Sozialhilfe - Laufende Leistungen
BT-Drs. 19/22750 (zu dem am 01.01.2021 in Kraft getretenen Änderungen)
Die laufenden Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe sind Teil der Hilfen zum Lebensunterhalt.
Ziel ist die Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs. Dieser umfasst gemäß § 27a SGB XII:
Ernährung
Unterkunft und Heizung (§§ 35 und 42a SGB XII)
Kleidung
Körperpflege
Hausrat
Haushaltsenergie
persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens
bei Kindern: der durch die Entwicklung bedingten Bedarf
Die Leistungen des notwendigen Lebensbedarfs erfolgen über den Regelbedarf. Es werden alle Leistungen des notwendigen Lebensbedarfs in der Form der Regelbedarfe gewährt. Die Höhe der Regelbedarfe wird in § 8 RBEG veröffentlicht.
Die Regelbedarfe werden gemäß § 28a SGB XII unter Einbeziehung der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung jedes Jahr fortgeschrieben. Die neue Höhe gilt dann jeweils ab dem 01.01. des neuen Jahres.
Von dem Regelbedarf nicht erfasst werden:
Leistungen für die Unterkunft und Heizung gemäß § 35 SGB XII, § 42b SGB XII, § 139 SGB XII
Dabei werden die Bedarfe mittels Direktzahlungen an den Vermieter und andere Empfangsberechtigte gemäß § 35a Abs. 2 SGB XII gedeckt.
Mit § 35 SGB XII besteht eine Karenzzeit von zwei Jahren. Danach sind auch nach § 35 SGB XII die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von Leistungsberechtigten, auch wenn diese hoch sind, für die ersten zwei Jahre des Leistungsbezugs in voller Höhe anzuerkennen.
Unterbrechungen des Leistungsbezugs für mindestens einen Monat führen zu einer Verlängerung der Karenzzeit. Satz 5 stellt klar, dass die Karenzzeit erneut zu laufen beginnt, wenn der Leistungsbezug für mindestens drei Jahre unterbrochen war. Zudem wird in Satz 6 klargestellt, dass der im SGB II bereits in Anspruch genommene Zeitraum der Karenzzeit bei einem Übergang vom SGB II in das SGB XII bei der zweijährigen Karenzzeit im SGB XII mindernd berücksichtigt wird.
Instandhaltung und Reparatur:
Nach § 35a SGB XII können die Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem, nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGBXII geschontem Wohneigentum berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten sein, wenn sie tatsächlich anfallen, unabweisbar sind und nicht zu einer Verbesserung des Wohnstandards führen. Eine Anpassung an den Stand der Technik kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3873) aber notwendig sein, ohne dass dies von vornherein zur Vermögensbildung beiträgt. Unabweisbar sind dabei nur zeitlich besonders dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich sind.
Hinweis:
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen sind in § 42a Abs. 5 SGB XII geregelt. Die Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete als Ausgangsgröße für die Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung richtet sich nach § 45a SGB XII.
Bei der Ermittlung bleiben Leistungsberechtigte außer Betracht, für die keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizungen anerkannt worden sind. Darüber hinaus bleiben zudem die in § 45a Abs. 2 S. 6 SGB XII außer Betracht.
Mehrbedarfe für die in § 30 SGB XII genannten Personen
Einmalige Bedarfe gemäß § 31 SGB XII
Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 32 SGB XII
Beiträge für die Alterssicherung oder ein Sterbegeld gemäß § 33 SGB XII
Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen gemäß § 36 SGB XII
Grundlage der Regelbedarfsbemessung ist das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz.
Bei zusammenlebenden Personen ist zu prüfen, ob ggf. eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Folge ist die gemeinsame Berechnung der Höhe des notwendigen Lebensunterhalts. Eine Bedarfsgemeinschaft ist gegeben bei:
nicht getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern
nicht ehelichen Lebensgemeinschaften
zum Haushalt gehörenden Kindern
Haushaltsgemeinschaften i.S.d. § 39 SGB XII