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Aggressive geschäftliche Handlungen

Normen

§ 4a UWG

Information

Die aggressiven geschäftlichen Handlungen sind als Unterform der unlauteren geschäftlichen Handlungen einer der Tatbestände des unlauteren Wettbewerbrechts.

Mit § 4a UWG besteht eine eigenständige Bestimmung hinsichtlich aggressiver geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern.

Satz 1 regelt, dass aggressive geschäftliche Handlungen, die die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern beeinträchtigen, unlauter und damit unzulässig sind. Dabei kann sich die Aggressivität ausdrücken in einer der folgenden Handlungen:

  • Belästigung

  • Nötigung

  • unzulässiger Beeinflussung

§ 4a Abs. 2 UWG enthält verschiedene präzisierende Merkmale, die bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung als aggressiv anzusehen ist, zu berücksichtigen sind.

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