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§ 38 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Die zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 38 JAO – Übergangsvorschriften

(1) Für Studentinnen und Studenten, die sich nach Maßgabe des Art. 3 des Gesetzes zur Reform der Juristenausbildung vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592) bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, gelten bis zum 31. Dezember 2008 die bisherigen Vorschriften weiter.

(2) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 8. März 2004 in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.