Sozialhilfe - Mehrbedarf
BT-Drs. 18/9522, Seiten 335 ff. (zu den am 01.01.2020 in Kraft getretenen Änderungen)
1 Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII
1.1 Allgemein
Bestimmten Personengruppen gewährt das Sozialhilferecht einen über den Regelbedarfen (Sozialhilfe – Laufende Leistungen)liegenden Mehrbedarf. Anspruchsberechtigt sind gemäß § 30 SGB XII:
Ältere und erwerbsgeminderte Personen
Werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche
Alleinerziehende
Behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe gewährt wird
Behinderte/kranke Personen, die eine kostenaufwendige Ernährung benötigen
Ein besonderer Bedarf im Einzelfall ist dann gegeben, wenn die Bedarfslage eine andere ist, als die, die bei typischen Empfängern von Grundsicherungsleistungen vorliegt. Es muss daher ein Mehrbedarf im Verhältnis zum »normalen« Regelbedarf gegeben sein.
1.2 Ältere/erwerbsgeminderte Personen
Die Höhe des Mehrbedarfs beträgt 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe.
Anspruchsberechtigt sind Personen, die
das 65. Lebensjahr vollendet haben
oder
und
einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen.
Unabhängig von diesem Mehrbedarf können ältere und erwerbsgeminderte Personen die Erhöhung ihrer Regelbedarfsstufe gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII beantragen. Voraussetzung ist der Nachweis eines erhöhten Bedarfs.
1.3 Behinderte Menschen
Anspruchsberechtigt sind behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die Eingliederungshilfe erhalten. Dabei handelt es sich um folgende Formen der Eingliederungshilfe:
Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf
Hilfe zur Ausbildung für sonstige angemessene Tätigkeiten
1.4 Werdende Mütter
Werdende Mütter haben ab der 12. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf die Erhöhung der Regelbedarfe in Höhe von 17 %.
Von dem Mehrbedarf gedeckt werden sollen u.a.
ein zusätzlicher Ernährungsbedarf
Änderungskosten der Bekleidung
zusätzliche Fahrtkosten
zusätzlicher Bedarf an Körperpflegeartikeln
Die Aufwendungen für Schwangerschaftsbekleidung sowie eine Baby-Erstausstattung werden als einmalige Bedarfe gemäß § 31 SGB XII geleistet.
1.5 Alleinerziehende
Die Erhöhung der Regelbedarfe des Alleinerziehenden ist wie folgt gestaffelt:
Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren: Erhöhung um 36 %
Alleinerziehende mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren: Erhöhung um 36 %
Alleinerziehende mit vier oder mehr Kindern: Erhöhung um 12 % je Kind, höchstens jedoch bis 60 % des Regelbedarfs
Für den Bereich des Arbeitslosengelds II ist ein Mehrbedarf bei der Vereinbarung des sorgerechtlichen Wechselmodells anerkannt:
»Betreuen getrennt lebende Eltern ihr Kind gleichmäßig im Sinne eines familienrechtlichen Wechselmodells, hat das Kind einen grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf in den Wohnungen beider Eltern« (BSG 11.07.2019 – B 14 AS 23/18).
1.6 Kostenaufwendige Ernährung
Anspruchsberechtigt sind kranke, genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die eine kostenaufwendige Ernährung benötigen. Der Zuschlag ist nach dem Art und Umfang des Einzelfalls zu messen und muss ggf. ärztlich belegt werden.
2 Mehrbedarfe nach § 42b SGB XII
Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 SGB XII die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 des zum 01.01.2020 neu eingefügten § 42b SGB XII anerkannt.