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Unlauterer Wettbewerb - Verfahren

Normen

§§ 12 - 15 UWG

BT-Drs. 19/27873 (zu den am 28.05.2022 in Kraft getretenen Änderungen des "Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht)

Information

Für die außergerichtliche Verfahrensdurchführung sind vorgesehen:

Ausschließlich zuständig sind als Eingangsinstanz gemäß § 13 UWG die Landgerichte, unabhängig von der Höhe des Streitwerts.

Die örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand) bestimmt sich nach § 14 UWG: Danach ist grundsätzlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Niederlassung hat.

Hinweis:

Erläuterungen zum neuen Absatz 4:

Abweichend von den Absätzen 1 bis 3, welche für sonstige bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, abschließende Sonderregelungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Gerichte treffen, richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit für bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen der individuelle Schadensersatzanspruch für Verbraucher nach § 9 Absatz 2 Satz 1 UWG geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit. In Abhängigkeit des jeweiligen Streitwertes kann damit auch die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet sein. Zwar werden hierdurch in Zukunft gerichtliche Entscheidungen über Wettbewerbssachen nicht mehr nur bei den Landgerichten konzentriert sein, jedoch wird so verhindert, dass die Landgerichte mit einer Vielzahl von zu erwartenden Verfahren mit geringen Streitwerten belastet werden, für die sie andernfalls nicht zuständig wären.

Eine Besonderheit besteht nach § 12 Abs. 3 UWG: Danach hat eine obsiegende Partei das Recht, das Urteil auf Kosten der unterlegenen Partei öffentlich bekannt zu geben. Voraussetzungen sind:

  • Die obsiegende Partei hat ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung.

  • Der Klageanspruch war auf die Unterlassung im Sinne des § 8 Abs. 1 UWG gerichtet.

  • Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft geltend zu machen.

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