Erledigung, Teilerledigung oder gar Wegfall des Rechtschutzinteresses durch Beibringung von Jugendamtsurkunden im Unterhaltsverfahren des getrennt lebenden Elternteils? Und was ist mit § 1629 III BGB?

Erledigung, Teilerledigung oder gar Wegfall des Rechtschutzinteresses durch Beibringung von Jugendamtsurkunden im Unterhaltsverfahren des getrennt lebenden Elternteils? Und was ist mit § 1629 III BGB?
15.09.20088915 Mal gelesen
Immer wieder schreibt man sich vorgerichtlich die Finger wund, verlangt Auskunft und Belege, die Beibringung von Titeln (Jugendamtsurkunden), und die Kerle samt Anwälten reagieren nicht. Kaum ist ein Verfahrenskostenhilfeverfahren eröffnet, liegt die Jugendamtsurkunde auf dem Tisch. Soll das Taktik sein? Oder ist das Veralberung des Rechts, der Versuch, auch als Dummer mal bei Gericht gut dazustehen?

 Vater, Mutter, zwei Kinder, verheiratet, getrennt,  die Kinder leben bei der Mutter, die kontaktiert einen Anwalt, der fordert den Ehemann zu Auskunft und Belegen über Unterhalt sowie dazu auf, Titel beizubringen, Jugendamtsurkunden für die Kinder, eine notarielle Schuldurkunde für die Mutter. 

Zwar wird keine Auskunft erteil - Pisa lässt grüßen, die deutsche Sprache als solche sagt dem einen oder anderen jungen Kollegen nicht mehr allzu viel, der Unterschied zwischen Auskunft und Belegen zur Auskunft verschwimmt, je verwaschener der Sprachgebrauch auch unter Juristen, wird, - aber aus dem Sammelsurium überreichter Unterlagen lässt sich für einen familienrechtlich erfahrenen Forensiker entnehmen, wie viel der Herr Vater netto verdient.[1],[2]

 

Noch mal wird er aufgefordert, diesmal zur bezifferten Zahlung und zum Beibringen von Jugendamtsurkunden; er zahlt, aber er bringt keinen Titel bei.

 

Nun hat der Unterhaltsgläubiger Anspruch auf vollständige Titulierung, selbst wenn der Schuldner stets alles und stets pünktlich gezahlt hat,[3] sogar darauf, dass die Zinsen für den Fall des Verzuges mit tituliert werden.[4]

 

Variante 1) Man erhebt Klage auf Zahlung des ermittelten Kindesunterhalts (und ggf. auch des Betreuungsunterhalts), und nach Zustellung der Klage bringt der Herr Beklagte zwei Jugendamtsurkunden über den verlangten Betrag bei.

 

Variante 2) Man erhebt, weil arm, keine Klage, sondern stellt Prozesskostenhilfe-Antrag für die im Entwurf beigefügte Klage, und nach formloser Übersendung des Gesuchs gem. § 118 ZPO bringt der Herr Antragsgegner zwei Jugendamtsurkunden über den verlangten Betrag bei.

 

In der Jugendamtsurkunde ist der Unterhalt unverzinslich (für den Fall des Verzuges) tituliert.

 

Ist der Rechtsstreit für teilweise erledigt zu erklären? Muss, kann, soll die Mutter die Klage umstellen auf Abänderung oder Ergänzung der Jugendamtsurkunden um eine Verzugszinsklausel?

 

Fehlt für die Weiterverfolgung des Prozesskostenhilfe-Antrags das Rechtsschutzbedürfnis? Oder ist jetzt um Prozesskostenhilfe nachzusuchen für eine Klage auf Schadenersatz in Höhe einer Gebühr von 1,0 gem. Ziffer 3335 VV für das - überflüssig gewordene -Prozesskostenhilfe-Gesuch. Wie würde sich das zu § 118 I S.4 ZPO verhalten?

 I

Grundsätzlich muss sich kein Unterhaltsgläubiger darauf einlassen, dass sein Unterhaltsanspruch in zwei verschiedenen Titeln mit ggf. unterschiedlichen Schicksalen tituliert wird.

 

"Es ist der Klägerin grundsätzlich nicht zumutbar, über den Unterhalt zwei verschiedene Titel errichten zu lassen, nämlich einmal eine vollstreckbare Urkunde über den teilweise anerkannten Unterhalt vor dem Jugendamt und zum anderen ein Urteil über den streitigen Teil des Unterhalts durch das Gericht.

 

Abgesehen davon, dass die Klägerin bei einer Vollstreckung immer mit mehreren Titeln vorgehen müsste - wobei möglicherweise unklar wäre, auf welchen Titel Teilbeträge gezahlt worden sind - , ist dabei insbesondere zu beachten, dass die Abänderungsmöglichkeiten für die beiden Titel gem. § 323 ZPO unterschiedlich sind."[5]

 

In Jugendamtsurkunden titulierter Unterhalt kann auch rückwirkend herabgesetzt werden; die Schutzwirkung des § 323 Abs. 3 ZPO kommt Jugendamtsurkunden gem. §§ 323 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, § 60 SGB VIII nicht zu.[6]

 

Zu beachten ist somit (auch), dass eine Abänderung von Urteilen erst ab Klageerhebung möglich ist, vgl. § 323 III ZPO. Dies setzt die Zustellung der Klageschrift voraus, die Rückwirkungsfiktion des § 270 III ZPO gilt nicht. Ob die Übersendung des Prozesskostenhilfeantrags der Zustellung der Klageschrift gleichzustellen ist, ist umstritten.37) Tatsächlich besteht für eine derartige Gleichstellung aber kein Bedürfnis. Nach § 65 VII Nr. 4 GKG kann die Zustellung der Klageschrift nicht von der Zahlung eines Gebührenvorschusses abhängig gemacht werden, wenn dem Kläger ein nur schwer zu ersetzender Nachteil entstehen würde. Glaubhaftmachung dieser Voraussetzung reicht aus. Dies ist aber gegeben, wenn der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes schlüssig dargelegt wird und die Abänderung eines Urteils verlangt wird. Die Abänderung der weiteren Titel (Vergleich, Urkunde) ist auch für die Vergangenheit möglich. Die Zulässigkeit der Klage nach § 323 ZPO setzt die schlüssige Behauptung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse voraus, die für die Bestimmung der wiederkehrenden Leistungen in dem angegriffenen Titel maßgebend waren. Ein Bestreiten dieser Behauptungen spielt für die Frage der Zulässigkeit der Klage keine Rolle, weil es sich um eine sog. qualifizierte Prozessvoraussetzung handelt. (Vgl. BGHZ (GS) 85, 64 ff = MDR 1983, 189 für den Prozessvergleich, BGH NJW 1985, 64 (65) für Urkunden.)

 

Deshalb betont der BGH, dass der Anspruch auf vollständige Titulierung auf die Beibringung eines Titels gerichtet ist[7]:

 

Wenn der Unterhaltsgläubiger vorgerichtlich den Schuldner auffordert, zu zahlen und außergerichtliche Titel beizubringen - weil er ohne Prozess ein Urteil nicht beibringen kann und die freiwillige Titulierung durch Jugendamtsurkunden / Notarielle Schuldurkunde die einzige außerprozessuale Art der Titulierung ist, kurz, eine andere Form der Titulierung außergerichtlich nicht erzwungen werden kann, bedeutet dies nicht, dass nach Eintritt des Verzuges oder gar Eintritt der Anhängigkeit (bei Antrag auf Prozesskostenhilfe) oder Rechtshängigkeit noch eine Erledigung (im untechnischen, rein praktischen Sinne) durch freiwillige Titulierung eintreten könne.

 

Vorgerichtlich bedeutet die außergerichtliche Titulierung das Maximum an verlangbarer Sicherheit, im anhängigen oder gar rechtshängigen Unterhaltsverfahren steht am Ende ein Urteil; von hier an muss sich der Unterhaltsgläubiger nicht mehr mit einem rechtlichen Minus zufrieden geben, also mit einer vollstreckbaren Urkunde statt eines Urteils, das hinsichtlich seiner Abänderbarkeit nach unten der Schranke des § 323 ZPO unterliegt, erst recht nicht mit einer Teilurkunde und einem darauf gesetzten Urteil über die Spitze oder die Verzinslichkeit.

Wären, um ein Beispiel zu bilden, von verlangten € 250,00 exakt € 150,00 durch Urkunde, € 100,00 als Spitzenbetrag durch Urteil tituliert, forderte der Schuldner die Gläubigerin, sagen wir, am 30.6.02 rechtzeitig zu einer Abänderung nach unten auf € 200,00 auf, erhöbe er aber Klage erst ab 1.1.03, so könnte er mit einer Klage beantragen, die Urkunde rückwirkend für die Zeit vom 1.7.02 bis 31.12.02 auf € 100,00 zu ändern, für die Zeit ab 1.1.03 hingegen nicht, für die Zeit ab 1.1.03 aber das Urteil auf € 50,00 abzusenken.

Obgleich das Urteil die Deckelung ist und auf der Erkenntnis beruht, es seien € 250,00 geschuldet, das Urteil - inzident - also auch den Titel bestätigt und als Basis der Urteilsberechnung einbezieht,

obgleich Unterhaltsabänderung wirtschaftlich immer Kappung von der Spitze bedeutet, lässt der Beklagte den Spitzenbetrag scheinbar völlig unberührt, greift nicht das Urteil, sondern die Urkunde an, und kappt hier rückwirkend ab Juli 2002 € 50,00

De facto unterläuft er damit die Sperrwirkung des § 323 III ZPO, denn am Ende stehen € 100,00 Unterhalt aus der Urkunde und € 100,00 aus dem Urteil, obwohl dies bestätigt, es seien € 250,00 geschuldet, und ob gleich das Urteil allenfalls ab 1. Januar 2003 abgeändert werden könnte.

 

Wenn Unterhaltskläger aber nicht dazu gezwungen werden können, zur Abänderungsklage .....über den bisher titulierten Unterhalt hinaus weitere € xx oder im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins ??zu zahlen ........überzugehen, - sie wollen ja auch gar nicht ihnen aufgezwungene außergerichtliche Titel ändern oder ergänzen, sondern vollen Unterhalt durch Urteil zugesprochen erhalten -

 

damit aber die Tatsache der nun erfolgten außergerichtlichen Titulierung einerseits und die Tatsache, dass das Gericht nun nur noch über Mehrunterhalt entscheiden soll, ihren Niederschlag im Urteil nicht finden kann,

 

bei Berücksichtigung der jetzt beigebrachten Titel qua Erledigungserklärung jedoch nur ein "Ersturteil" ergehen kann und dies definitiv zu zwei nebeneinander bestehenden Titeln führt, die ein höchst unterschiedliches juristisches Schicksal haben können, besteht auch kein Zwang zur Abgabe der Teilerledigungserklärung.

 II

Da es / wo es um Unterhalt bei bestehender Ehe geht, kommt noch folgende Überlegung hinzu:

 

Gem. § 1629 III Satz 1 BGB können Unterhaltsansprüche minderjähriger ehelicher Kinder von einem Elternteil nur im eigenen Namen gegen den anderen geltend gemacht werden, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist.

 

Der Prozessstandschafter bleibt vollstreckungsbefugt, so lange nicht die Klausel auf den materiellen Anspruchsinhaber umgeschrieben worden ist.[8]

 

Das gilt auch für die Prozeßstandschaft des § 1629 III BGB.[9]

 

Da beide Elternteile Sorgeberechtigt sind, war diese Regelung notwendig, um

 

a)       die Parteien nicht noch in einen Sorgerechtsstreit hinein zu zwingen,

b)       die Kinder aus dem Elternprozess heraus zu halten und

c)       die Bestellung von Verfahrenspflegern zu verhindern.

 

Der Titel ergeht dementsprechend konsequent auch zu Gunsten des nach § 1629 Abs. 3 BGB klagenden Elternteils. Der ist Titelgläubiger

 

Nur der wiederum kann im eigenen Namen aus dem Titel gegen den Vater vollstrecken, ohne wiederum die Vorschriften über die gemeinsame Sorge zu verletzen:

 

In der Jugendamtsurkunde aber wird als Titelgläubiger richtigerweise das Kind bezeichnet.

 

Wenn in den Fällen, da die Eltern noch miteinander verheiratet sind, eine Jugendamtsurkunde errichtet wird, in der als Gläubiger das Kind ausgewiesen ist, müsste das Kind, vertreten durch einen der beiden vertretungsberechtigten Elternteile vollstrecken gegen den anderen vertretungsberechtigten Elternteil.

 

Das ist ausgeschlossen, ohne Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Vollstreckungsstation nicht zulässig.

 

Ein Familienrichter in Kleve hat jüngst gemeint, mit dem Begriff der Vollstreckungsstandschaft argumentieren zu müssen in der Weise, dass er die Vollstreckung aus der Jugendamtsurkunde namens und im Auftrag der Mutter für zulässig erachtete:

 

Nun: Angesichts der klaren Gläubigerbezeichnung in der Jugendamtsukunde müsste der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung eines Auftrags namens und im Auftrag der Mutter zurückweisen, es sei denn, dem Gerichtsvollzieher würde durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen, dass

 

·      die Mutter mit dem Vater noch verheiratet ist,

·      die Eltern getrennt leben,

·      das "Gläubigerkind" im Haushalt der Mutter lebte.

 

Mir ist nicht bekannt, wer solche Urkunden ausstellen sollte.

 

Kurz: Im Prozess des betreuenden Elternteils gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil, an dessen Ende ein Titel mit dem betreuenden Elterteil als Gläubiger steht, bewirkt die Beibringung eines Titels mit dem Kind X oder dem Kind Y als Gläubiger nichts, schlicht gar nichts.

 

Damit erweist sich die Jugendamtsurkunde, die bei bestehender Elternehe als Titel für das Kind errichtet würde, als sinnlos und überflüssig. Sobald es darauf ankäme - und für den worst case, den Fall, da vollstreckt werden müsste, ist der Titel da - könnte man genau mit dem nichts mehr anfangen, ohne zuvor den Ergänzungspfleger bestellen zu lassen, was dauert.

 

Die Jugendamtsurkunde ist also weder ein vollwertiger Titel, noch beseitigt sie im Unterhaltsstreit nicht geschiedener Elternteile ein Rechtschutzbedürfnis für die beabsichtigte Prozesskostenhilfe-Gewährung, noch führte sie im Unterhaltsprozess der nicht geschiedenen Elternteile zur Erledigung oder Teilerledigung.

 

Der beliebte Anwaltstrick, Mütter mit Kindern prozessual auflaufen zu lassen, das beliebte richterliche Verfahren, in solchen Fällen der "Gelegenheit zur Stellungnahme" nach § 118 ZPO das Anschreiben mit der Frage nach einer Jugendamtsurkunde zu garnieren, das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren also als für die Justiz kostenfreies Vehikel zur späten, aber nicht zu späten Titulierung der Kindesunterhaltsansprüche zu missbrauchen, was den Anwalt, der namens der Mutter auch die Interessender Kinder vertritt, im Regen des wieder mal caritativen Nichts stehen lässt, dürfte sich damit als Bumerang erweisen.

 

Auch die beliebte Verweigerung von Prozesskostenhilfe für eine in Prozessstandschaft des § 1629 III BGB erhobene Kindesunterhaltsklage mit der Begründung, der Schuldner sei zuvor nicht auf die Möglichkeit kostenfreier Titulierung beim Jugendamt und auf ein bestehendes Titulierungsinteresse hingewiesen worden, erweist sich somit als rechtswidrig, die Begründung als nicht tragend.

 III

Immer wieder wird jene berühmte Partei bemüht, die auf eigene Kosten prozessieren müsste; wenn mehrere Titulierungswege zur Verfügung stünden, habe die Kindesmutter den einfacheren und Kosten sparenderen Weg zu wählen. (Bundesgerichtshof in FamRZ 2005, 786 f.) Der den Unterhalt freiwillig zahlende Beklagte müsse deshalb rechtzeitig vor Klageerhebung auf die Geltendmachung des Titulierungsinteresses hingewiesen werden.

 

Darauf ist schlicht zu entgegnen, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung FamRZ 2005, 786 ff. zwar in der Tat eine Rechtsverfolgung als mutwillig bezeichnet hat, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handle deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreite, von dem er von vorneherein annehmen müsse, dass der für ihn der kostspieligere sei.

 

Nun kann die Aufforderung zur Titulierung durch Jugendamtsurkunde oder zur Titulierung durch notarielle Schuldurkunde alles Mögliche sein, aber definitiv ist sie nicht das "Beschreiten eines prozessualer Weges". Außergerichtlich kann man jemanden zur Titulierung auffordern, aber dann steht anschließend nicht neben der Titulierung, sondern statt der Titulierung durch Jugendamtsurkunde die Klage auf Zahlung. Nur die Klage auf Zahlung ist ein "zulässiger prozessualer Weg", nicht eine Klage "auf Beibringung einer Urkunde".

 

Wir Anwälte arbeiten ja nicht der Gerechtigkeit wegen wie die Richter, sondern zum Broterwerb, auch wenn das im Familienrecht immer schwieriger wird, da die Justizminister dieses Landes ja den Aufwand von ca. € 5,00 / Jahr / und Kopf der Bevölkerung für Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe als kaum mehr finanzierbaren Luxus ansehen, und sich die Richterschaft schon erheblich anstrengen muss, nicht irgendwann dem  ebenso unanständigen wie lauten Lamentieren ihrer Dienstherren zu Rechtswegsverweigerung zu erliegen; Steter Tropfen höhlt den Stein..

 

Der Streit um Unterhalt ist nichts, was die Anwälte caritativ erledigen wollen oder erledigen müssen. Nachdem selbst das BVerfG geradezu hämisch darauf verwiesen hat, es müsse doch kein Anwalt Prozesskostenhilfe-Mandate übernehmen, er wisse doch, wie mies die bezahlt würden, und ausserdem müsse er nur gewinnen, um sich seine gesetzlichen Gebühren vom unterlegenen Gegner zu holen[10], ist es nicht nur das ebenso selbstverständliche Recht des Rechtsanwalts, auch den Unterhaltsprozess unter dem Aspekt, was er ihm an Gebühren eintrage, zu sehen - wenn er überleben will, muss er so sehen[11] - sondern es ist vor dem Hintergrund, dass er für das Prozesskostenhilfe-Gesuch eine (1,0) volle Gebühr nach Ziffer 3335 VV in Verbindung mit der Tabelle § 13 RVG wohlgemerkt, auf Kosten des Mandanten verdient, und dass das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren mit dem nachfolgenden Prozess gebührenrechtlich eine Angelegenheit bildet, seine Pflicht, alles zu tun, die entstandenen Kosten vom Mandanten weg- und auf den unterlegenen Gegner abzuwälzen.

 

Es ist töricht - gegenwärtig wohl immer noch so eine Nachwirkung des Unfugs vom Anwalt als dem edlen Menschen in schwarz, der nicht über Geld redet - vom Anwalt (von wem sonst?) zu erwarten, dass der ausgerechnet den Gegner seiner Partei schlau macht, den über die Möglichkeit kostenfreier Titulierung durch Jugendamtsurkunde zu informieren, und damit zu bewirken, dass er seine bisherige Tätigkeit seiner Partei in Rechnung stellen muss, bzw. ihr die Möglichkeit nimmt, sich Kostenersatz vom Gegner zu holen.

 

Offen lasse ich in dem Zusammenhang die Frage, ob der Anwalt in der Trennungssituation namens der Mutter überhaupt Titulierung durch Jugendamtsurkunde - denknotwendig zu Gunsten des Kindes als Gläubiger - verlangen darf. (§ 1629 III BGB dürfte auch das verbieten)

 

In der gegenteiligen Meinung schwingt so ein bisschen die Vorstellung mit, wir Menschen seien doch alle gut, und es müsse sich doch alles gütlich regeln lassen. Sicher: Wenn uns das Sozialamt oder die Justiz € 250,00 / Stunde bezahlt, lese ich Bedürftigen sogar Grimms Märchen vor, lausche ich auch andächtig jedem Richter, der den Parteien und deren Anwälten vermitteln möchte, wie schön doch die Welt ohne Streit sei.

 

Bis es soweit ist, ist der Rechtsstreit immer noch ein Streit, und nicht eine freundliche Plauderei zum Zwecke der kostengünstigen Aufklärung des Gegners, und es ist unsere Anwaltsaufgabe, den Streit, der nun einmal mit Kosten verbunden ist, die nach unserem Prozessrecht der Verlierer trägt, für den Mandanten zu gewinnen, Kosten von ihm fern zu halten, und ich sage es noch mal mit dem BVerfG[12] im Rücken, unser anwaltliches Recht, alles zu unternehmen, unsere gesetzliche Vergütung über § 126 ZPO vom Verlierer hereinholen zu können.Dazu gehört es ganz selbstverständlich, den Gegner in den Prozessverlust zu treiben, auch wenn der Zeitgeist heute so tut, als sei das zutiefst unanständig.

 

Die Vorstellung der Rechtsprechung, der Gegner sei (vom wem anderes als vom Rechtsanwalt des Gläubigers?) kostenfrei über günstige Möglichkeiten der Titulierung zu informieren, läuft auf die Zumutung an den Anwalt hinaus, die Interessen seiner Partei zu verraten, seinen Gebührenanspruch wegen Parteiverrats zu verlieren[13] und sich  so selbst kasteien zu sollen.

 

[1] Die Auskunft ist eine Wissenserklärung, die der Schriftform bedarf (§ 260 I BGB) und in einer Erklärung abzugeben ist, da sie ggf. eidesstattlich zu versichern ist. Sie ist höchstpersönlicher Natur und deshalb vom Pflichtigen selbst abzugeben und gemäß § 126 BGB persönlich zu unterzeichnen. In einfach gelagerten Fällen kann auch eine mündliche Abgabe (vgl. §§ 260 III, 259 III BGB) und damit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Betracht kommen.[1] Die Vorlage eines Belegs ist damit keine Auskunft. Wird die Auskunft nach Verzugseintritt nicht erteilt, ist ein Anspruch auf Schadensersatz gegeben.

[2] OLG München FamRZ 1993, 202; 1994, 1126

[3] Amtlicher Leitsatz des BGH vom 1.7.1998, XII ZR 271/97, FamRZ 1998, 1165 f: Der Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich auch dann ein Rechtschutzinteresse an - voller - Titulierung seines Unterhaltsanspruchs, wenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmäßig und rechtzeitig gezahlt hat.

 

[4] So schon bisher: OLG Hamburg, FamRZ 1984, 87; OLG München, FamRZ 1984, 310 f; OLG Hamm, FamRZ 1984, 478 (nur scheinbar reduziert sich der Leitsatz auf Unterhaltsrückstände, wie aus den Gründen hervorgeht; nach Fälligkeit ist Unterhalt, der nicht bezahlt ist, Unterhaltsrückstand); BGH NJW-RR 1987, 386 ausdrücklich zum Zinsausspruch bei Klage

[5] (OLG Düsseldorf, 3 WF 40/91, FamRZ 1991, 1207, 1208, ausdrücklich bestätigt durch BGH FamRZ 1998, 1165 f)

[6] OLG Nürnberg Beschluss vom 17. Dezember 2002 AZ.: 10 WF 3541/02

[7] Aus den Gründen:

? Das Amtsgericht konnte sich auf die inzwischen herrschende - auch vom Senat geteilte - Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung beziehen, nach der das Rechtsschutzinteresse für eine Unterhaltsklage grundsätzlich auch dann zu bejahen ist, wenn der Verpflichtete den Unterhalt regelmäßig, pünktlich und in vollem Umfang bezahlt, zumal der Schuldner die freiwilligen Zahlungen jederzeit einstellen kann und der Gläubiger für diesen Fall einen Titel über den vollen Unterhalt benötigt (vgl. etwa van Els in Göppinger/Wax), Unterhaltsrecht, 6. Aufl. Rn.2036; BGB-RGRK/Mutschler, 12. Aufl., § 1601 Rn.33; Soergel-Häberle, BGB, 12. Aufl., § 1601 Rn.12; auch MünchKomm/Köhler, BGB, 3. Aufl. § 1602 Rn.46; Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 9 Rn.5; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 630 und 1991, 468; OLG München FamRZ 1990, 778; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1207; OLG Hamm FamRZ 1992, 831).

 

[8] (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1882, VIII ZR 292/81, JZ 1983, 150; Beschl. vom 23. 11. 1983, Iva ZR 161/83, MDR 1984,385;

[9] Landgericht Düsseldorf Rpfl 1985, 497; OLG Karlsruhe FamRZ 1980,1059,1060; OLG Köln, FamRZ 1985, 626 f; danach auch BGHZ 113, 90 ff (93))

[10] BverfG 1 BvR 574/07, Beschl. v. 31.10.2007: Ein Anwalt hat zu Bedingungen der Prozesskostenhilfe einen Zivilprozess mit einem Streitwert von 42 Mio. DM geführt, was heute zu einer Verfahrensgebühr zur Bedingungen der Prozesskostenhilfe in Höhe von 508,30 € führte, während er seine gesetzlichen Gebühren 72.444,80 € betragen hätten: Der Kollege hat argumentiert, mit den Prozesskostenhilfegebühren habe er nicht einmal die höhere Prämie für seine Haftpflichtversicherung eines einzigen Jahres bezahlen können, und das Bundesverfassungsgericht hat ihm erwidert, dass er zum einen nicht verpflichtet gewesen sei das Mandat zu übernehmen, quasi also "selbst Schuld" sei an seiner Miesere, und dass er im Übrigen ja nur hätte gewinnen müssen, um über § 126 ZPO eigenes Liquidationsrecht gegenüber der unterliegenden Partei zu haben.

Wie der Fall zu entscheiden gewesen wäre, wenn die mittellose Partei ihn nicht gefunden hätte, wenn der mittellosen Partei ein Anwalt zwangsbeigeordnet worden wäre, der sich nicht freiwillig zur Übernahme des Mandats bereit erklärt hatte, sei nicht Gegenstand dies Verfahrens.

 

[11] und der Mensch, der darüber die Nase rümpft, ist bestenfalls dumm

[12] Siehe vorstehend Fußnote 9

[13] LG Hildesheim, Urteil vom 12.3.2004 - 7 S 364/03 = FF 2006, 272 ff