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§ 28 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Dritter Abschnitt – Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 28 JAO – Arbeitstagungen

(1) 1Die Arbeitstagungen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes) sollen fachübergreifende Erkenntnisse der Sozialwissenschaften sowie Kenntnisse rechtspolitischer Probleme vermitteln, um die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen der juristischen Berufsausübung (§ 28 des Juristenausbildungsgesetzes) verständlich zu machen und insbesondere Anregungen für die kritische Aufarbeitung der Erfahrungen aus den Ausbildungsstellen in den Arbeitsgemeinschaften (§ 37 des Juristenausbildungsgesetzes) zu geben. 2An den Arbeitstagungen können auch geschlossene Arbeitsgemeinschaften teilnehmen.

(2) Die Arbeitstagungen werden auf die Ausbildungsstelle angerechnet, während deren Dauer sie stattfinden.