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Geografische Herkunftsangaben

 Normen 

§§ 126 - 136 MarkenG

 Information 

1. Allgemein

Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen.

Geografische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gebieten, Gegenden, Ländern oder sonstige Angaben und Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft genutzt werden.

Beispiel:

Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe "Glashütte" (Glashütteverordnung - GlashütteV)

Besondere Vorschriften bestehen für Herkunftsangaben von Lebensmitteln und Agrarerzeugnissen. Dieser Schutz ist in den §§ 130 - 136 MarkenG geregelt. Dabei ist das Lebensmittel/Agrarerzeugnis in ein von der Europäischen Kommission geführtes Verzeichnis einzutragen.

Rechtsgrundlage des gewerblichen Schutzes von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben sind die §§ 126 - 136 MarkenG .

2. Schutz

Voraussetzung des Schutzes von geografischen Herkunftsangaben ist, dass die Ware oder die Dienstleistung aus dem angegebenen Gebiet stammt.

Der Schutz der geografischen Herkunftsangaben hat folgenden Anwendungsbereich:

  • Es ist unzulässig, die geografische Herkunftsbezeichnung für Produkte zu verwenden, die nicht aus dem Gebiet stammen.

  • Ist die geografische Herkunftsbezeichnung gleichzeitig ein Synonym für eine besondere Qualität, so erstreckt sich die Verwendung auch nur auf die Waren und Dienstleistungen, die diese besondere Qualität aufweisen.

  • Der Schutz besteht auch, wenn die der geografischen Herkunftsangabe ähnliche Bezeichnungen verwendet werden und für die beteiligten Verkehrskreise eine Irreführungsgefahr besteht.

Geografische Herkunftsangaben eines Produkts können zu Gattungsbezeichnungen werden. Voraussetzung ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise die Bezeichnung der Ware/Dienstleistung keinen Bezug mehr zur geografischen Herkunft aufweist. Folge ist, dass der Schutz des Markengesetzes entfällt. Jedoch kann sich umgekehrt eine Gattungsbezeichnung wieder zu einer geografischen Herkunftsangabe entwickeln. Dies war z.B. bei der Bezeichnung "Dresdner Stollen" der Fall.

Nach den Vorschriften des Markengesetzes kann derjenige, der eine geografische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für Waren benutzt, die nicht aus dem Gebiet stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, von den nach § 8 Abs. 3 UWG zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn bei der Benutzung eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.

Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben (BGH 31.03.2016 - I ZR 86/13).

 Siehe auch 

Geschäftlichen Bezeichnung

Kennzeichenschutz

Marke

Markengesetz

EuGH 25.10.2005 - C 465/02 (Geografische Herkunftsangaben)

Hacker: Markenrecht; 6. Auflage 2022

Loschelder: Geografische Herkunftsangaben. Absatzförderung oder erzwungene Transparenz?; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR 2016, 339

Sosnitza: Obligatorische Herkunftskennzeichnung im Lebensmittelrecht; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR 2016, 347