§ 20 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – Der juristische Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Die Ausbildung in den Ausbildungsstellen
§ 20 JAO – Abweichende Gestaltung der Pflichtausbildung in der Verwaltung
Der Antrag auf Ableistung einer zweimonatigen Ausbildung bei einem Verwaltungsgericht im Rahmen der Pflichtausbildung in der Verwaltung nach § 29 Abs. 4 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes ist an das Regierungspräsidium zu richten und spätestens fünf Monate vor Beginn der Pflichtausbildungsstelle zu stellen.