Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 20 JAO – Abweichende Gestaltung der Pflichtausbildung in der Verwaltung

Der Antrag auf Ableistung einer zweimonatigen Ausbildung bei einem Verwaltungsgericht im Rahmen der Pflichtausbildung in der Verwaltung nach § 29 Abs. 4 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes ist an das Regierungspräsidium zu richten und spätestens fünf Monate vor Beginn der Pflichtausbildungsstelle zu stellen.