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Kaffeefahrten

Normen

§ 312b BGB

§ 5 - 5c UWG

Information

1 Allgemein

Als Kaffeefahrten (oder Verkaufsfahrten / Werbefahrten) werden Ausflugsfahrten insbesondere für die ältere Generation mit einer sehr günstigen Teilnahmegebühr bezeichnet, bei denen ein Teil der Reise aus einer Verkaufsveranstaltung besteht, in der Waren zu überhöhten Preisen verkauft werden.

Die angebotenen Produkte entstammen zumeist den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Wellness oder Reisen.

2 Verbraucherrecht

Im Rahmen einer Kaffeefahrt abgeschlossene Kaufverträge unterliegen als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge dem § 312b BGB.

3 Wettbewerbsrecht

Die Durchführung der Kaffeefahrten verstößt oftmals gegen das Recht des unlauteren Wettbewerbs. Es kommt dabei als unlautere geschäftliche Handlung insbesondere Folgendes in Betracht:

  • Es wird die Entscheidungsfreiheit der teilnehmenden Verbraucher durch die Ausübung von Druck (günstiger Teilnahmepreis) beeinflusst.

  • Es wird durch bestimmte unlautere geschäftliche Handlungen die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage der Verbraucher (Abschließen des Veranstaltungsraumes während der Veranstaltung!) ausgenutzt.

Der Schutz der teilnehmenden Verbraucher sinkt, sofern der Veranstalter erkennbar und unmissverständlich auf den Verkaufscharakter der Veranstaltung/der Reise hingewiesen hat.

Kaffeefahrten, bei denen die Verkaufsveranstaltung im angrenzenden Ausland stattfindet, sind dem Geltungsbereich des UWG entzogen!

4 Strafrecht

Bereits durch das von dem Angeklagten veranlasste Unterschreibenlassen von Überweisungsträgern (hier: für Bestellungen während einer Kaffeefahrt) ist ein Betrug vollendet, weil dadurch eine konkrete, einer Schädigung des Vermögens der Kunden gleichzusetzende, Vermögensgefährdung eingetreten ist (BGH 11.12.2013 - 3 StR 302/13).

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