§ 30 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen
DRITTER TEIL – Die zweite juristische Staatsprüfung
§ 30 JAO – Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
(1) Für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten gilt § 4 entsprechend.
(2) 1Im Falle des § 16 Abs. 6 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar am nächsten Termin zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten teilzunehmen; der Fortgang der Ausbildung bleibt davon unberührt. 2Das Justizprüfungsamt kann besondere Nachholtermine einrichten.