Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 57 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 01.11.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 57 JAG

(1) 1Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. 2Sie regelt dabei insbesondere

  1. 1.

    die Ausgestaltung der praktischen Studienzeiten,

  2. 2.

    die Art der Nachweise über die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sowie das Verfahren der staatlichen Pflichtfachprüfung,

  3. 3.

    die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,

  4. 4.

    die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes im Einzelnen, die Voraussetzungen für die Zulassung sowie das Verfahren der zweiten juristischen Staatsprüfung,

  5. 5.

    die Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Prüfungsleistungen vor der mündlichen Prüfung und die Offenlegung der Prüfungsarbeiten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens,

  6. 6.

    das Recht der Nebentätigkeit und des Urlaubs im Vorbereitungsdienst.

(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der dazu ergehenden Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium der Justiz, für die Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) das Ministerium des Innern.