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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1996, Az.: BVerwG 4 C 1/95

Bundesfernstraße; Planfeststellung eines Abschnitts; Rechtsfehler; Autobahnabschnitt; Ablauf der Umsetzungsfrist; Umweltverträglichkeitsprüfung; Umweltauswirkungen; Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Bedarfsplan

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1996
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 1/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 21.12.1994 - 8 A 94.40115

Fundstellen

  • DVBl 1996, 915-916 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 493-494 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1996, 593-594 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Eigentümer, der die Planfeststellung eines Abschnitts einer Bundesfernstraße mit der Begründung anficht, sein Grundstück werde bei einer Fortführung der Straße im nachfolgenden Abschnitt zwangsläufig in Anspruch genommen, kann nur solche Rechtsfehler geltend machen, die für die Setzung des Zwangspunkts kausal sind.

2. Ein Autobahnabschnitt, für den die Planfeststellung durch Einreichung des Antrags bei der Planfeststellungsbehörde vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die UVP-Richtlinie (85/337/EWG) am 3. Juli 1988 eingeleitet worden ist, bedurfte auch dann keiner (förmlichen) Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie oder dem UVP-Gesetz, wenn nach Ablauf der Frist die Planunterlagen unter Wahrung der Identität des Vorhabens geändert und nach erneuter öffentlicher Bekanntmachung ausgelegt worden sind.

3. UVP-Richtlinie (85/337/EWG) und UVP-Gesetz haben in bezug auf die Ermittlung und Bewertung von Umweltauswirkungen ein bestimmtes Verfahren verbindlich vorgeschrieben, nicht jedoch die Anforderungen an die Abwägung materiellrechtlich in der Weise verschärft, daß Umweltbelange generell höheres Gewicht als bisher oder generell Vorrang vor anderen Belangen hätten.

4. UVP-Richtlinie (85/337/EWG) und UVP-Gesetz gebieten nicht, daß Umweltauswirkungen eines Vorhabens anhand standardisierter Maßstäbe oder in standardisierten oder schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren ermittelt und bewertet werden.

5. Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung führt auf die Klage eines durch die enteignende Vorwirkung der straßenrechtlichen Planfeststellung betroffenen Grundstückseigentümers nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn der Verstoß kausal für die Eigentumsinanspruchnahme ist.

6. Der Bedarfsplan nach dem Fernstraßenausbaugesetz bindet mit der Feststellung der Zielkonformität und des Bedarfs (§ 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FStrAbG) auch, soweit er Einzelheiten bestimmt (hier: Trennung des Verkehrs auf einem Autobahnring durch eine zusätzliche Tangentialverbindung zu einer auf den Ring führenden Autobahn; Autobahnring München mit Eschenrieder Spange).