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§ 30 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Die zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 30 JAO – Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

(1) Für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten gilt § 4 entsprechend.

(2) 1Im Falle des § 16 Abs. 6 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar am nächsten Termin zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten teilzunehmen; der Fortgang der Ausbildung bleibt davon unberührt. 2Das Justizprüfungsamt kann besondere Nachholtermine einrichten.