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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1993, Az.: BVerwG 4 B 190.92

Fernstraßen; Planfeststellung; Ermittlung; Unterlassen; Tatsachengericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 190.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 15.01.1987 - AZ: II/1 E 1154/84
VGH Hessen - 16.06.1992 - AZ: 2 UE 1237/87

Fundstellen

  • DÖV 1993, 832 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1993, 330-331 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1994, 188 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1993, 267-268

Amtlicher Leitsatz

Hat die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren Ermittlungen unterlassen, die sich ihr hätten aufdrängen müssen, so braucht das Tatsachengericht insoweit den Sachverhalt nur von Amts wegen zu erforschen, wenn sich ihm eine Ermittlung aufdrängen muß; das ist in aller Regel nur der Fall, wenn dazu aufgrund der entstandenen Prozeßlage Anlaß besteht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 1993
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 1992 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfüllt sind.

2

1.

Das Berufungsgericht hält den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß für materiell rechtswidrig, weil erstens die drohende Existenzvernichtung der durch das Verfahren betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe unzulänglich ermittelt und gewichtet worden sei und zweitens eine Bestandsaufnahme der Fauna unterblieben sei. Die Beschwerde wendet sich gegen beide das Berufungsurteil selbständig tragenden Gründe.

3

2.

Gegen den genannten Entscheidungsgrund der mangelnden Ermittlung der bestehenden Fauna erhebt die Beschwerde allein die Verfahrensrüge aus § 86 Abs. 1 VwGO. Diese Rüge - ihre Zulässigkeit nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO unterstellt - ist unbegründet.

4

a)

Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Planfeststellungsbehörde eine Bestandsaufnahme der Fauna nicht vorgenommen habe (BU S. 36). Die Beschwerde zieht diese tatrichterliche Feststellung mit ihrem Vorbringen nicht in Zweifel. Sie macht insbesondere nicht geltend, das Berufungsgericht sei insoweit von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluß enthält - wie ergänzend bemerkt werden darf - die vom Berufungsgericht vermißte Darstellung in der Tat nicht.

5

Das Berufungsgericht würdigt diesen Befund fehlender Ermittlung als rechtsfehlerhaft, weil - erstens - eine Bestandsaufnahme der Fauna aus Rechtsgründen eine abwägungserhebliche Frage sei (BU S. 36) und - zweitens - sich der Planfeststellungsbehörde eine entsprechende Ermittlung im vorliegenden Falle "nach Lage der Dinge" habe aufdrängen müssen (BU S. 37). Die erstgenannte Frage betrifft die Auslegung materiellen Rechts und ist - wie die Beschwerde auch nicht in Zweifel zieht - einer Aufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht zugänglich. Sie bestimmt im Hinblick auf die Eingriffslage des § 8 BNatSchG gewissermaßen Ermittlungs- und Kontrollprofil guter straßenrechtlicher Planung (vgl. jüngst BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 A 4.92 - UPR 1993, 62). Die zweitgenannte Frage nach dem Ermittlungsumfang enthält sowohl rechtlich-bewertende als auch faktische Elemente (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Nur hinsichtlich der letzteren Teilfrage kommt eine nähere Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht überhaupt in Betracht. Diese kann sich auch darauf beziehen, ob eine durch die Planfeststellungsbehörde vorgenommene Ermittlung einen abwägungserheblichen Befund ergeben hätte. Die Ermittlungstätigkeit der Planfeststellungsbehörde ist nicht Selbstzweck. Sie ist ein Gebot korrekter Verfahrensweise. Wird es verletzt, so ist dies unerheblich, wenn seine Mißachtung für das Abwägungsergebnis nicht ursächlich werden konnte (vgl. ähnlich BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <251> zur unzureichenden Begründung).

6

b)

Das Berufungsgericht hat dargelegt, aus welchen Gründen es in tatsächlicher Hinsicht angenommen hat, daß die Planfeststellungsbehörde "objektiv hinreichende Veranlassung" hatte, zumindest ansatzweise eine Bestandsaufnahme vorzunehmen. Diese tatrichterliche Würdigung, die sich zunächst allein auf die Beachtung der Ermittlungspflicht der Planfeststellungsbehörde bezieht, gibt zu Bedenken keinen Anlaß. Sie legt in materiellrechtlicher Hinsicht fest, daß die Planfeststellungsbehörde eine Pflicht zur jedenfalls ansatzweisen Ermittlung traf. Mit der Verfahrensrüge kann nicht geltend gemacht werden, daß die Auffassung des Berufungsgerichts fehlerhaft sei. Damit werden die Anforderungen an die Ermittlungspflicht nicht überspannt.

7

Das Berufungsgericht legt zu Recht dar, daß die Eingriffsregelung des § 8 BNatSchG grundsätzlich eine sorgsame Bestandsaufnahme erfordert. Hierfür ist es - entgegen dem Vorbringen der Beschwerde - unerheblich, daß weder das beklagte Land noch eine andere oberste Behörde vor 1987 Richtlinien, die eine derartige Ermittlung vorschrieben, erlassen hatte. Das Berufungsgericht nimmt auch nicht an, daß das sog. Grebe-Gutachten bereits eine Bestandsaufnahme überflüssig machte; es entnimmt dem Gutachten vielmehr eine "Anstoßfunktion". Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Kläger oder andere Betroffene im Anhörungsverfahren eine entsprechende Bestandsaufnahme gefordert haben. Nach früherer Rechtslage waren die Kläger dadurch nicht präkludiert, wenn sich der Behörde eine Ermittlung ohnedies aufdrängte. Davon geht das Berufungsgericht gerade aus.

8

c)

Bei dieser Rechts- und Sachlage hatte sich das Berufungsgericht nur noch in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob die Verletzung der Pflicht zur Ermittlung für das Abwägungsergebnis ursächlich sein konnte. An der Kausalität würde es fehlen, wenn die Beachtung der Ermittlungspflicht zu einem negativen Ergebnis geführt hätte. Das wäre der Fall gewesen, wenn sich ergeben hätte, daß überhaupt keine Fauna mehr vorhanden war oder allenfalls ein geringer Bestand vorlag, der als "objektiv geringwertig" hätte außer Betracht bleiben dürfen. Der Beschwerde ist in ihrer Ansicht zu folgen, daß diese Frage eine solche der richtigen Sachverhaltsermittlung ist.

9

Die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung der Ermittlungspflicht ist als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur rügefähig, wenn sich dem Tatrichter eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Unabhängig von fehlenden Angaben über etwaige Beweismittel ergibt die Beschwerde hierfür nichts. Ihre Darstellung ist der Sache nach in erster Linie eine Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung. Das mag indes dahinstehen. Das Berufungsgericht hat nämlich dargetan, aus welchen Gründen sich ihm eine nähere Aufklärung nicht aufdrängen mußte. Dieselben Gründe, aus denen es eine Pflicht der Planfeststellungsbehörde zur näheren Ermittlung ableitete, waren auch für den Umfang seiner eigenen Ermittlungspflicht maßgebend. Dazu gehörte eine gewisse tatsächliche Vermutung im Sinne eines allgemeinen Erfahrungswissens, daß ein der projektierten Bundesstraße relativ naturnahes Feld-/Waldgrenzgebiet in aller Regel über einen Bestand an Fauna verfügen wird. Das sog. Grebe-Gutachten sah es insoweit als Bestätigung an. Diese Betrachtung des Berufungsgerichts mochte - so ist die Beschwerde zu verstehen - sachlich unzutreffend sein. Das ändert aber im Hinblick auf die gerügte Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nichts daran, daß sich bei der so gegebenen tatrichterlichen Würdigung dem Gericht eine weitere Aufklärung nicht aufdrängen mußte. Vielmehr wäre es Sache des Beklagten gewesen, seinerseits durch entsprechende Beweisangebote das Gericht zu einer weiteren Ermittlung zu veranlassen. Die Beschwerde trägt nicht vor, daß der Beklagte derartige Beweisanträge gestellt habe und daß ihnen zu Unrecht nicht entsprochen worden sei.

10

3.

Eine Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen erübrigt sich. Selbst wenn die weitere Rüge zulässig und begründet sein sollte, könnte sie der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die angegriffene Entscheidung würde auch in diesem Falle Bestand haben müssen. Ist ein Berufungsurteil in je selbständig tragender Weise doppelt begründet, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn gegen jeden dieser Begründungsteile ein durchgreifender Zulassungsgrund gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 19.90 -, vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 B 31.90 - und vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 279, 284 und 287). Das ist - wie dargelegt - nicht der Fall.

11

4.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Berkemann
Lemmel
Halama