§ 7a UWG - Einwilligung in Telefonwerbung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Amtliche Abkürzung
- UWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 43-7
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) 1Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. 2Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.