§ 19 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen
§ 19 JAO – Ausbildende Behörde
Für die Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) bestimmt das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Ministerium der Justiz die Behörden, die Ausbildungsstellen sind.