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Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt

Autor:
 Normen 

§§ 27 – 40 SGB XII

 Information 

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine der Formen der Sozialhilfe.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt beinhaltet:

  • den notwendigen Lebensunterhalt (Sozialhilfe – Laufende Leistungen)

  • den Mehrbedarf

  • die zusätzliche Leistung für die Schule

  • die Leistungen für Bildung und Teilhabe

  • eine ergänzende Haushaltshilfe (§ 27 Abs. 3 SGB XII):

    Mit der Neufassung der Vorschrift wurde klargestellt, dass es um Tätigkeiten im Haushalt geht, für die trotz fehlender Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII beantragt werden können. Hierzu gehören Fälle, in denen der Haushalt weitergeführt werden kann, wenn für einzelne Tätigkeiten von Personen, die nicht zum Haushalt gehören, Unterstützung geleistet wird. Dies ist beispielsweise erforderlich, wenn Personen aufgrund körperlicher Einschränkungen größere Einkäufe nicht mehr bewältigen können oder aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen einzelne Verrichtungen im Haushalt nicht mehr allein vornehmen können (zum Beispiel: Fenster putzen, Gardinen ab- und aufhängen).

    Diese Leistungsberechtigten erhalten einen angemessenen Zuschuss. Satz 2 der Neufassung von § 27 Absatz 3 SGB XII enthält eine Präzisierung der Angemessenheit. Die Angemessenheit orientiert sich an finanziellen Anerkennungen für dem Grunde nach unentgeltliche Hilfen, weil die erforderliche Unterstützung vor allem im Rahmen verwandtschaftlicher oder nachbarschaftlicher Hilfen geleistet wird. Aufwendungen für sonstige, insbesondere professionelle Hilfskräfte stellen demnach den Ausnahmefall dar.

  • den Sonderbedarf in Härtefällen gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII

  • die Sonderregelungen für den Lebensunterhalt gemäß § 27c SGB XII

  • Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gemäß § 32 Abs. 1 SGB XII

  • angemessene Alterssicherung gemäß § 33 Abs. 1 SGB XII

  • Hilfe zur Sicherung der Wohnung (Wohnungshilfe) gemäß § 36 Abs. 1 SGB XII

  • Hilfe zur Behebung einer vorübergehenden Notlage in Form eines Darlehens gemäß § 37 Abs. 1 SGB XII

Nach dem Urteil BGH 10.02.2005 – III ZR 330/04 haftet der Sozialhilfeträger nicht zwingend für die Krankenhausbehandlung eines mittellosen und nicht krankenversicherten Notfallpatienten.

Sonderregelungen:

Sonderregelungen für den Lebensunterhalt bestehen gemäß § 27c SGB XII.

 Siehe auch 

Sozialhilfe

Sozialhilfe – Altenhilfe

Sozialhilfe – Hilfe zur Selbsthilfe

Sozialhilfe – Laufende Leistungen

Schellhorn/Hohm: Kommentar zum SGB XII; 20. Auflage 2020