Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen
Die Hilfen in anderen Lebenslagen sind in §§ 70 ff. SGB XII zusammengefasst. Im Einzelnen sind folgende Hilfearten vorgesehen:
Hilfen in sonstigen Lebenslagen
Bestattungskosten
Hilfe in besonderen Lebenslagen wird gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII gewährt, soweit dem Hilfe Suchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.
In begründeten Fällen kann über den § 19 Abs. 3 SGB XII hinaus Hilfe auch dann gewährt werden, wenn den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel zuzumuten ist.
Sozialhilfe – Hilfe bei Schwangerschaft
Sozialhilfe – Hilfe bei sozialen Schwierigkeiten
Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt
Sozialhilfe – Hilfe zur Selbsthilfe
Sozialhilfe – Laufende Leistungen
Schellhorn/Hohm: Kommentar zum SGB XII; 18. Auflage 2011