Rechtswörterbuch

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Gerichtskostenvorschuss

 Normen 

§ 6 GKG

 Information 

Bei der Durchführung eines Rechtsstreits sind von den Parteien neben der Rechtsanwaltsvergütung auch Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) zu zahlen. Dabei ist in den in § 6 GKG aufgezählten Fällen bereits mit der Einreichung der Klage ein Gerichtskostenvorschuss zu zahlen.

Die Zahlung des Kostenvorschusses ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Voraussetzung der Klagezustellung und somit der Rechtshängigkeit. Der Kläger soll bereits in der Klageschrift den Gebührenstreitwert nennen, nach dem sich gemäß § 3 GKG die Höhe der Kosten bestimmt.

Der Kläger muss die Höhe des Gerichtskostenvorschusses nicht selbst berechnen, sondern kann die gerichtliche Zahlungsaufforderung abwarten. Die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses wird in der Praxis jedoch bereits in der Klageschrift durch Kostenmarken nachgewiesen, es sei denn es wird Prozesskostenhilfe beantragt.

In arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten ist kein Gerichtskostenvorschuss zu zahlen, die Fälligkeit der Gerichtskosten bestimmt sich gemäß § 6 Abs. 4 GKG nach der Regelung in § 9 GKG.

Die Höhe des Gerichtskostenvorschusses entspricht gemäß § 6 GKG der Verfahrensgebühr. Insgesamt bestimmen sich die zu zahlenden Gerichtskosten nach der Anlage 1 zu § 3 GKG.

In Verfahren vor den Finanzgerichten ist ein einheitlicher Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen. Die Klage kann nicht gerichtsgebührenfrei zurückgenommen werden.

 Siehe auch 

Rechtsanwaltsvergütung

Rechtsanwaltsvergütung - außergerichtlich

Rechtsanwaltsvergütung - Beratung

Rechtsanwaltsvergütung - einfache Schreiben

Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr

Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit

Zustellung - Zivilprozess

Oestreich/Hellstab/Trenkle: GKG - FamGKG. Kommentar zum Gerichtskostengesetz und zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen; Loseblattwerke