Sozialhilfe - Krankenhilfe
Die Krankenhilfe ist eine der in den §§ 47 – 52 SGB XII niedergelegten Hilfen zur Gesundheit. Die anderen Hilfen zur Gesundheit sind:
Hilfe zur Sterilisation
Die Leistungen der Krankenhilfe sind gemäß § 2 SGB XIInur subsidiär und können in Anspruch genommen werden, wenn der Bedürftige nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Vorrang hat grundsätzlich die Inanspruchnahme der Krankenversicherung, deren Beiträge ggf. im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt von dem Sozialhilfeträger übernommen werden.
Bei den Leistungen der Krankenhilfe handelt es sich bei Vorliegen der Voraussetzungen um einen gebundenen Anspruch.
Der Leistungskatalog der Krankenhilfe entspricht den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Anders als die gesetzliche Krankenversicherung hat der Sozialhilfeträger den Bedarf vollständig zu erfüllen, d.h. auch da wo die gesetzlichen Krankenversicherungen Zuzahlungen etc. des Versicherten fordern, hat der Sozialhilfeträger die Kosten in voller Höhe zu tragen. Ausgenommen sind gemäß § 88 SGB XII geringfügige Beträge bis zur Höhe von 20 EUR monatlich. Bei den Leistungen wird jedoch nur der geringste Umfang gewährt. Die Leistungen umfassen
die ärztliche Behandlung,
die zahnärztliche Behandlung,
Arznei- und Verbandmittel,
den Zahnersatz,
die Krankenhausbehandlung sowie
sonstige zur Genesung, Besserung oder Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen.
Für die Bedürftigen besteht eine freie Wahl unter den Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern etc. Der Sozialhilfeempfänger hat sich vor der Behandlung einen Berechtigungsschein ausstellen zu lassen. Ausnahmen bestehen für Notfälle, in denen die Kostenübernahme sich nach § 25 SGB XII richtet.
Der Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes besteht in Höhe der entsprechenden Vergütung für die Behandlung eines in der Ortskrankenkasse versicherten Patienten.