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§ 34 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Die zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 34 JAO – Prüfungsniederschrift

(1) 1Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Darin werden festgestellt:

  1. 1.
    die Besetzung des Prüfungsausschusses,
  2. 2.
    die Namen der Prüflinge unter Angabe ihrer Wahlstation,
  3. 3.
    die Gegenstände des Prüfungsgesprächs,
  4. 4.
    Beginn und Ende der mündlichen Prüfung sowie die Dauer der Pausen,
  5. 5.
    die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen sowie deren Durchschnittspunktzahlen,
  6. 6.
    die Punktzahl der Prüfungsnote,
  7. 7.
    in den Fällen des § 51 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes die Begründung für die Anhebung der Prüfungsnote,
  8. 8.
    die Punktzahl und die Notenbezeichnung der Abschlussnote,
  9. 9.
    im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die Entscheidungen des Prüfungsausschusses über die Dauer und die Bedingungen für die Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes (§ 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Juristenausbildungsgesetzes).

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(3) Die oder der Vorsitzende gibt die nach Abs. 1 Nr. 5 bis 9 in die Prüfungsniederschrift aufzunehmenden Angaben mit der Eröffnung des Ergebnisses der Prüfung bekannt, soweit sie den Prüflingen noch nicht mitgeteilt worden sind, und erläutert die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung.