Sozialhilfe - Hilfe zur Familienplanung
Normen
Information
Die Leistungen der Familienplanung gemäß § 49 SGB XII gehören zu den Hilfen zur Gesundheit. Anspruchsberechtigt sind neben Verheirateten auch unverheiratete Paare sowie alleinstehende Personen.
Die Leistung dient der Familienplanung in den Familien, die aus eigenem Einkommen die ärztliche Beratung und empfängnisverhütenden Mittel nicht bezahlen können. Maßnahmen der Hilfe sind vor allem die Übernahme der Kosten der notwendigen ärztlichen Beratung einschließlich der erforderlichen Untersuchung und Verordnung sowie der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel.