Gesetze

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§ 183 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte → Titel 6 – Einwilligung und Genehmigung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 183 BGB – Widerruflichkeit der Einwilligung

1Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. 2Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.