Aggressive geschäftliche Handlungen
Die aggressiven geschäftlichen Handlungen sind als Unterform der unlauteren geschäftlichen Handlungen einer der Tatbestände des unlauteren Wettbewerbrechts.
Mit § 4a UWG besteht eine eigenständige Bestimmung hinsichtlich aggressiver geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern.
Satz 1 regelt, dass aggressive geschäftliche Handlungen, die die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern beeinträchtigen, unlauter und damit unzulässig sind. Dabei kann sich die Aggressivität ausdrücken in einer der folgenden Handlungen:
Belästigung
Nötigung
unzulässiger Beeinflussung
§ 4a Abs. 2 UWG enthält verschiedene präzisierende Merkmale, die bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung als aggressiv anzusehen ist, zu berücksichtigen sind.