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Sozialhilfe - Blindenhilfe

Normen

§ 72 SGB XII

§ 82 Abs. 6 SGB XII

§ 27d Abs. 6 BVG

Information

Die Blindenhilfe stellt nach § 72 SGB XII eine Leistung im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen dar und wird vom Träger der Sozialhilfe gewährt.

Hinweis:

Die hier dargestellte Blindenhilfe nach dem SGB XII ist zu unterscheiden von dem Sehbehinderten- und Blindengeld in den einzelnen Bundesländern. Eine Übersicht über diese von den einzelnen Bundesländern gezahlten Hilfen kann unter der folgenden Adresse eingesehen werden:

https://www.amd-netz.de/leben-mit-amd/staatliche-hilfen-und-finanzierung/blinden-und-sehbehindertengeld#blindengeld

Blinde erhalten diese Leistung gemäß § 72 SGB XII zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Die Zahlungen erfolgen ohne den Nachweis eines konkreten Bedarfs und ohne Antrag. Soweit dem Träger der Sozialhilfe die Blindheit bekannt ist, besteht der Anspruch.

Die Blindenhilfe wird jedoch gemäß § 72 Abs. 6 SGB XII neben den Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht.

Anspruchsberechtigt sind Blinde, Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen ähnlich schwere Störungen des Sehvermögens vorliegen.

In welcher Höhe Blindenhilfe gewährt wird, ist der aktuellen Fassung des § 72 Abs. 2 SGB XII zu entnehmen. Die Blindenhilfe wird derzeit (Juli 2024) in folgender Höhe gewährt:

  • vor Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 440,90 EUR monatlich

  • vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum 60. Lebensjahr in Höhe 880,28 EUR

Sie verändert sich zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, in dem sich der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung ändert.

Lebt der Blinde in einem Heim, einer Anstalt oder gleichartigen Einrichtung und werden die Aufenthaltskosten aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich nach § 72 Abs. 3 SGB XII die Blindenhilfe um diese Kosten. Sie verringern sich jedoch höchstens um 50 v.H. der nach § 72 Abs. 2 SGB XII genannten Beträge.

Neben der Blindenhilfe wird nach § 72 Abs. 5 SGB XII Pflegehilfe wegen Blindheit außerhalb von Heimen, Anstalten und gleichartigen Einrichtungen nicht gewährt.

Auf die Blindenhilfe sind in voller Höhe anzurechnen:

  • Leistungen nach den Blindengesetzen der Länder.

  • Die Pflegezulage für Blinde gemäß § 82 SGB IX.

  • Die Pflegezulage gemäß § 269 Abs. 2 LAG.

  • Auf der Blindheit begründete Schadensersatzzahlungen.

Auf die Blindenhilfe sind anzurechnen:

Die Anrechnung darf aber insgesamt nur bis zu einer Höhe von 50 % der Beträge des § 72 Abs. 2 SGB XII erfolgen.

Die Blindenhilfe ist bei der Ablehnung der Aufnahme oder Vorbereitung einer Arbeitstätigkeit gemäß §§ 72 Abs. 1 S. 4, 39a SGB XII jeweils um 25 % zu kürzen.

metis