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Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen
Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes
(Juristische Ausbildungsordnung - JAO)

GVBl. II 322-124

Vom 25. Oktober 2004 (GVBl. I S. 316)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 489) (1)

Auf Grund des § 57 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
ERSTER TEIL 
Juristisches Studium und staatliche Pflichtfachprüfung 
  
Durchführung der praktischen Studienzeiten1
Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen2
Anrechnung von Leistungsnachweisen3
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten4
Bewertung der Aufsichtsarbeiten5
Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten6
Die mündliche Prüfung7
Prüfungsniederschrift8
Einsicht in Prüfungsarbeiten9
  
ZWEITER TEIL 
Der juristische Vorbereitungsdienst 
  
Erster Abschnitt 
Allgemeines 
  
Zuständigkeiten und Dienstaufsicht10
Einstellung in den Vorbereitungsdienst11
Urlaub und Erkrankungen12
Nebentätigkeit13
Gastweise Ausbildung und Übernahme aus anderen Bundesländern14
Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst15
  
Zweiter Abschnitt 
Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen 
  
Aufgaben während der Ausbildung16
Dienstzeiten17
Ausbildungsnachweise und Zeugnisse18
Ausbildende Behörde19
Abweichende Gestaltung der Pflichtausbildung in der Verwaltung20
Abweichende Gestaltung der Pflichtausbildung in der Rechtsanwaltsstation21
Pflichtausbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland22
Wahlstation23
  
Dritter Abschnitt 
Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften 
  
Einführungsarbeitsgemeinschaften24
Anwaltslehrgang25
Pflichtarbeitsgemeinschaften26
Lehrgang im Arbeitsrecht27
Arbeitstagungen28
  
DRITTER TEIL 
Die zweite juristische Staatsprüfung 
  
Benennung zur Zulassung29
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten30
Bewertung der Aufsichtsarbeiten31
Bekanntgabe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten32
Die mündliche Prüfung33
Prüfungsniederschrift34
Einsicht in die Prüfungsarbeiten35
(weggefallen)36
(weggefallen)37
Übergangsvorschriften38
Inkrafttreten39
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 489) bleibt die Befugnis der Landesregierung, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt, soweit durch Art. 2 die Juristische Ausbildungsordnung geändert wird.