Sozialhilfe - Hilfe zur Selbsthilfe
Die Hilfe zur Selbsthilfe ist eines der Ziele der Sozialhilfe. Gemäß § 1 S. 2 SGB XII sollen die Leistungsempfänger durch die Sozialhilfe befähigt werden, von ihr unabhängig zu werden. Darauf haben die Leistungsempfänger nach ihren Kräften hinzuarbeiten.
Gemäß § 39a SGB XII können die Hilfen zum Lebensunterhalt bei jeder Ablehnung einer zumutbaren Aufnahme/Vorbereitung einer Tätigkeit um 25 % gekürzt werden.
Daneben kommt der Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe in folgenden Hilfeleistungen des SGB XII zum Ausdruck:
Beratung und Unterstützung gemäß § 11 SGB XII
Zum 01.01.2023 wurden die Ansprüche neu gefasst:
In Absatz 2 werden Regelungen zur Beratung von Leistungsberechtigten zusammengefasst. Damit ist neben der Beratung zum persönlichen Budget nach § 29 SGB IX auch die Beratung für den Umgang mit dem durch den monatlichen Regelsatz zur Verfügung gestellten monatlichen Pauschalbetrag nach § 27a Abs. 3 S. 2 SGB XII in Absatz 2 enthalten.
In Absatz 3 wird verdeutlicht, dass es sich bei der Unterstützung bei der Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit um eine reine Obliegenheit handelt. Ziel der Unterstützung ist die Ausübung einer Betätigung, die im Interesse der Leistungsbeziehenden liegt. Dabei kann auch Einkommen erzielt werden, die Erzielung eines bedarfsdeckenden Erwerbseinkommens ist jedoch aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen oder des Alters der Leistungsberechtigten kein Ziel der Unterstützung. Durch eine Betätigung soll stattdessen den Leistungsberechtigten ermöglicht werden, selbst zu entscheiden, welche Möglichkeiten einer aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft sie ergreifen wollen (bspw. ehrenamtliche Tätigkeit). Aufgrund der Verdeutlichung der Freiwilligkeit, Beratung und Unterstützung durch den zuständigen SGB XII-Träger in Anspruch zu nehmen, wurde auf die vormaligen Regelungen zur Zumutbarkeit ersatzlos verzichtet.