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Sozialhilfe - Hilfe bei sozialen Schwierigkeiten

Autor:
 Normen 

§§ 67 ff. SGB XII

 Information 

Diese Hilfe erhalten gemäß § 67 SGB XII Personen, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen und die diese Schwierigkeiten aus eigener Kraft nicht beheben können. Mit dieser umfassenden Zielsetzung wird die gesetzliche Grundlage für die Sozialarbeit mit Randgruppen gegeben. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Personengruppen:

  • Nichtsesshafte

  • Obdachlose

  • Strafgefangene

  • Landfahrer wie Sinti oder Roma

  • Verhaltensgestörte junge Menschen

Die Hilfe umfasst nach §§ 67 ff. SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Dazu zählt vor allem:

  • Beratung und persönliche Betreuung des Hilfesuchenden und seiner Angehörigen

  • Maßnahmen bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung

  • Hilfe zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes

Soweit persönliche Hilfe in Betracht kommt, wird sie nach §§ 67 ff. SGB XII ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden erbracht. Wenn die Inanspruchnahme der Unterhaltspflichtigen den Erfolg der Hilfe gefährden würde, so sind deren Einkommen und Vermögen auch bei Geld- und Sachleistungen nicht zu berücksichtigen.

 Siehe auch 

Eingliederungshilfe

Sozialhilfe

Sozialhilfe – Hilfe bei Schwangerschaft

Schellhorn/Hohm u.a.: SGB XII. Kommentar; 20. Auflage 2020