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§ 1 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Juristisches Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 1 JAO – Durchführung der praktischen Studienzeiten

(1) 1Die praktischen Studienzeiten werden durch regelmäßige Teilnahme an einem Gerichtspraktikum und an einem Wahlpraktikum abgeleistet. 2Das Gerichtspraktikum dauert einen Monat, das Wahlpraktikum dauert zwei Monate und muss in Abschnitten von jeweils einem Monat bei verschiedenen Praktikumsstellen abgeleistet werden. 3Die praktischen Studienzeiten sollen den Studentinnen und Studenten einen Einblick in die Rechts- und Verwaltungspraxis vermitteln und, soweit möglich, Gelegenheit zu erster praktischer Tätigkeit geben. 4Mit den Praktika kann nach Beendigung der Vorlesungszeit des zweiten Studienhalbjahres begonnen werden.

(2) 1Das Gerichtspraktikum findet bei einem Amts- oder Landgericht als Gruppenpraktikum statt und soll durch besondere Lehrveranstaltungen an der Universität vorbereitet und vertieft werden. 2Es ist nach dem vom Ministerium der Justiz erlassenen Ausbildungsplan zu gestalten. 3Einrichtung und Durchführung des Gerichtspraktikums regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(3) 1Das Wahlpraktikum findet als Gruppen- oder Einzelpraktikum statt und kann sowohl im Inland als auch im Ausland bei folgenden Praktikumsstellen abgeleistet werden:

  1. 1.
    gesetzgebenden Körperschaften,
  2. 2.
    Verwaltungsbehörden,
  3. 3.
    Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
  4. 4.
    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten,
  5. 5.
    Rechtsabteilungen von Verbänden und Wirtschaftsunternehmen,
  6. 6.
    sonstigen Stellen, die Studentinnen und Studenten Einblick in die Rechts- und Verwaltungspraxis vermitteln können, mit Ausnahme der Gerichte und Staatsanwaltschaften.

2Die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde ist nach einem vom Ministerium des Innern erlassenen Ausbildungsplan zu gestalten.

(4) Alle staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen unterstützen die Durchführung der praktischen Studienzeiten.

(5) Die Leiterinnen und Leiter von Ausbildungsgruppen sollen zur Vorbereitung der Studienzeit angemessen und bei ihrer Durchführung vollständig von ihren übrigen Dienstgeschäften entlastet werden; soweit eine Entlastung nicht möglich ist, ist die Leitung einer Ausbildungsgruppe als Nebentätigkeit angemessen zu vergüten.

(6) 1Außerhalb Hessens abgeleistete praktische Studienzeiten werden auch anerkannt, wenn sie den Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. 2Abgeschlossene Ausbildungen in einem anderen Beruf können als Praktikum angerechnet werden, wenn durch sie dem Ziel des Abs. 1 Satz 3 entsprochen ist.