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§ 15 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 15 JAO – Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben, kann die Ausbildung in Zivilsachen (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes) bis auf zwei Monate, in der Anwaltsstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 des Juristenausbildungsgesetzes) unbeschadet der Pflicht zur Teilnahme an dem Lehrgang im Arbeitsrecht bis auf sechs Monate sowie in der Wahlstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes) bis auf zwei Monate gekürzt werden, soweit die Ergebnisse der Prüfung erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel auch in verkürzter Zeit erreicht wird.

(2) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die die Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bestanden haben, kann die Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) bis auf zwei Monate, in der Anwaltsstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 des Juristenausbildungsgesetzes) unbeschadet der Pflicht zur Teilnahme an dem Lehrgang im Arbeitsrecht bis auf sechs Monate, sowie in der Wahlstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes) bis auf zwei Monate gekürzt werden, soweit die Ergebnisse der Prüfung erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel auch in verkürzter Zeit erreicht wird.

(3) Über die Anrechnung entscheidet das Ministerium der Justiz, im Falle des Abs. 2 im Benehmen mit dem Ministerium des Innern.