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§ 23 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 23 JAO – Wahlstation

(1) Die Ausbildung in der Wahlstation ist nur bei einer Ausbildungsstelle zulässig, die in eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu führende Liste aufgenommen ist.

(2) 1Die Aufnahme in die Liste nach Abs. 1 setzt voraus, dass ein von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, bei der Ausbildungsstelle nach § 29 Abs. 3 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes im Benehmen mit dem Regierungspräsidium, genehmigter Ausbildungsplan vorliegt. 2Dieser muss mindestens Festlegungen enthalten über

  1. 1.
    das Ausbildungsziel im Rahmen der jeweiligen Wahlstation (§ 29 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) unter Berücksichtigung der allgemeinen Ausbildungsziele (§§ 28, 36 des Juristenausbildungsgesetzes),
  2. 2.
    die Aufgaben und die Tätigkeitsformen der Ausbildungsstelle in der Rechtspraxis sowie die Rechtsgebiete, auf die sich die Ausbildung erstreckt,
  3. 3.
    den Ablauf der Ausbildung nach Arbeitsgebieten und Formen der Beteiligung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars an der Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders sowie die jeweilige zeitliche Inanspruchnahme,
  4. 4.
    die verantwortliche Ausbilderin oder den verantwortlichen Ausbilder.

3Bei Ausbildungsstellen nach § 29 Abs. 5 des Juristenausbildungsgesetzes soll auf das Vorliegen entsprechender Voraussetzungen geachtet werden. 4Eine Ausbildungsstelle kann von der Liste gestrichen werden, wenn sie auf Anforderung des Justizprüfungsamtes Vorgänge oder Aufgaben, welche als Prüfungsarbeiten für die zweite juristische Staatsprüfung geeignet sind, nicht zur Verfügung stellt.

(3) 1Spätestens drei Monate vor dem Beginn der Wahlstation ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mitzuteilen, zu welcher Wahlstation und welcher Ausbildungsstelle die Zuweisung erfolgen soll, sowie, zu welcher anderen Ausbildungsstelle oder welcher anderen Wahlstation die Zuweisung vorgenommen werden soll, falls die Ausbildungsplätze bei der gewünschten Ausbildungsstelle oder in der gewünschten Wahlstation nicht ausreichen. 2Teilt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Wahl nicht rechtzeitig mit, erfolgt die Zuweisung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts. 3Bei Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes Hessen kann von der Teilnahme an der die Wahlstation begleitenden Arbeitsgemeinschaft befreit werden. 4Einem Antrag auf Zuweisung zu einer nicht deutschsprachigen Ausbildungsstelle ist ein geeigneter Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse beizufügen.

(4) 1Über den Antrag auf Zuweisung zu einem rechtswissenschaftlichen Vertiefungsstudium (§ 29 Abs. 7 des Juristenausbildungsgesetzes) entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. 2Mit dem Antrag hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar einen Studienplan vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass das beabsichtigte rechtswissenschaftliche Vertiefungsstudium folgenden Anforderungen genügt:

  1. 1.

    Es müssen besondere, am Kenntnisstand von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ausgerichtete Lehrveranstaltungen stattfinden, die praxisbezogen sind und die allgemeinen Ziele der Referendarausbildung (§§ 28, 36 des Juristenausbildungsgesetzes) berücksichtigen.

  2. 2.

    Die Ausbildung muss im Rahmen einer Wahlstation (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 des Juristenausbildungsgesetzes) liegen und ein Veranstaltungsangebot umfassen, das der durchschnittlichen Arbeitsbelastung in einer Ausbildungsstelle vergleichbar ist.

  3. 3.

    Die Universität muss der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar ein Zeugnis erteilen, aus dem sich die regelmäßige Teilnahme und der Ausbildungserfolg ergeben.