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Unlauterer Wettbewerb - Unzumutbare Belästigung

Normen

§ 7 Abs. 2 UWG

Information

1 Allgemein

In den §§ 4 bis 7 UWG sind Beispieltatbestände für das Vorliegen einer unlauteren geschäftlichen Handlungen aufgeführt.

In § 7 Abs. 1 UWG ist bestimmt, dass eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig ist. Als Unterfall der belästigenden geschäftlichen Handlung ist in § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG ausdrücklich eine unerwünschte Werbung aufgeführt.

Nach der Rechtsprechung des Senats umfasst der nicht gesetzlich definierte Begriff der Werbung alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Werbung ist deshalb jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

2 Die Beispielstatbestände gemäß § 7 Abs. 2 UWG

§ 7 Abs. 2 UWG enthält Beispielstatbestände für unzumutbare Belästigungen. Liegt ein Tatbestand des § 7 Abs. 2 UWG vor, ist ohne Wertungsmöglichkeit von einer unzumutbaren Belästigung und damit der Unzulässigkeit der geschäftlichen Handlung auszugehen:

Hinweis:

Zum 28.05.2022 wurde § 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG in Nummer 26 des Anhangs verschoben, in dem alle geschäftslichen Handlungen nun aufgeführt sind, die geegnüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Insofern haben sich die Nummerierungen nach vorne verschoben.

Die Regelung betrifft nur Werbung mit solchen für den Fernabsatz geeigneten Mitteln der Kommunikation, die nicht von den beiden nachfolgenden Nummern 2 und 3 des § 7 Abs. 2 UWG erfasst werden. Fernkommunikationsmittel sind danach damit weder Telefon noch Fax noch elektronische Post, sondern nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10145) insbesondere Briefe, Prospekte und Kataloge.

  • § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG regelt die Werbung mit einem Telefonanruf, d.h. Mitteilungen durch Sprachtelefone. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist ein Wettbewerbsverstoß gegeben, wenn ein Werbeanruf gegenüber Verbrauchern getätigt wird, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung in diesen Anruf vorliegt. Hiervon unberührt bleibt ein Anruf eines Unternehmers bei einem Kunden, um im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses eine vertragliche Nebenpflicht zu erfüllen. Ein solcher Anruf - bei dem es sich nicht um Werbung handelt - soll nach der Gesetzesbegründung auch weiterhin möglich bleiben.Dazu ist u.a. folgende Rechtsprechung ergangen:

    • Die Einwilligung kann auch im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben werden. Voraussetzung ist, dass sie in Kenntnis der Sachlage erteilt wird, d.h. der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht (BGH 25.10.2012 - I ZR 169/10).

      Hinweis:

      Um eine effizientere Sanktionierung von unerlaubter Telefonwerbung zu ermöglichen, sieht der neu eingefügte § 7a UWG eine Pflicht der Unternehmer zur Dokumentation der Einwilligung der Verbraucher vor. Eine besondere Form der Einwilligung wird nicht vorgeschrieben. Die Form der Dokumentation hängt vielmehr von der Art der Einwilligung ab. Die Einwilligung kann auch mündlich erteilt werden, die Dokumentation kann in diesem Fall zum Beispiel aus einer Tonaufzeichnung bestehen.

      § 20 Abs. 1 Nr. 2 UWG belegt Verstöße gegen die Pflicht zur angemessenen Dokumentation der Einwilligung in Telefonwerbung sowie zu deren Aufbewahrung mit einem Bußgeld bis zu 50.000,00 EUR.

    • Diese Rechtsprechung wird erweitert durch folgendes Urteil: "Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG [Red. Anm.: nunmehr § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG] nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich" (BGH 01.02.2018 - III ZR 196/17).

    • Eine fernmündliche Erklärung kann ausreichen, die grundsätzlich auch in der Bejahung einer für einen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinreichend klaren Frage bestehen kann (OLG Köln 07.12.2012 - 6 U 69/12).

    • Die bei Mobiltelefonen bestehende Möglichkeit, durch SMS- und MMS-Dienste Texte und Bilder übertragen zu lassen, fällt unter § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

    • Das Unterdrücken der Telefonnummer ist bei Werbung mit einem Telefonanruf gemäß § 15 Abs. 2 TTDSG ausdrücklich untersagt. Zuwiderhandlungen sind gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 9 TTDSG eine Ordnungswidrigkeit.

  • Das Erfordernis der vorherigen ausdrückliche Einwilligung gilt auch für die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG geregelte Werbung mit Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post.

    Allerdings ist für elektronische Post die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG zu beachten. Danach liegt keine unzumutbare Belästigung vor, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

    Rechtsprechung:

    Eine Empfehlungs-E-Mail, mit der auf eine Internetplattform eines Unternehmens hingewiesen wird, ist als Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG anzusehen (BGH 14.01.2016 - I ZR 65/14).

  • Nach der Ergänzung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Buchstabe b) liegt eine unzumutbare Belästigung auch bei Werbung mit einer Nachricht vor, bei der gegen § 6 Abs. 1 TMG verstoßen wird oder der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt. § 6 Abs. 1 TMG sieht besondere Informationspflichten vor, die Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen zu beachten haben.

    Unter "Website" ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13057) die gesamte Internetpräsenz eines Anbieters zu verstehen, die aus einer Vielzahl einzelner Internetseiten bestehen kann. Erfasst werden nicht nur "klassische" Internetpräsenzen, sondern auch Angebote im "mobilen" Internet oder Angebote in Verkaufsportalen, in denen zum Beispiel "Apps" für Smartphones vertrieben werden.

3 Geltungsdauer der Einwilligung

Der BGH hat zu der Frage der zeitlichen Begrenzung einer Einwilligung wie folgt Stellung genommen (BGH 01.02.2018 - III ZR 196/17):

"Eine zeitliche Begrenzung einer einmal erteilten Einwilligung sieht weder die Richtlinie 2002/58/EG noch § 7 UWG vor. Hieraus ergibt sich, dass diese - ebenso wie eine Einwilligung nach § 183 BGB - grundsätzlich nicht allein durch Zeitablauf erlischt (...). Vor diesem Hintergrund bestehen jedenfalls gegen die gegenständliche Regelung zur Geltungsdauer keine Bedenken, da diese eingegrenzt ist auf die Zeit während des laufenden Vertragsverhältnisses bis zu höchstens zwei Jahre ab Vertragsbeendigung und zumindest während dieses überschaubaren Zeitraums bei einem Verbraucher, der seine Einwilligung im Rahmen des Vertragsschlusses erteilt, von seinem fortbestehenden Interesse an einer Information über neue Services und Angebote der Beklagten ausgegangen werden kann" (BGH 01.02.2018 - III ZR 196/17).

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