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§ 183 BGB - Widerruflichkeit der Einwilligung

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)    
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

1Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. 2Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.