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Sozialhilfe - Altenhilfe

Normen

§ 71 SGB XII

Information

Die Altenhilfe stellt eine Leistung im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen dar und wird vom Träger der Sozialhilfe gemäß § 71 SGB XII gewährt. Die Altenhilfe soll die altersbedingten Schwierigkeiten verhüten und mildern sowie den älteren Menschen die Möglichkeit erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

Mit den zum 01.01.2017 eingefügten Änderungen der Altenhilfe soll das Selbstbestimmungsrecht älterer Menschen gestärkt werden und es soll dazu beigetragen werden, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern.

Als Maßnahmen der Altenhilfe kommen in Betracht:

  • Hilfe bei einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement

  • Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht

  • Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes

  • Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste

  • Hilfe zum Besuch von geselligen, unterhaltenden, bildenden und kulturellen Veranstaltungen

  • Hilfen zu einer vom Hilfe Suchenden gewünschten Betätigung

  • Hilfen, die eine Verbindung mit nahestehenden Personen ermöglichen

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