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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1992, Az.: BVerwG 4 C 9/89

Fernstraßen; Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluß; Enteignung; Teilenteignung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 9/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 1993, 442 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 2698 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 477-480 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 31-33 (Urteilsbesprechung von RA und FA für VerwR Siegfried de Witt)
  • NVwZ 1993, 441-444 (Urteilsbesprechung von Regierungsrat Dr. Manfred Bauer)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine straßenrechtliche Planfeststellung kann neben dem Nießbrauchsberechtigten zugleich auch vom Eigentümer eines betroffenen Grundstücks angefochten werden. Im Prozeß haben beide die Stellung einfacher Streitgenossen.

2. § 17 IV FStrG 1974 bietet keine rechtliche Grundlage dafür, einen entsprechenden Entschädigungsvorbehalt in den Planfeststellungsbeschluß aufzunehmen.

3. Wird für ein Straßenbauvorhaben im Wege der Teilenteignung Grundeigentum in Anspruch genommen, so richtet sich gem. § 19 nach den für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetzen der Länder, inwieweit für enteignungsbedingte Nutzungsbeeinträchtigungen auf dem Restgrundstück eine Entschädigung zu gewähren ist.