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Sozialhilfe - Mehrbedarf

Autor:
 Normen 

§ 30 SGB XII

§ 42b SGB XII

BT-Drs. 18/9522, Seiten 335 ff. (zu den am 01.01.2020 in Kraft getretenen Änderungen)

 Information 

1. Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII

1.1 Allgemein

Bestimmten Personengruppen gewährt das Sozialhilferecht einen über den Regelbedarfen (Sozialhilfe – Laufende Leistungen)liegenden Mehrbedarf. Anspruchsberechtigt sind gemäß § 30 SGB XII:

  • Ältere und erwerbsgeminderte Personen

  • Werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche

  • Alleinerziehende

  • Behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe gewährt wird

  • Behinderte/kranke Personen, die eine kostenaufwendige Ernährung benötigen

Ein besonderer Bedarf im Einzelfall ist dann gegeben, wenn die Bedarfslage eine andere ist, als die, die bei typischen Empfängern von Grundsicherungsleistungen vorliegt. Es muss daher ein Mehrbedarf im Verhältnis zum »normalen« Regelbedarf gegeben sein.

1.2 Ältere/erwerbsgeminderte Personen

Die Höhe des Mehrbedarfs beträgt 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe.

Anspruchsberechtigt sind Personen, die

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben

    oder

  • voll erwerbsgemindert

    und

  • einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen.

Unabhängig von diesem Mehrbedarf können ältere und erwerbsgeminderte Personen die Erhöhung ihrer Regelbedarfsstufe gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII beantragen. Voraussetzung ist der Nachweis eines erhöhten Bedarfs.

1.3 Behinderte Menschen

Anspruchsberechtigt sind behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die Eingliederungshilfe erhalten. Dabei handelt es sich um folgende Formen der Eingliederungshilfe:

  • Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

  • Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf

  • Hilfe zur Ausbildung für sonstige angemessene Tätigkeiten

1.4 Werdende Mütter

Werdende Mütter haben ab der 12. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf die Erhöhung der Regelbedarfe in Höhe von 17 %.

Von dem Mehrbedarf gedeckt werden sollen u.a.

  • ein zusätzlicher Ernährungsbedarf

  • Änderungskosten der Bekleidung

  • zusätzliche Fahrtkosten

  • zusätzlicher Bedarf an Körperpflegeartikeln

Die Aufwendungen für Schwangerschaftsbekleidung sowie eine Baby-Erstausstattung werden als einmalige Bedarfe gemäß § 31 SGB XII geleistet.

1.5 Alleinerziehende

Die Erhöhung der Regelbedarfe des Alleinerziehenden ist wie folgt gestaffelt:

  • Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren: Erhöhung um 36 %

  • Alleinerziehende mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren: Erhöhung um 36 %

  • Alleinerziehende mit vier oder mehr Kindern: Erhöhung um 12 % je Kind, höchstens jedoch bis 60 % des Regelbedarfs

Für den Bereich des Arbeitslosengelds II ist ein Mehrbedarf bei der Vereinbarung des sorgerechtlichen Wechselmodells anerkannt:

»Betreuen getrennt lebende Eltern ihr Kind gleichmäßig im Sinne eines familienrechtlichen Wechselmodells, hat das Kind einen grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf in den Wohnungen beider Eltern« (BSG 11.07.2019 – B 14 AS 23/18).

1.6 Kostenaufwendige Ernährung

Anspruchsberechtigt sind kranke, genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die eine kostenaufwendige Ernährung benötigen. Der Zuschlag ist nach dem Art und Umfang des Einzelfalls zu messen und muss ggf. ärztlich belegt werden.

2. Mehrbedarfe nach § 42b SGB XII

Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 SGB XII die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 des zum 01.01.2020 neu eingefügten § 42b SGB XII anerkannt.

 Siehe auch 

Eingliederungshilfe

Sozialhilfe

Sozialhilfe – Altenhilfe

Sozialhilfe – Blindenhilfe

Sozialhilfe – Hilfe bei Schwangerschaft

Sozialhilfe – Hilfe bei sozialen Schwierigkeiten

Sozialhilfe – Hilfe in anderen Lebenslagen

Sozialhilfe – Hilfe zur Haushaltsweiterführung

Sozialhilfe – Krankenhilfe

Sozialhilfe – Pflegehilfe

Umgangsrecht – Kosten

Christl: Umgangskosten als Mehrbedarf in der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2016, 3687

Schellhorn/Hohm: Kommentar zum SGB XII; 20. Auflage 2020