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§ 29 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Die zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 01.06.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 29 JAO – Benennung zur Zulassung

(1) 1Spätestens sieben Monate vor Beendigung der letzten Pflichtausbildungsstelle benennt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts dem Justizprüfungsamt die Referendarinnen und Referendare zur Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts soll bei der Benennung mitteilen, ob der Zulassung Gründe entgegenstehen.

(2) Spätestens zwei Monate vor Beendigung der letzten Ausbildungsstelle übersendet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts dem Justizprüfungsamt die Personalakten mit Zeugnissen und Ausbildungsnachweisen der zur Prüfung zugelassenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare.

(3) 1Einen Monat nach Beginn des Ergänzungsvorbereitungsdienstes benennt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts dem Justizprüfungsamt die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zur Zulassung zur Wiederholungsprüfung und übersendet die Personalakten mit Zeugnissen und Ausbildungsnachweisen. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts soll bei der Benennung mitteilen, ob der Zulassung Gründe entgegenstehen.