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§ 10 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 01.01.2023
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 10 JAO – Zuständigkeiten und Dienstaufsicht (1)

(1) Über den Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst, den Antrag auf Bewilligung, Verlängerung oder Beendigung der Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit oder auf Bewilligung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes in Teilzeit und über die Zuweisung zu den Landgerichtsbezirken entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2) 1Die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare mit Ausnahme der Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) leiten die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts als obere Ausbildungsbehörde und die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts für die dem jeweiligen Bezirk zugewiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare als untere Ausbildungsbehörde. 2Während der Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Juristenausbildungsgesetzes weist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare den Ausbildungsstellen, Arbeitsgemeinschaften, Ausbildungslehrgängen und Arbeitstagungen zu. 3Während der Ausbildung in der Ausbildungsstation nach § 29a Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes nimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Zuweisung nach Satz 2 vor, im Falle einer Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes im Einvernehmen mit dem nach Abs. 3 Satz 2 zuständigen Regierungspräsidium.

(3) 1Die Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) leitet das Ministerium des Innern, jedoch weist das Regierungspräsidium die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare den Ausbildungsstellen, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitstagungen zu. 2Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums richtet sich nach dem Sitz des Landgerichts, zu dem die Zuweisung in der ersten Ausbildungsstation erfolgte.

(4) 1Dienstvorgesetzte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind während der Ausbildung in den Pflichtausbildungsstellen nach § 29 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Juristenausbildungsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, während der Ausbildung in der Verwaltung nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes das Regierungspräsidium, im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. 2Die Dienstvorgesetzten sind zuständig für Entscheidungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes einschließlich des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über alle Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Dienstvorgesetzten, auch wenn sie von ihr oder ihm selbst erlassen worden sind, mit Ausnahme von Rechtsbehelfen gegen Zeugnisse, die im Vorbereitungsdienst oder Ergänzungsvorbereitungsdienst erstellt wurden.

(5) Über die Verlängerung von Ausbildungsstellen (§ 30 des Juristenausbildungsgesetzes) entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, bei Ausbildungsstellen in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes) das Regierungspräsidium.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann in Einzelfällen aus wichtigem Grund eine von § 29 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes abweichende Reihenfolge der Ausbildungsstellen festlegen, sofern eine geordnete Ausbildung gewährleistet bleibt.

(1) Red. Anm.:

tritt in Kraft am 1. Januar 2005