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§ 33 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Die zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 20.11.2014
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 33 JAO – Die mündliche Prüfung

(1) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und achtet darauf, dass die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Rahmen des Prüfungszwecks (§ 45 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes) und der besonderen Ziele der mündlichen Prüfung (§ 50 Abs. 2 und 4 des Juristenausbildungsgesetzes) auch unter Berücksichtigung der in der Wahlstation erworbenen Kenntnisse geprüft werden. 2§ 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel fünf Prüflinge zusammen geprüft werden; die Vorträge werden in Abwesenheit der nicht beteiligten Prüflinge gehalten.

(3) 1Das Prüfungsgespräch umfasst in je einem Abschnitt Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht und soll in der Regel je Abschnitt und Prüfling zwölf Minuten dauern. 2§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) 1Die Aufgabe für den Aktenvortrag (§ 50 Abs. 2 und 3 des Juristenausbildungsgesetzes) wird den Prüflingen am Prüfungstag ausgehändigt. 2Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde; körperbehinderten Prüflingen kann die Zeit auf Antrag um bis zu dreißig Minuten verlängert werden.