Wettbewerbsdelikt
GeschGehG
1 Allgemein
Wettbewerbsdelikte sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die sich gegen den freien Wettbewerb richten.
Wettbewerbsdelikte sind Teil des Wirtschaftsstrafrechts. Die einzelnen Delikte sind insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Markengesetz, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und dem StGB selbst geregelt.
2 Kartellrecht
Die zu einer Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen führenden Tatbestände sind in § 81 GWB aufgeführt.
Bei Verletzung der Tatbestände kann eine Geldbuße verhängt werden. Die Einzelheiten sind in den §§ 81c ff GWB geregelt.
3 Unlauterer Wettbewerb
Nach dem UWG bestehen folgende Straftatbestände:
Gemäß § 16 Abs. 2 UWG Veranlassung von Verbrauchern zur Abnahme eines Produkts durch das Versprechen, durch die Veranlassung von wiederum anderen zum Kauf des Produkt einen Vorteil zu erlangen.
§ 16 Abs. 1 und 2 UWG sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Sie begründen daher für den Verbraucher ggf. einen Anspruch auf Schadensersatz.
Hinweis:
Die bisher im UWG geregelten folgenden Straftatbestände sind nunmehr im Geschäftsgeheimnisgesetz geregelt:
Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Verwertung von Vorlagen oder Vorschriften technischer Art
Verleiten und Erbieten zum Verrat
4 Markengesetz
Straftatbestände im Markengesetz:
Verletzung der Unionsmarke gemäß § 143a MarkenG
Unzulässige Benutzung geografischer Herkunftsangaben§ 144 MarkenG
5 StGB
Im Strafgesetzbuch bestehen folgende Tatbestände:
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB)
Subventionsbetrug (§ 264 StGB)