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Sozialhilfe - Hilfe zur Haushaltsweiterführung

Normen

§ 70 SGB XII

Information

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gemäß § 70 SGB XII stellt eine Leistung im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen dar und wird vom Träger der Sozialhilfe geleistet.

Diese Hilfe wird in Notfällen Personen mit eigenem Haushalt gewährt. Voraussetzungen sind:

  • Keiner der Haushaltsangehörigen könnte den Haushalt führen.

  • Die Weiterführung des Haushaltes ist geboten, z.B. bei Krankheit der Hausfrau und Mutter.

Grundsätzlich soll diese Hilfe nur vorübergehend gewährt werden (ca. sechs Monate), es sei denn durch sie wird die Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vermieden oder verzögert.

Die Hilfe umfasst nach § 70 SGB XII:

  • Persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen

  • Sonstige zur Weiterführung des Haushaltes erforderliche Tätigkeiten

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