Sozialhilfe - Pflegehilfe
Vom Sozialhilfeträger geleistete Hilfe für Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens benötigen.
Pflegeleistungen sind vorrangig durch die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI zu gewähren. Die Pflegeversicherung übernimmt jedoch nur einen Grundbedarf der Pflegebedürftigen.
Die in den §§ 61 – 66 SGB XII geregelte Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII richtet sich daher an Personen,
die nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung (oder einer privaten Pflegeversicherung) versichert sind
oder
deren Bedarf den Leistungskatalog der gesetzlichen Pflegeversicherung übersteigt.
Voraussetzungen und Leistungen der Hilfe zur Pflege sind den Leistungen in der Pflegeversicherung angepasst.
Die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige des Pflegegrads 1 ist in § 63 SGB XII aufgeführt. Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5
häusliche Pflege in Form von
Pflegegeld (§ 64a SGB XII)
häuslicher Pflegehilfe (§ 64b SGB XII)
Verhinderungspflege (§ 64c SGB XII)
Pflegehilfsmitteln (§ 64d SGB XII)
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e SGB XII)
anderen Leistungen (§ 64f SGB XII)
teilstationäre Pflege (§ 64g SGB XII)
Kurzzeitpflege (§ 64h SGB XII)
einen Entlastungsbetrag (§ 64i SGB XII)
stationäre Pflege (§ 65 SGB XII)
Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.
Neu ist, dass Pflegebedürftige einen Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen haben. Rechtsgrundlagen sind die §§ 64j – 64k SGB XII.
Digitale Pflegeanwendungen bestehen in vorrangig software- oder webbasierten Versorgungsangeboten, die die Pflegebedürftigen und deren Angehörige – ggf. unter Beteiligung professioneller Pflegefachkräfte – in konkreten pflegerischen Situationen anleitend begleitend oder einen Beitrag zur Erhaltung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen leisten. Die digitale Pflegeanwendung ist ein digitaler Helfer auf mobilen Endgeräten oder als browserbasierte Webanwendung. Die Nutzung von Daten, die der Anwendung etwa von Alltagsgegenständen des täglichen Lebens wie Fitnessarmbänder oder Hilfsmitteln zur Verfügung gestellt werden, fallen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/27400) nicht unter den Leistungsanspruch.
Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine ergänzende Unterstützung durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen, wenn diese bei der Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen erforderlich ist.