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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1992, Az.: BVerwG 2 C 45.89

Beamtenrecht; Sinnbeschäftigung; Dienstunfähigkeit; Ruhestand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 45.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12990
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz - 24.02.1988 - AZ: 7 K 23/87
OVG Rheinland-Pfalz - 15.02.1989 - AZ: 2 A 35/88

Fundstellen

  • DVBl 1992, 912-914 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1992, 113-117
  • DÖD 1993, 279-282
  • JuS 1993, 338 (Volltext mit amtl. LS)
  • MedR 1993, 147-150
  • NJW 1993, 413 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1992, 1096-1098 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1992, 301-303
  • ZBR 1992, 242-243
  • ÖD 1992, 3-5

Amtlicher Leitsatz

Der Beamte hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, "amtsgemäß", d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden. Ist der Beamte in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht in der Lage, die mit dem amtsgemäßen Aufgabenbereich verbundenen Dienstaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, so hat der Dienstherr nach dem Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz derzeit nur die Möglichkeit, den Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Eine "unterwertige" Beschäftigung gegen den Willen des Beamten kommt insoweit nicht in Betracht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1992
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer als Vorsitzenden und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 1989 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Februar 1988 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen seinem statusrechtlichen Amt als Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule der Besoldungsgruppe C 2 entsprechenden Aufgabenbereich als Oberarzt zuzuweisen, sofern er ihm nicht die Führung der damit verbundenen Dienstgeschäfte verbietet.

Die Anschlußrevision des Beklagten wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1930 geborene Kläger ist Facharzt für Chirurgie und steht als Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes. 1970 wurde er zum Oberarzt an der Chirurgischen Klinik und Poliklinik der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und 1974 zum Wissenschaftlichen Rat und Professor (Besoldungsgruppe - BesGr. H 2) ernannt. Seit Inkrafttreten des Hochschulgesetzes im Jahre 1978 hat er das Amt eines Professors an einer wissenschaftlichen Hochschule der BesGr. C 2 inne. Nach einer beim Kläger im März 1980 vorübergehend aufgetretenen paranoiden Symptomatik weigerte sich der damalige Leiter der Klinik aufgrund von Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit, ihn wieder selbständig operieren, am Bereitschaftsdienst teilnehmen und eine Station leiten zu lassen. Die vom Kläger dagegen erhobene Klage wies das Oberverwaltungsgericht durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 3. August 1983 - 2 A 2/82 - mit der Begründung ab, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Tätigkeitsbereichs gegenwärtig nicht zu. Zwar gehöre die selbständige Operationstätigkeit zum Inhalt des ihm übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes eines Professors der Medizin auf dem Fachgebiet Chirurgie. Ein Dienstposten, der nicht auch zu einem erheblichen Teil chirurgische Tätigkeiten umfasse, werde deshalb seinem statusrechtlichen Amt nicht gerecht. Der Beklagte sei jedoch berechtigt, ihn vorübergehend unterwertig einzusetzen, da Grund zu der Annahme bestehe, daß er den Anforderungen seines Amtes gegenwärtig nicht voll gewachsen sei. Bestätigt werde dies durch die Feststellung in dem fachärztlichen Gutachten des Direktors der Nervenklinik der Universität München, Prof. Dr. H., vom 23. März 1983, demzufolge eine abschließende Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers im Hinblick auf den sich im Grenzbereich zum Normalen bewegenden Befund derzeit nicht möglich sei und die Frage nach seiner Wiedereinsetzung in die volle chirurgische Tätigkeit erst nach einer Verlaufskontrolle durch eine Nachuntersuchung frühestens im September 1983 beantwortet werden könne. Ende März 1984 fand die in dem Gutachten vom 23. März 1983 angeregte Nachuntersuchung des Klägers statt. In seinem Gutachten vom 2. Januar 1985 gelangte Prof. Dr. H. zu dem Ergebnis, daß der Kläger gesundheitlich wieder uneingeschränkt in der Lage sei, seine Funktion als Oberarzt der chirurgischen Universitätsklinik in vollem Umfang wahrzunehmen, somit auch selbständig zu operieren, Patienten zu betreuen und am Bereitschaftsdienst teilzunehmen.

2

Das Kultusministerium und der Universitätspräsident wiesen daraufhin den Klinikleiter an, den Kläger wieder mit seiner früheren Funktion als Oberarzt zu betrauen. Der Klinikleiter kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach, sondern unterstellte ihn ab April 1985 einem Oberarzt der Chirurgischen Klinik, um ihn auf diese Weise schrittweise wieder in die operativen Aufgaben im stationären Bereich einzuführen. Verbunden war dies mit einem Assistieren bei zunächst wenigen, ab Herbst 1985 zahlreichen Operationen. Nach dem Wechsel in der Klinikleitung am 1. September 1985 kamen der Kläger und der neue Klinikleiter. Prof. Dr. Junginger überein, daß ihm die nächste freiwerdende Stationsarztstelle übertragen und er im Falle der Bewährung nach etwa einem halben oder einem Jahr wieder die Funktion als Oberarzt übernehmen solle. Die Übertragung der Funktion eines Stationsarztes erfolgte zum Jahreswechsel 1985/86. Zu der in Aussicht genommenen Übertragung der Funktion eines Oberarztes kam es in der Folgezeit nicht.

3

Die vom Kläger daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag,

den Beklagten zu verurteilen, ihm in der Chirurgischen Klinik und Poliklinik der Universität Mainz im stationären Bereich im Rahmen seiner Stellung als Oberarzt der Klinik eine selbständige Operationstätigkeit einschließlich der Betreuung stationärer Patienten zuzuweisen und ihn am Bereitschaftsdienst in der chirurgischen Klinik teilnehmen zu lassen,

4

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, ihn kurzfristig schrittweise in seine Oberarzttätigkeit im vorgenannten Sinne einzugliedern durch Zuweisung von Operationen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade als Erster Operateur,

5

weiter hilfsweise

festzustellen, daß es rechtswidrig war, ihn nicht spätestens ab 1. November 1980 wieder in den Klinikbetrieb einschließlich operativer Tätigkeit, gegebenenfalls schrittweise, einzugliedern,

6

hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrages als unbegründet, hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Zwar sei an der im Urteil vom 3. August 1983 - 2 A 2/82 - dargelegten Auffassung festzuhalten, daß die operative Tätigkeit einen wesentlichen (nicht herauslösbaren) Bestandteil des abstrakt-funktionellen Amtes eines Professors der Medizin auf dem Fachgebiet der Chirurgie bilde, so daß ein Dienstposten, der nicht auch zu einem erheblichen Teil chirurgische Tätigkeiten umfasse, dem statusrechtlichen Amt eines Medizinprofessors der Fachrichtung Chirurgie in der Regel nicht entspreche. Der Beamte habe deshalb grundsätzlich einen Anspruch darauf, amtsgemäß beschäftigt zu werden mit der Folge, daß er - abgesehen von Not- oder Katastrophenfällen und möglicherweise auch von Fällen einer vorübergehenden Beeinträchtigung seiner Dienstfähigkeit - berechtigt sei, eine unterwertige Beschäftigung abzulehnen. Der Anspruch auf Übertragung eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs setze aber voraus, daß der Beamte in der Lage sei, die damit verbundenen Dienstgeschäfte ordnungsgemäß zu erfüllen. Daß dies beim Kläger derzeit nicht der Fall sei, stehe zur Überzeugung des Berufungsgerichts schon aufgrund seiner eigenen Einlassung fest. Wie schon vor dem Verwaltungsgericht habe er sich auch in der Berufungsverhandlung dahingehend geäußert, daß er die an der Chirurgischen Universitätsklinik zu leistende Operationstätigkeit im Hinblick auf die lange Zeit, während der ihm ein selbständiges Operieren vorenthalten worden sei, und die damit verbundene Einbuße an praktischen Fertigkeiten allenfalls in Teilbereichen sofort wieder aufnehmen könne. Nichts anderes könne unter diesen Umständen für die Teilnahme am Bereitschaftsdienst gelten, der die Vertretung des Klinikleiters einschließe und gegebenenfalls ein sofortiges Tätigwerden als verantwortlicher Operateur erfordere.

7

Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß bis auf weiteres von der Dienstfähigkeit des Klägers auszugehen sei, sofern der Beklagte ihm die Führung amtsgemäßer Dienstgeschäfte vorenthalte, ohne die für den Fall der Dienstunfähigkeit zwingend vorgeschriebene Versetzung in den Ruhestand einzuleiten. Der vorliegende Fall zeige beispielhaft, daß damit eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung verbunden wäre. Würde der Beklagte entsprechend dem Hauptantrag dazu verurteilt, den Kläger amtsgemäß zu beschäftigen, bestünde die Gefahr, daß dem Kläger bei seiner chirurgischen Tätigkeit Fehler mit weitreichenden Folgen unterliefen, für die dieser und der Beklagte einzustehen hätten. Die (Wieder-)Zuweisung eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs müsse deshalb vom Nachweis der Dienstfähigkeit des Klägers abhängig gemacht werden. Ein derartiges Verlangen schmälere dessen Statusrecht auch nicht in ungerechtfertigter Weise, denn dieses bestehe nicht um seiner selbst willen, sondern im Interesse einer effizienten und ordnungsgemäßen Erfüllung der damit verbundenen öffentlichen Aufgaben.

8

Die Klage sei aber auch insoweit unbegründet, als der Kläger hilfsweise beantrage, ihm durch Zuweisung von Operationen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad als Ersten Operateur schrittweise wieder in die Oberarzttätigkeit einzugliedern. Diesem Begehren stünden sowohl seine eigene Einschätzung, derzufolge er den Aufgaben seines statusrechtlichen Amtes als Professor der Medizin auf dem Fachgebiet Chirurgie derzeit nicht gewachsen sei, als auch die Bekundungen des Leiters der Chirurgischen Universitätsklinik, Prof. Dr. J., vom 20. Januar 1988 und vom 28. Juli 1988 entgegen, wonach der Kläger über keine ausreichenden operationstechnischen Kenntnisse verfüge, um selbständig operieren zu können. Darüber hinaus bestünde beim Kläger ein Mangel an basalen chirurgischen Fähigkeiten; zudem fehle ihm jede innere Ruhe, Souveränität und Zielsicherheit. Der Beobachtungsverlauf lasse insoweit auch keine Besserung erkennen.

9

Der zweite Hilfsantrag sei unzulässig, da mit ihm ein neuer Klagegegenstand in das Verfahren eingeführt worden sei. Über dieses Begehren müsse im Rahmen der beim Verwaltungsgericht anhängigen Schadensersatzklage entschieden werden.

10

Der Kläger hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 1989 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Februar 1988 aufzuheben und der Klage stattzugeben.

11

Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

12

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

13

hilfsweise

in unselbständiger Anschlußrevision, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 1989 aufzuheben und den Rechtsstreit zur Feststellung der seit 19. November 1988 bestehenden und bis mindestens 31. Mai 1990 andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers zurückzuverweisen.

14

Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.

15

Der Kläger beantragt,

die Anschlußrevision des Beklagten zu verwerfen, da dieser in der Vorinstanz voll obsiegt habe.

16

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

17

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und mit der im Tenor ausgesprochenen Klarstellung zur Verurteilung des Beklagten, dem Kläger einen amtsgemäßen Aufgabenbereich zu übertragen. Die hilfsweise eingelegte Anschlußrevision des Beklagten ist als bedingt eingelegtes Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

18

Zutreffend ist das Berufungsgericht in materiellrechtlicher Hinsicht von dem von Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz ausgegangen, daß der Beamte einen Anspruch darauf hat, "amtsgemäß", d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. BVerwGE 49, 64 <67 f.>[BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72];  60, 144 <150>[BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79];  65, 270 <273>[BVerwG 29.04.1982 - 2 C 33/80];  69, 208 <209 f. [BVerwG 04.05.1984 - 8 C 175/81]>; 87, 310 <315> und Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt>); es hat daraus aber nicht die für den vorliegenden Fall gebotenen rechtlichen Schlußfolgerungen gezogen.

19

Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den verschiedenen Besoldungsgruppen sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwGE 49, 64 <67>[BVerwG 11.07.1975 - VI C 44/72];  60, 144 <150>[BVerwG 21.05.1980 - 8 C 13/79];  65, 253 <255>[BVerwG 27.04.1982 - 9 C 308/81];  65, 270 <272>[BVerwG 29.04.1982 - 2 C 33/80];  69, 24 <26>[BVerwG 14.02.1984 - 1 C 81/78];  87, 310 <313>[BVerwG 21.01.1991 - 3 N 1/88]sowie Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 -). Die Festlegung des Amtsinhalts des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes erfolgt durch den Gesetzgeber, teils im Besoldungsrecht und teils im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen (BVerwGE 87, 310 <313 f.>[BVerwG 24.01.1991 - 2 C 16/88] m.w.N.; Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 -). In dem hierdurch gezogenen Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, die einzelnen Dienstposten wertend bestimmten Ämtern zuzuordnen (Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 - <Buchholz 237.8 § 53 Nr. 2>).

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Das Oberverwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 und 93 Abs. 2 des Landesgesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz (Hochschulgesetz-HochSchG) i.d.F. vom 9. September 1987 (GVBl. S. 249) festgestellt, daß die operative Tätigkeit einen wesentlichen, nicht herauslösbaren Bestandteil des dem Kläger übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes eines Professors der Medizin an der Chirurgischen Universitätsklinik Mainz bilde, so daß ein Dienstposten, der nicht auch zu einem erheblichen Teil chirurgische Tätigkeiten umfasse, dem statusrechtlichen Amt eines Professors an einer wissenschaftlichen Hochschule der BesGr. C 2 nicht entspreche. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Daß die dem Kläger mit Beginn des Jahres 1986 übertragene Funktion eines Stationsarztes ohne die Möglichkeit, selbständig Operationen durchzuführen und am Bereitschaftsdienst teilzunehmen, weder seinem statusrechtlichen noch seinem abstrakt-funktionellen Amt entspricht, ist im Grunde zwischen den Beteiligten unstreitig. Streit besteht lediglich darüber, ob der Beklagte berechtigt ist den Kläger aus Gründen, die in seiner Person liegen, über längere Zeit unterwertig zu beschäftigen. Dies ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zu verneinen.

21

Zwar hat der Beamte weder einen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) noch einen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Dienstpostens. Er muß vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen hinnehmen, jedoch nur nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn (vgl. BVerwGE 60, 144 <150>[BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]; 65. 270 <273>; Urteile vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 21>; vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 40.80 - <Buchholz 237.5 § 34 Nr. 1>; vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 53.86 - <Buchholz 237.7 § 85 Nr. 6>; vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 36>; vom 6. Dezember 1990 - BVerwG 6 A 1.88 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 32> und vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 und BVerwG 2 C 41.89 -; st. Rspr.). Dem Beamten darf deshalb ohne sein Einverständnis - von engbegrenzten Ausnahmen wie Not- oder Katastrophenfällen abgesehen (vgl. dazu Urteil vom 12. Juni 1979 - BVerwG 2 C 14.78 - <Buchholz 232 § 87 Nr. 3 = ZBR 1979, 306> und BVerwGE 69. 208 <209 f.>) - grundsätzlich keine Tätigkeit zugewiesen werden, die - gemessen an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand, d.h. dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes - "unterwertig" ist (vgl. BVerwGE 87, 310 <315>[BVerwG 24.01.1991 - 2 C 16/88] m.w.N.; BVerfGE 70, 251 [BVerfG 03.07.1985 - 2 BvL 16/82] <266>[BVerfG 03.07.1985 - 2 BvL 16/82]). Der damit korrespondierende Anspruch auf Übertragung eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs ist auch gerichtlich durchsetzbar (vgl. Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 C 40.89 - <ZBR 1991, 347 (348)>).

22

Gelangt der Dienstherr im Rahmen seiner Dienstaufsicht zu der Auffassung, daß der Beamte in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht in der Lage sei, die mit dem amtsgemäßen Aufgabenbereich verbundenen Dienstgeschäfte ordnungsgemäß zu erfüllen, so darf er dem nach geltendem Landesrecht grundsätzlich nicht dadurch begegnen, daß er den Beamten gegen dessen Willen unterwertig beschäftigt. Es mag zwar auch ohne Einverständnis des Beamten zulässig sein und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprechen, einem Beamten, der längere Zeit erkrankt war, die Möglichkeit einzuräumen, sich schrittweise wieder in seinen Aufgabenbereich einzuarbeiten. Der Zeitraum für eine solche Wiedereingliederung läßt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Er kann sich aber nicht - wie im vorliegenden Fall - über mehrere Jahre erstrecken. Bei einer solchen Sachlage bleibt dem Dienstherrn nur die Möglichkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung des Beamten wegen Dienstunfähigkeit gegeben sind und notfalls unverzüglich durch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 LEG) im erforderlichen Umfang einzuschreiten. Wenn der Dienstherr - wie im vorliegenden Fall festgestellt - begründete Anhaltspunkte dafür hat anzunehmen, daß der Beamte aus in seiner Person liegenden Gründen nicht in der Lage ist, seinen dienstlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen, kann er zu einem solchen Vorgehen schon aus Gründen des öffentlichen Interesses rechtlich verpflichtet sein.

23

Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 LBG), ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das funktionelle Amt im abstrakten Sinne (Urteil vom 28. Juni 1990 - BVerwG 2 C 18.89 - <Buchholz 237.6 § 56 Nr. 1 = ZBR 1990, 352> m.w.N.), im Falle des Klägers also das Amt des Professors an einer wissenschaftlichen Hochschule der Besoldungsgruppe C 2 an der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Klinikums der Universität Mainz. Die in § 56 Abs. 1 Satz 1 LBG, ebenso wie in anderen Vorschriften des Bundes und der Länder, definierte Dienstunfähigkeit setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht voraus, daß "körperliche Gebrechen" und "Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte" auf Krankheiten im engeren Sinne zurückzuführen sind. Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist nämlich nicht allein auf die Person des jeweiligen Beamten abzustellen, sondern vielmehr sind die Auswirkungen der körperlichen Gebrechen oder der Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem funktionellen Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt deshalb nicht allein und ausschlaggebend auf die Art und das Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw. als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grunde stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit dar (vgl. Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 55.88 - <Buchholz 237.7 § 47 Nr. 3 = ZBR 1990, 353 = DVBl. 1990, 1232> sowie Beschluß vom 23. Januar 1989 - BVerwG 2 B 182.88 - <Buchholz 237.0 § 53 Nr. 2> jeweils m.w.N.).

24

Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß außerhalb der vorbezeichneten Möglichkeiten ein Beamter über einen längeren Zeitraum hinweg unterwertig beschäftigt werden dürfe, weil im Falle der amtsgemäßen Beschäftigung eine Gefahr für die Allgemeinheit bestehe, findet im Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz in seiner derzeit geltenden Fassung keine Grundlage. Eine Lösung des Konflikts, wie sie das Oberverwaltungsgericht schon derzeit für möglich erachtet, würde rechtlich erst in Betracht kommen, wenn der Landesgesetzgeber von der ihm in Art. 6 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) eingeräumten Ermächtigung, das Landesbeamtengesetz entsprechend der Neufassung des § 26 Abs. 3 Satz 2 BRRG zu ergänzen, Gebrauch machen sollte. Danach kann, wie in § 42 Abs. 3 BBC n.F. bereits geschehen, durch Gesetz bestimmt werden, daß dem Beamten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden kann, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgaben unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. Bis zum Erlaß einer solchen Regelung hat der Dienstherr nur die dargelegte Möglichkeit, den Beamten nach den Vorschriften der §§ 56 und 58 LBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.

25

Der Klage ist deshalb im Hauptantrag stattzugeben. Dem Senat erschien es aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles angezeigt, auf die dem Beklagten allein offenstehende Möglichkeit des Vorgehens schon in der Urteilsformel klarstellend hinzuweisen.

26

Die vom Beklagten "hilfsweise" eingelegte unselbständige Anschlußrevision ist als bedingt eingelegtes Rechtsmittel unzulässig (vgl. Urteil vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 51.86 - <Buchholz 237.7 § 7 Nr. 5 = NJW 1989, 538 (539) [BVerwG 25.08.1988 - 2 C 51/86] = DVBl. 1989. 199 (200)> sowie Beschluß vom 12. September 1988 - BVerwG 6 CB 35.88 - <Buchholz 310 § 133 Nr. 83> jeweils m.w.N.) und zu verwerfen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf jeweils 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Dr. Lemhöfer
Nettesheim
Dr. Müller
Dr. Maiwald
Dr. Haas