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§ 12 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 01.11.2019
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 12 JAO – Urlaub und Erkrankungen

(1) Für Urlaub und Krankheitszeiten gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6.

(2) 1Das Urlaubsjahr beginnt mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst. 2Die Wartezeit beträgt drei Monate.

(3) Während der Einführungsarbeitsgemeinschaften, der Ausbildungslehrgänge und der für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten vorgesehenen Zeit dürfen Urlaub und Dienstbefreiung nicht gewährt werden.

(4) Erholungsurlaub und Krankheitszeiten sowie die Dauer der An- und Rückreise bei Ableistung einer Station im Ausland werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(5) 1Sonderurlaub soll nur nach Beendigung einer Ausbildungsstelle gewährt werden und darf die Gesamtdauer von einem Jahr nicht überschreiten. 2Nach Beendigung der Wahlstation soll Sonderurlaub nur gewährt werden, wenn sämtliche schriftlichen Prüfungsleistungen erbracht sind. 3Eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst ist ausgeschlossen.

(6) 1Erholungsurlaub sowie Dienstbefreiung bis zu einer Woche erteilt die nach § 10 Abs. 4 zuständige Stelle. 2Für die Bewilligung von Dienstbefreiung von mehr als einer Woche sowie von Sonderurlaub ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig.