforderungen genügen (BVerwG, Beschluß vom 22. Juni 1993 - BVerwG 4 B 45.93 - VkBl 1995, S. 210). Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 175, S. 40) schreibt nichts anderes vor. Vielmehr gestattet ihr Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung "im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt" wird, und überläßt es damit den Mitgliedstaaten, diese Prüfung in die bestehenden Verfahren zu integrieren.
II. Aus den innerhalb der Begründungsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG vorgetragenen Tatsachen ergibt sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand jedoch eine Verletzung des materiellen Rechts, die einen Anspruch der Antragstellerin auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses begründen könnte, soweit darin die Schließung des Bahnübergangs "Radekamp" vorgesehen ist. Denn insoweit weist das tatsächliche Vorbringen der Antragstellerin auf einen Mangel bei der durch § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG gebotenen Abwägung hin, der gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG erheblich ist und den Anspruch der Antragstellerin auf eine gerechte Abwägung ihrer Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen verletzt.
Zwar ergibt sich aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, daß eine Abwägung der Belange der Antragstellerin mit entgegenstehenden anderen Belangen stattgefunden hat. Es ist auch nicht offensichtlich, daß in diese Abwägung nicht alle Belange der Antragstellerin eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußten. Teilweise zu Recht beanstandet jedoch die Antragstellerin, daß zu ihren Lasten bei der Planfeststellung die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden sei.
1. Insoweit macht sie zum einen - den gesamten Planfeststellungsbeschluß betreffend - geltend, der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin Trassenvarianten nicht geprüft habe. Unter diesem Gesichtspunkt wird ihre Anfechtungsklage jedoch voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn ein erheblicher Abwägungsmangel wird damit nicht dargetan. Zwar ist der Abwägungsvorgang fehlerhaft, wenn die Planfeststellungsbehörde ernsthaft in Betracht kommende Planungsvarianten nicht beachtet (BVerwGE 69, 256 (273) [BVerwG 20.05.1984 - 4 C 58/81]). Bei der Erörterung von Planungsvarianten steht ihr jedoch ein Recht zur Vorauswahl auf der Grundlage erster grober Bewertungskriterien zu. Diese festzulegen ist die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der allgemein bestehenden rechtlichen und fachgesetzlichen Bindungen grundsätzlich frei. Daher ist es bei abstrakter Betrachtung nicht zu beanstanden, wenn sich eine Planfeststellungsbehörde beim Ausbau eines bereits vorhandenen Schienenweges aus sachlich nachvollziehbaren Gründen gegen eine Neutrassierung ausspricht und auf dieser Grundlage entsprechende Planungsalternativen aus der weiteren Betrachtung ausscheidet. In diesem Stadium der Planung bedarf es noch keiner exakten Ermittlung des jeweiligen Abwägungsmaterials. Dieses muß vielmehr "nach Lage der Dinge" nur so genau und vollständig sein, daß es jene erste vorauswählende Entscheidung zuläßt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 91 f.)). Aus dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich nichts anderes (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. August 1995 - BVerwG 4 B 92.95 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 104 S. 48 f.)).
Vorliegend hat die Antragsgegnerin in Tz. B. 1.4 des Planfeststellungsbeschlusses eine Neutrassierung an anderer Stelle mit der Erwägung ausgeschlossen, diese führe zu unverhältnismäßig größeren Eingriffen in Natur und Landschaft und in Rechte Dritter, weil neben der Inanspruchnahme einer bisher nicht in dieser Weise belasteten Landschaft die vorhandene Strecke auf jeden Fall erhalten bleiben müsse. Insofern sei hier die Gestaltungsfreiheit hinsichtlich denkbarer Alternativlösungen eingeschränkt, da Planungsalternativen weder ernsthaft in Betracht kämen noch solche Alternativen sich anböten oder gar aufdrängten. Der unschwer erkennbare größere Kostenaufwand für die Errichtung, die erheblich längere Verfahrens- und Bauzeit und nicht zuletzt in großem Umfang notwendig werdende Zugriffe auf fremdes Eigentum würden dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz zuwiderlaufen. Diese Erwägung ist sachlich ohne weiteres nachvollziehbar. Sie verstößt auch nicht gegen den Optimierungsgrundsatz des § 50 BImSchG, da das Gebot, Schienenwege möglichst schonend für Wohngebiete und sonstige schutzbedürftige Gebiete zu trassieren, durch planerische Abwägung überwunden werden kann (vgl. BVerwGE 71, 163 (165) [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 73/82]). Dabei kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Landschaft im Verlauf der alten Trasse bereits durch diese vorgeprägt und mithin weniger empfindlich ist und daß auch die Schutzwürdigkeit und Schutzfähigkeit des Wohnumfeldes der Antragstellerin durch die dort bestehende Geräuschvorbelastung infolge der vorhandenen Bahnstrecke wesentlich gemindert sind.
Soweit die Antragstellerin die für den Ausschluß einer Neutrassierung maßgeblichen Annahmen der Antragsgegnerin bestreitet und hierfür im Klageverfahren Beweis durch Sachverständigengutachten anbietet, könnten auch daraus nunmehr zu gewinnende neue Erkenntnisse nicht den Schluß rechtfertigen, der Planfeststellungsbeschluß beruhe hinsichtlich der Trassenwahl auf einem offensichtlichen Abwägungsmangel im Sinne von § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG. Denn eine derart exakte Ermittlung des Abwägungsmaterials war nach Lage der Dinge für die vorauswählende Entscheidung der Planfeststellungsbehörde gerade nicht zu verlangen.
2. Zum anderen macht die Antragstellerin als einen zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden Abwägungsmangel geltend, ihr Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Wegeverbindung über den Bahnübergang "Radekamp" zwischen ihrem Grundstück und der nordöstlich davon verlaufenden Bundesstraße 404 sei in seiner Bedeutung nicht hinreichend erkannt und nicht angemessen berücksichtigt worden.
Dieses Vorbringen ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand dem Grunde nach berechtigt. Denn der gerügte Mangel liegt vor und könnte auch zur Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, weil er für die darin vorgesehene Planungsentscheidung, den Bahnübergang "Radekamp" zu schließen, von so großem Gewicht ist, daß dadurch die Ausgewogenheit dieses abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage gestellt wird.
Zwar ist das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin unschlüssig, soweit sie meint, die Antragsgegnerin hätte bei der Abwägung davon ausgehen müssen, daß die zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anliegergebrauch gehörende ausreichende Anbindung des Grundstücks der Antragstellerin an das allgemeine Verkehrsnetz nach der planfestgestellten Aufhebung des genannten Bahnübergangs nicht mehr gegeben sei. Denn im Planfeststellungsbeschluß ist die Aufhebung dieses Bahnübergangs von der aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht worden, daß vorher der das Grundstück der Antragstellerin in südwestlicher Richtung erschließende Fahrweg "Totenweg" instand gesetzt wird, so daß auf diesem Wege eine Fahrverbindung mit der Bundesstraße 207 besteht. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrsverbindung, kann die Antragstellerin aus ihrem Recht auf Anliegergebrauch nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 1976 - BVerwG VII C 24.73 - (Buchholz 442.01 § 28 PBefG Nr. 3 S. 9), vom 5. Dezember 1980 - BVerwG 4 C 28.77 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 36 S. 131), vom 6. August 1982 - BVerwG 4 C 58.80 - (Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 27 S. 9 f.) und vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 82.80 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 55 S. 49)). Ihr Einwand, es sei zu befürchten, daß der "Totenweg" nach der Instandsetzung alsbald wieder von den dort verkehrenden Holzabfuhrfahrzeugen aufgerissen und seine Benutzung mit ihrem Personenkraftwagen dadurch unzumutbar erschwert werde, ist rechtlich im vorliegenden Verfahren ebenso unerheblich wie ihre weitere Befürchtung, daß die Gemeinde Brunstorf aufgrund ihrer beschränkten Leistungsfähigkeit der auf sie nach der Instandsetzung übergehenden Straßenbaulast nicht ausreichend nachkommen werde. Denn in den planfestgestellten Unterlagen ist die genannte Bedingung für die Aufhebung des Bahnübergangs dahin gehend spezifiziert, daß der Fahrbahnaufbau bei der Instandsetzung einer Belastung für 40 t schwere Holzfahrzeuge zu entsprechen hat; wenn die Unterlassung von Maßnahmen zur Erfüllung der Straßenbaulast künftig das Recht der Antragstellerin auf ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz beeinträchtigen sollte, stehen ihr gegen den Träger der Straßenbaulast die gleichen Ansprüche zu wie bei einer Beeinträchtigung der Zuwegung durch positives Tun.
Das sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG ergebende Gebot, die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen, ist jedoch dadurch verletzt, daß das Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung der Wegeverbindung zwischen ihrem Grundstück und der Bundesstraße 404 mit dem ihm objektiv zukommenden Gewicht weder im Abwägungsvorgang gewürdigt noch im Abwägungsergebnis berücksichtigt wurde. Die als Abwägungsmaterial beachtlichen privaten Belange beschränken sich nämlich nicht auf sich aus anderen Vorschriften ergebende subjektive öffentliche Rechte, insbesondere nicht auf das, was nach Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Einzustellen sind vielmehr alle mehr als nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Planung betroffen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1983 (a.a.O. S. 50) und vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88 S. 81)). Dazu gehört im vorliegenden Fall auch das Interesse der Antragstellerin, daß die Wegeverbindung zur Bundesstraße 404 nicht unterbrochen wird. Denn dadurch entfiele für sie die Möglichkeit einer verhältnismäßig bequemen Verbindung zu den in ihrer Wohngemeinde gelegenen Einrichtungen, die der Versorgung der Benutzer ihres Grundstücks dienen. Während sie über den 550 m langen Waldweg "Radekamp" das Ortszentrum von Schwarzenbek in nur etwa 2,5 km Entfernung erreichen kann, würde sie dafür über den im Planfeststellungsbeschluß als Zuwegung für ausreichend gehaltenen "Totenweg" etwa 7,5 km benötigen, wovon allein 2,4 km auf einem nur wassergebunden befestigten Wald- und Feldweg zurückzulegen wären. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG vermittelt der Antragstellerin ein subjektives Recht darauf, daß bei der Abwägung ihr Interesse an der Vermeidung dieses erheblichen Nachteils in seiner Bedeutung hinreichend erkannt und angemessen gewichtet wird.
Dem trägt der angefochtene Planfeststellungsbeschluß nicht Rechnung. Die Würdigung der diesbezüglichen Einwendung der Antragstellerin beschränkt sich auf die Feststellung, daß die "Belegenheit" ihres Grundstücks über den "Totenweg" erhalten bleibe. Dies entspricht der Stellungnahme der Beigeladenen im Erörterungstermin vom 24. Januar 1995, wonach die Einwendung der Antragstellerin nicht anerkannt werden könne, weil kein Grundeigentümer auf eine besondere Belegenheit Anrecht habe, soweit sein Grundstück an einem öffentlichen Weg liege. Daß die Planfeststellungsbehörde abweichend davon das über das Recht auf Anliegergebrauch hinausgehende erhebliche Interesse der Antragstellerin an der Vermeidung der durch die Aufhebung des Bahnübergangs erforderlich werdenden Umwege in seiner Bedeutung für die Abwägung überhaupt erkannt hat, ist weder dem Planfeststellungsbeschluß noch den ihm zugrundeliegenden Verwaltungsvorgängen zu entnehmen.
Hinzu kommt, daß dieses Interesse auch im Abwägungsergebnis keinerlei Berücksichtigung gefunden hat. Die Instandsetzung des Wegenetzes südwestlich des Bahnübergangs "Radekamp" wird im Planfeststellungsbeschluß nicht als Ersatzmaßnahme für die Antragstellerin, sondern nur als Ersatzmaßnahme für die Träger öffentlicher Belange bezeichnet. Sie ist wegen der dargestellten örtlichen Situation auch von vornherein ungeeignet, die mit der Aufhebung des Bahnübergangs verbundenen nachteiligen Wirkungen auf die Nutzung und den Wert des Grundstücks der Antragstellerin auszugleichen. Demgegenüber spricht manches dafür, daß der Antragstellerin diese nachteiligen Wirkungen - auch unter Würdigung der besonderen Bedeutung, die ein leistungsfähiges und sicheres Schienenverkehrsnetz für die Allgemeinheit hat - nach der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ihres Grundstücks bei Beachtung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme billigerweise entweder gar nicht oder zumindest nicht ohne Ausgleich durch geeignete technisch-reale Vorkehrungen oder - soweit dies untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar ist - durch angemessene Entschädigung zumutbar sind. Unter diesen Umständen hätte die Antragsgegnerin den durch die geplante Aufhebung des Bahnübergangs hervorgerufenen Interessenkonflikt jedenfalls nicht im Wege einer die privaten Belange ohne weitere Ermittlungen und Folgerungen zurückstellenden Abwägung zu Lasten der Antragstellerin lösen und damit in Wahrheit zu deren Lasten unbewältigt lassen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 (a.a.O. S. 80) m.w.N.). Zumindest hätte sie die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zunächst durch eine Kostenaufstellung und eine Gegenüberstellung der Auswirkungen verschiedener sich aufdrängender Lösungskonzepte ausreichend ermitteln müssen. So kamen unterhalb der im Anhörungsverfahren allein erörterten Ersetzung des Bahnübergangs durch eine aufwendige Fahrzeugbrücke insbesondere die Beibehaltung des Bahnübergangs mit einer dem vorgesehenen Gleiswechselbetrieb angepaßten Signaltechnik, die Einrichtung einer Bedarfsschranke sowie die Ermöglichung der Fußgängerquerung mit oder ohne Brücke als Konzepte zur Lösung des Interessenkonflikts in Betracht. Daß alle diese Konzepte bei angemessener Gewichtung des Interesses der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Verkehrslage aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gesichtspunkten nicht vertretbar wären, läß sich mangels entsprechender Ermittlungen der Antragsgegnerin nicht nachvollziehen. Die im Planfeststellungsbeschluß enthaltene Auflage an die Beigeladene, erst nachträglich ein Konzept für eine Fußgängerquerung im Kreuzungspunkt "Radekamp" zu erarbeiten und der Antragsgegnerin vorzulegen, ist mangels eines entsprechenden Entscheidungsvorbehalts nicht geeignet, dieses Ermittlungsdefizit noch abwägungswirksam auszugleichen.
Der darin liegende Mangel bei der Abwägung ist offensichtlich im Sinne des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG; denn er betrifft die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials sowie die Gewichtung der Belange und ergibt sich ohne weiteres aus der Planbegründung und den zugrundeliegenden Unterlagen (vgl. BVerwGE 64, 33 (38) [BVerwG 21.08.1981 - 4 C 57/80]). Er war auch von Einfluß auf das Abwägungsergebnis; denn nach den Umständen des vorliegenden Falles besteht die konkrete Möglichkeit, daß ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (dazu vgl. BVerwGE 64, 33 (39 f.) [BVerwG 21.08.1981 - 4 C 57/80]; Beschluß vom 16. August 1995 (a.a.O. S. 50)). Dieser Einfluß beschränkt sich jedoch auf die im Planfeststellungsbeschluß vorgesehene Schließung des Bahnübergangs "Radekamp". Da der Mangel deshalb nur insoweit erheblich ist, könnte er auch nur insoweit die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtfertigen. Denn es ist sicher, daß der Planfeststellungsbeschluß ohne den rechtswidrigen Teil ebenso erlassen worden wäre. Das ergibt sich daraus, daß die Antragsgegnerin diesen Teil ohnehin von einer an keine Frist gebundenen aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht und im vorliegenden Verfahren vorgetragen hat, der Bahnübergang könne nach Maßgabe des Gerichts jederzeit wieder geöffnet bzw. eine weitere Ersatzlösung geschaffen werden.
Ob der festgestellte Abwägungsmangel im Klageverfahren zur entsprechenden Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen wird, ist allerdings noch nicht absehbar. Denn § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG ermöglicht eine auch nur teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur dann, wenn der Abwägungsmangel nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist nicht auszuschließen, daß die Antragsgegnerin die fehlenden Ermittlungen und Bewertungen in einem ergänzenden Verfahren nachholt und dieses entweder durch einen im Ergebnis unveränderten Zweitbescheid oder im Rahmen der §§ 48, 50 VwVfG durch Planänderung nach § 76 VwVfG oder bloße Planergänzung um Festsetzungen nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG rechtsfehlerfrei abschließt.
Unter diesen Umständen überwiegt jedoch das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens von den mit der Aufhebung des Bahnübergangs verbundenen nachteiligen Wirkungen auf die Nutzung ihres Grundstücks verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse daran, daß der Planfeststellungsbeschluß auch insoweit sofort vollzogen wird. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Antragsgegnerin ohnehin bereit ist, den bisherigen Zustand am Bahnübergang "Radekamp" bis zum Eintritt der für die endgültige Schließung gesetzten aufschiebenden Bedingung, also auf unbestimmte Zeit, fortdauern zu lassen, und selbst die jederzeitige Wiederöffnung des Bahnübergangs nach seiner Schließung für unproblematisch hält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 und § 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Diefenbach
Dr. Storost
Dr. Kugele