Rechtswörterbuch

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Gebühren

 Normen 

BGebG

 Information 

1. Im Verwaltungsrecht

1.1 Einführung

Gebühren sind eine Form der öffentlichen Abgaben: Es handelt sich um eine Gegenleistung für eine Leistung der Verwaltung oder für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage.

Mit dem Bundesgebührengesetz (BGebG) wurde eine Konzentration der allgemeinen Gebührenregelungen in einem Gesetz geschaffen. Ziel war die Schaffung einer zentralen Ermächtigungsgrundlage für die Gebührennormierung und Entlastung der Fachgesetze und -verordnungen von gebührenrechtlichen Regelungen.

1.2 Anwendungsbereich

§ 1 BGebG enthält die grundsätzliche Gebührennormierungs- und -erhebungspflicht bei Vorliegen einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung und schafft die zentrale Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung.

§ 2 Abs. 1 BGebG regelt den sachlichen und behördlichen Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes:

"Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit dieses Gesetz oder die Gebührenverordnungen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen die Erhebung von Gebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen."

Dabei wurde zudem in verschiedenen anderen Rechtsnormen der Begriff "Amtshandlungen" durch die Wörter "individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt.

Mit dem Begriff der "individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" wird der Terminologie des oben genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts gefolgt, in dem das Gericht die Gebühr wie folgt definiert: "Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken."

Durch den neuen Begriff entfällt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10422) die vormals schwierige Abgrenzung von Verwaltungsgebühren zu den bisher nicht übergreifend geregelten Benutzungsgebühren. Im Gegensatz zum nunmehr außer Kraft getretenen Verwaltungskostengesetz folgen somit alle öffentlichen Leistungen einheitlichen Gebührenbemessungsgrundsätzen. Schwierige Abgrenzungsfragen bleiben dem Anwender erspart. Darüber hinaus erweitert die "individuell zurechenbare öffentliche Leistung" den Anwendungsbereich vor allem für sonstige Bereiche, die bisher unzureichend vom Begriff der Verwaltungs- bzw. Benutzungsgebühr umfasst waren, wie z.B. Überwachungsmaßnahmen.

Hinweis:

Im März 2017 wurde die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Bundespolizei in den Anwendungsbreich des Bundesgebührengesetzes einbezogen.

§ 2 Abs. 2 BGebG Absatz 2 stellt die Anwendbarkeit des Bundesgebührengesetzes nach Absatz 1 unter den Vorbehalt der Subsidiarität und regelt Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

1.3 Begriffsbestimmung "Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen"

In § 3 Abs. 1 BGebG wird der Begriff der öffentlichen Leistung näher bestimmt. Dieser umfasst - in einzelnen Fällen auch über die vormaligen Amtshandlungen hinaus - auch die Zulassung von Nutzungen öffentlicher Einrichtungen, Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sowie sonstige Leistungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht werden.

Danach kann eine Gebührenpflicht nur begründet werden, wenn die Maßnahmen Außenwirkung haben. Dies kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10422) beispielsweise dann bejaht werden, wenn der Zweck einer Überwachungsmaßnahme, Prüfung oder Untersuchung darin besteht, dass behördliche Maßnahmen, wie die Anordnung von Handlungs- und Unterlassungsverfügungen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (z.B. der Überprüfung des betriebssicheren und regelkonformen Zustands von Anlagen, Anknüpfen an die dauernde Pflichtenstellung eines Inhabers einer gefährlichen Sache oder Anlage) oder Auflagen sowie Verbote im Genehmigungsverfahren erlassen werden können. Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen oder sonstige Untersuchungen haben dagegen keine Außenwirkung, wenn sie ausschließlich zum Zweck der allgemeinen Informationsgewinnung, statistischen Zwecken oder zur Erfüllung eigener behördlicher Berichtspflichten erfolgen.

2. In der Rechtspflege

Es wird unterschieden zwischen der Rechtsanwaltsvergütung für die anwaltliche Tätigkeit sowie den Gerichts- und Verfahrenskosten (Gerichtskostenvorschuss, Kostenfestsetzung).

 Siehe auch 

Benutzungsverhältnis

Gebührenstreitwert

Öffentliche Einrichtung

Rechtsanwaltsvergütung

Geis/Madeja: Kommunales Wirtschafts- und Finanzrecht; Juristische Arbeitsblätter - JA 2013, 321

Kellner: (Original-)Referendarexamensklausur - Öffentliches Recht: Gebühren ohne Grenzen?; Juristische Schulung - JuS 2008, 150

Schäfer: Öffentlich-rechtliche Gebühren für die kirchenaufsichtliche Genehmigung von Grundstückskauf- und Erbbaurechtsbestellungsverträgen, (Anmerkung zu: BVerwG, U. v. 10.04.2008 - 7 C 47/07 -); Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2008, 1319