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§ 25 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Dritter Abschnitt – Die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 25 JAO – Anwaltslehrgang

(1) 1Der im ersten Monat der Anwaltsstation stattfindende Anwaltslehrgang soll den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren einen Überblick über anwaltliche Arbeitsmethoden, die Bedeutung des Anwaltsberufes für ein funktionierendes Rechtswesen, seine besonderen Aufgaben zur Verhinderung und zur Beilegung sozialer Konflikte auch außerhalb rechtlich geregelter Verfahren sowie über das anwaltliche Berufsrecht und die Arbeitsorganisation einer Anwaltspraxis vermitteln. 2Die Teilnahme am Anwaltslehrgang geht jedem anderen Dienst vor.

(2) 1Räumlichkeiten und sächliche Verwaltungsmittel für die Durchführung der Anwaltslehrgänge werden von den Landgerichten zur Verfügung gestellt. 2Die von den Rechtsanwaltskammern als Leiterinnen und Leiter der Lehrgänge zu benennenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bestellt und gestalten die Ausbildung nach dem von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer verfassten Ausbildungsplan. 3Für die Lehrgangstätigkeit erhalten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine angemessene Vergütung.