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§ 27 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Dritter Abschnitt – Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 27 JAO – Lehrgang im Arbeitsrecht

(1) 1In dem im Rahmen der Ausbildung in der Anwaltsstation eingerichteten Lehrgang im Arbeitsrecht sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare typische Verfahrensgestaltungen der arbeitsrechtlichen Praxis kennen lernen und in praxisbezogener Arbeitsweise die Fähigkeit erwerben, sich ausgehend von diesen Grundlagen selbstständig in arbeitsrechtliche Berufsanforderungen einzuarbeiten. 2Dabei sollen sie insbesondere auch die sozialen und ökonomischen Auswirkungen arbeitsrechtlicher Entscheidungen erkennen und die Bedeutung der juristischen Berufsausübung für die Gestaltung des Arbeits- und Wirtschaftslebens erfassen. 3Die Teilnahme an den Lehrgängen geht jedem anderen Dienst vor.

(2) 1Die Lehrgänge werden von Richterinnen und Richtern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Beamtinnen und Beamten des höheren Verwaltungsdienstes oder im Wirtschaftsleben tätigen Juristinnen und Juristen mit der Befähigung zum Richteramt geleitet, die über besondere berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts verfügen. 2Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bestellt und gestalten die Ausbildung nach dem dafür erlassenen Ausbildungsplan. 3Für die Lehrgangstätigkeit erhalten Personen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, eine angemessene Vergütung. 4Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sollen für die Dauer ihrer Lehrgangstätigkeit von ihren sonstigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden; soweit eine Entlastung nicht möglich ist, wird ihnen ebenfalls eine angemessene Vergütung gewährt.

(3) Einem Lehrgang werden jeweils die Mitglieder einer oder mehrerer Arbeitsgemeinschaften zugewiesen, wobei eine Höchstzahl von 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht wesentlich überschritten werden soll.

(4) 1Über die Ausbildung im Verlauf des Lehrgangs wird ein Ausbildungsnachweis geführt, für den das Ministerium der Justiz einen Vordruck vorsieht. 2Ein Lehrgangszeugnis wird nicht erteilt.

(5) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Durchführung der Lehrgänge. 2Die Zuweisung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zu den Lehrgängen erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts.