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Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen

Autor:
 Normen 

§§ 70 ff. SGB XII

 Information 

Die Hilfen in anderen Lebenslagen sind in §§ 70 ff. SGB XII zusammengefasst. Im Einzelnen sind folgende Hilfearten vorgesehen:

Hilfe in besonderen Lebenslagen wird gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII gewährt, soweit dem Hilfe Suchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

In begründeten Fällen kann über den § 19 Abs. 3 SGB XII hinaus Hilfe auch dann gewährt werden, wenn den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel zuzumuten ist.

 Siehe auch 

Sozialhilfe

Sozialhilfe – Hilfe bei Schwangerschaft

Sozialhilfe – Hilfe bei sozialen Schwierigkeiten

Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt

Sozialhilfe – Hilfe zur Selbsthilfe

Sozialhilfe – Laufende Leistungen

Sozialhilfe – Mehrbedarf

Schellhorn/Hohm: Kommentar zum SGB XII; 18. Auflage 2011