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Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen

Normen

§§ 70 ff. SGB XII

Information

Die Hilfen in anderen Lebenslagen sind in §§ 70 ff. SGB XII zusammengefasst. Im Einzelnen sind folgende Hilfearten vorgesehen:

Hilfe in besonderen Lebenslagen wird gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII gewährt, soweit dem Hilfe Suchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

In begründeten Fällen kann über den § 19 Abs. 3 SGB XII hinaus Hilfe auch dann gewährt werden, wenn den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel zuzumuten ist.

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