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§ 22 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 22 JAO – Pflichtausbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) Die teilweise Ableistung einer Pflichtausbildungsstelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (§ 29 Abs. 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes) ist nur bei einer Ausbildungsstelle zulässig, die in eine von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu führende Liste aufgenommen ist.

(2) 1Die Aufnahme in die Liste nach Abs. 1 setzt voraus, dass ein von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, bei der Ausbildungsstelle nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes im Benehmen mit dem Regierungspräsidium, genehmigter Ausbildungsplan vorliegt. 2Dieser soll mindestens Festlegungen enthalten über

  1. 1.
    das Ausbildungsziel im Rahmen der jeweiligen Pflichtausbildungsstelle (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Juristenausbildungsgesetzes) unter Berücksichtigung der allgemeinen Ausbildungsziele (§ 28 des Juristenausbildungsgesetzes),
  2. 2.
    die Aufgaben und Tätigkeitsformen der Ausbildungsstelle in der Rechtspraxis sowie die Rechtsgebiete, auf die sich die Ausbildung erstreckt,
  3. 3.
    den Ablauf der Ausbildung nach Arbeitsgebieten und Formen der Beteiligung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars an der Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders sowie die jeweilige zeitliche Inanspruchnahme,
  4. 4.
    die verantwortliche Ausbilderin oder den verantwortlichen Ausbilder.

(3) 1Der Antrag auf Ableistung einer Ausbildung nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes ist spätestens drei Monate vor Beginn der betroffenen Pflichtausbildungsstelle zu stellen. 2Er ist für eine Ausbildung nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 oder 4 des Juristenausbildungsgesetzes an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten, für eine Ausbildung nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes an das Regierungspräsidium. 3Einem Antrag auf Zuweisung zu einer nicht deutschsprachigen Ausbildungsstelle ist ein geeigneter Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse beizufügen.