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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1990, Az.: BVerwG 2 C 18/89

Prüfungsmaßstab für Dienstunfähigkeit; Amt des Beamten; Zuruhesetzung des Beamten; Dienstunfähigkeit; Ermittlungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 18/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 03.04.1986 - AZ: 2 VG A 29/85
OVG Lüneburg - 31.01.1989 - AZ: 2 OVG A 104/86

Fundstellen

  • DokBer B 1990, 281-283
  • DÖD 1991, 35-37
  • NVwZ 1991, 476-477 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1990, 352

Amtlicher Leitsatz

1. Prüfungsmaßstab für die Dienstunfähigkeit eines Beamten ist grundsätzlich das innegehabte abstrakt-funktionelle Amt. Zum Prüfungsmaßstab nach Auflösung der Beschäftigungsbehörde.

2. Ist die Zuruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit beabsichtigt, so ist ein Ermittlungsverfahren nur im Falle solcher Einwendungen des Beamten geboten, die den für die Annahme der Dienstunfähigkeit und die daraus folgende Versetzung in den Ruhestand maßgebenden Sachverhalt betreffen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 1989 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Mai 1924 geborene, Schwerbehinderte (Behinderungsgrad 60) Kläger wurde von Oktober 1971 bis Ende Dezember 1979 beim früheren Berufsförderungswerk des Landes Niedersachsen in Bad Pyrmont beschäftigt. Er war dort als hauptamtliche Lehrkraft, zuletzt in dem Amt eines Oberamtsrats, tätig und erhielt Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage von 151,20 DM. Am 1. Januar 1980 errichtete das Land Niedersachsen die "Stiftung des Landes Niedersachsen für berufliche Rehabilitation Behinderter" als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Das Berufsförderungswerk Bad Pyrmont wurde in diese Stiftung übergeführt. Den im Zuge dieser Überführung vorgeschlagenen personalrechtlichen Maßnahmen stimmte der Kläger nicht zu, so daß er seine bisher beim Berufsförderungswerk ausgeübte Lehrtätigkeit nicht in der neuerrichteten Stiftung fortsetzen konnte. Die personalrechtlichen Maßnahmen, die das beklagte Amt zu einer neuen Verwendung anordnete, hat der Kläger sämtlich angefochten. Der Kläger ist zuletzt im September 1983 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung an das beklagte Amt abgeordnet und durch Verfügung vom 31. August 1984 an dieses Amt versetzt worden. Diese Versetzungsverfügung war Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits vor dem Berufungsgericht und ist nach Mitteilung des Klägers inzwischen rechtskräftig aufgehoben worden.

2

Am 25. Juli 1984 wurde der Kläger auf Veranlassung des beklagten Amtes zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersucht. Aufgrund der Untersuchung und der vorgelegten fachärztlichen Befundberichte diagnostizierte der Amtsarzt eine zunehmende Fußfehlstellung und Gehbehinderung, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke, Adipositas, Cholelithiasis nach der Anamnese, arterielle Durchblutungsstörung in den peripheren Arterien des rechten Fußes, beginnende Cerebralsklerose. Er kam zu dem Ergebnis, die angegebenen Gesundheitsstörungen hätten ein solches Ausmaß erreicht, daß der Kläger infolge eines körperlichen Gebrechens und wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten als Oberamtsrat dauernd unfähig sei. Nach Beteiligung der Hauptfürsorgestelle und des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten teilte das beklagte Amt dem Kläger unter dem 3. Oktober 1984 mit, daß es ihn aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 27. Juli 1984 für dienstunfähig halte und beabsichtige, ihn gemäß § 56 NBG in den Ruhestand zu versetzen. Es gab ihm deshalb Gelegenheit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 30. Oktober 1984, die geplante Versetzung in den Ruhestand könne nicht rechtsfehlerfrei ergehen, da eine Versetzung im Sinne der §§ 109 und 32 NBG nicht vorliege. Durch die bisher angeordnete Versetzung werde seine Wiederverwendung in einem Amt mit mindestens gleichem Endgrundgehalt unterlaufen; außerdem entsprächen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Hinblick auf das Grundgehalt nicht den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 5 BBesG.

3

Durch Bescheid vom 12. November 1984 versetzte das beklagte Amt den Kläger mit Ablauf des Monats Dezember 1984 in den Ruhestand. Zur Begründung führte es aus, aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 27. Juli 1984 müsse es von der dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers ausgehen. Aus fürsorgerischen Gründen bestehe bei der vorliegenden Dienstunfähigkeit keine andere Möglichkeit, als ihn in den Ruhestand zu versetzen. Die noch offenen Fragen seiner rechtmäßigen Weiterverwendung und der ihm zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge würden durch die Versetzung in den Ruhestand nicht berührt. Den Widerspruch des Klägers wies das beklagte Amt durch Bescheid vom 15. Januar 1985 als unbegründet zurück.

4

Am 20. September 1985 änderte das beklagte Amt seinen ursprünglichen Bescheid dahin ab, daß der Kläger mit Ablauf des Monats Februar 1985 in den Ruhestand versetzt werde.

5

Mit der Klage hat der Kläger vorgetragen: Er sei mit seiner Versetzung in den Ruhestand als Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13) nicht einverstanden. Er sei, was seine Wiederverwendung angehe, über dieses statusrechtliche Amt hinaus in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 hineingewachsen. Die Zuordnung zu einem Amt dieser Besoldungsgruppe sei jedoch fürsorgepflichtwidrig unterblieben. Maßgebend für die Dienstunfähigkeit sei, ob er das konkrete Amt, in das er berufen sei, noch ausüben könne. Er hat beantragt,

die Versetzung in den Ruhestand vom 12. November 1984 in der Gestalt der Verfügung vom 20. September 1985 und des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 1985 aufzuheben.

6

Diese Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

7

Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

8

Die angefochtene Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Februar 1985 finde ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 1 und 2 NBG.

9

Die vom Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 1984 abgegebenen Erklärungen stellten keine Einwendungen im Sinne des § 56 Abs. 3 NBG dar, die es erforderlich gemacht hätten, über die Fortführung des Zwangspensionierungsverfahrens zu entscheiden und das Ermittlungsverfahren gemäß § 56 Abs. 4 NBG durchzuführen. Entgegen seiner Auffassung lägen Einwendungen in diesem Sinne nur vor, wenn sie die Dienstunfähigkeit des Beamten und die für deren Annahme angegebenen Gründe beträfen oder sich auf sonstige Voraussetzungen für das Zwangspensionierungsverfahren gemäß § 56 NBG bezögen. Solche Einwendungen enthalte das Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom 30. Oktober 1984 nicht.

10

Das beklagte Amt habe auch aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens zutreffend entschieden, daß der Kläger dauernd dienstunfähig im Sinne des § 54 NBG sei. Dessen Voraussetzungen seien nach dem amtsärztlichen Gutachten, das der Kläger auch nicht angegriffen habe, gegeben. Auch das Tatbestandsmerkmal "zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig" sei erfüllt. Die Dienstpflichten des Klägers ergäben sich aus seinem konkreten Amt. Damit sei das Amt im Status- und laufbahnrechtlichen Sinne gemeint, das der Beamte bei seiner Beschäftigungsbehörde innehabe, nicht der einzelne Dienstposten. Amt in diesem Sinne sei das Amt eines Oberamtsrats gewesen. Ein solches Amt habe der Kläger sowohl bei dem früheren Berufsförderungswerk als auch später innegehabt.

11

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein ursprüngliches Klagebegehren weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

12

Die Beklagte tritt der Revision des Klägers entgegen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

13

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

14

II.

Die Revision ist unbegründet. Zutreffend hat das Berufungsgericht, wie schon das Verwaltungsgericht, die angefochtene Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für rechtmäßig erachtet.

15

1.

Revisionsrechtlich beanstandungsfrei ist das Berufungsgericht auf der Grundlage des - auch den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden - amtsärztlichen Gutachtens vom 27. Juli 1984 zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger sei dienstunfähig im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -. Die Revision meint, eine solche Feststellung habe nicht getroffen werden können, weil es an einem dem Kläger rechtmäßig übertragenen funktionellen Amt als Maßstab für die Prüfung der Dienstfähigkeit gefehlt habe; die nach Auflösung der früheren Dienststelle des Klägers und mehreren erfolglosen Regelungsversuchen vom beklagten Landessozialamt angeordnete und für sofort vollziehbar erklärte Versetzung an dieses Amt habe der Kläger mit Recht angefochten, insbesondere weil dadurch die gebotene Wiederverwendung in einem Amt mit mindestens dem bisherigen Endgrundgehalt einschließlich der bisherigen ruhegehaltfähigen Stellenzulage unterlaufen worden sei; demgemäß sei diese Versetzung nach Erlaß des Berufungsurteils durch rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben worden. Diesem Einwand folgt der Senat nicht.

16

Dienstunfähigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Beamte für das "konkrete Amt, in das er berufen ist, dienstunfähig ist", wobei der Begriff "Amt" in diesem Zusammenhang nicht mit dem innegehabten Dienstposten gleichzusetzen ist, sondern als "das Amt eines Sekretärs, Inspektors, Regierungsrats bei seiner Beschäftigungsbehörde" zu verstehen ist (vgl. Urteile des Senats vom 30. Januar 1964 - BVerwG 2 C 45.62 - <VRspr. Bd. 16 S. 877 = RiA 1964, 190> und vom 26. Januar 1967 - BVerwG 2 C 32.65 - <PersV 1968, 265, 267 f.>, insoweit in Buchholz 232 § 42 Nr. 9 nicht abgedruckt). Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit des Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist somit nach heutigem Begriffsgebrauch das funktionelle Amt im abstrakten Sinne, also das Amt als Oberamtsrat usw. bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten (vgl. BVerwGE 40, 104 <106>; 65, 270 <272 f.>). Im vorliegenden Falle, in dem die frühere Beschäftigungsbehörde des Klägers weggefallen ist, kommen als Prüfungsmaßstab für die Frage seiner Dienstunfähigkeit neben dem ihm tatsächlich übertragen gewesenen funktionellen Amt eines Oberamtsrats bei dem beklagten Landessozialamt - dessen Übertragung nach seinem Vorbringen rechtskräftig aufgehoben worden ist - sonstige Verwendungen als Oberamtsrat im Geschäftsbereich dieses Landesamtes entsprechend seinem Anspruch auf Übertragung eines amtsgemäßen Aufgabengebietes in Betracht. Dem braucht hier jedoch nicht im einzelnen nachgegangen zu werden, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die aus den amtsärztlich diagnostizierten Gesundheitsstörungen abgeleitete Folge der Dienstunfähigkeit ersichtlich nicht von der konkreten Art der Verwendung des Klägers, etwa in einer Tätigkeit als Oberamtsrat ohne die bisherige Zulage oder mit ihr oder gar - wie es der Kläger für geboten hielt - in einer der Besoldungsgruppe A 14 zugeordneten Tätigkeit, abhing.

17

2.

Gleichfalls ohne revisionsrechtliche Beanstandung hat das Berufungsgericht ein Erfordernis verneint, das Zurruhesetzungsverfahren durch ein Ermittlungsverfahren fortzuführen (§ 56 Abs. 3. 4 NBG), weil der Kläger keine Einwendungen im Sinne des § 56 Abs. 2, 3 NBG erhoben habe.

18

Als Einwendungen, die ggf. ein Ermittlungsverfahren nach § 56 Abs. 4 NBG erforderlich machen, kommen nach dessen Zweck nur solche in Betracht, die sich auf den für die Annahme der Dienstunfähigkeit und die daraus folgende Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Sachverhalt beziehen. Denn das Ermittlungsverfahren dient der von der Behörde unabhängigen Ermittlung des Sachverhalts (§ 56 Abs. 4 Satz 2 NBG) zur Vorbereitung der nach § 56 Abs. 5 NBG zu treffenden Feststellung, daß der Beamte dienstfähig oder dienstunfähig ist, letzteres mit der Folge, daß er in den Ruhestand zu versetzen ist. Hiernach entspräche es nicht dem Zweck des Ermittlungsverfahrens, dieses wegen Einwendungen zu Fragen durchzuführen, über die mit der etwaigen Zurruhesetzung nicht entschieden wird - wie Streitfragen in bezug auf das aktive Beamtenverhältnis oder in bezug auf die Berechnung des Ruhegehaltes -, oder die jedenfalls nicht Gegenstand der Ermittlung des Sachverhalts durch das Ermittlungsverfahren sind - wie z.B. reine Rechtsfragen -.

19

Die vom Kläger zu der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand abgegebenen Erklärungen bezogen sich auf die Rechtmäßigkeit seiner Versetzung an das beklagte Landesamt und auf Folgerungen daraus für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, ferner auf die oben angesprochene Rechtsfrage, ob und in welcher Weise die Versetzung in den Ruhestand ein rechtmäßig übertragenes funktionelles Amt voraussetzt. Einwendungen, die den für die Annahme der Dienstunfähigkeit maßgebenden Sachverhalt betrafen und somit der Klärung durch das Ermittlungsverfahren nach § 56 Abs. 4 NBG zugänglich waren, ergeben sich daraus nicht.

20

3.

Die Zuständigkeit des beklagten Landesamtes für die angegriffene Zurruhesetzung hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm festgestellten Verwaltungsregelungen beanstandungsfrei bejaht. Insbesondere unterliegt seine Auffassung, daß der Kläger mangels Versetzung in einen anderen Geschäftsbereich im Geschäftsbereich des beklagten Landesamtes verblieben sei, keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision die die Zuständigkeit betreffenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsregelungen des Landes anders ausgelegt sowie eine andere Verwaltungsregelung herangezogen wissen will, handelt es sich nicht um die Anwendung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG). Hierauf kann deshalb nicht eingegangen werden.

21

4.

Ohne Erfolg rügt die Revision, der Zurruhesetzungsverfügung fehle die erforderliche Bestimmtheit, weil sie die Frage der Rechtmäßigkeit der Versetzung und damit der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge offenlasse. Über diese Fragen war nicht in der Zurruhesetzungsverfügung zu entscheiden.

22

5.

Gleichfalls erfolglos bleiben die Verfahrensrügen der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) das Vorbringen des Klägers unbeachtet gelassen, ihm habe bereits wegen fehlender Planstellen der BesGr. A 13 kein funktionelles Amt zugewiesen werden können, und die Rechtskraftwirkung zweier - eine frühere Abordnung und Versetzung aufhebender - Urteile des Verwaltungsgerichts Hildesheim ergebe auch die Rechtswidrigkeit der letzten Versetzung an das beklagte Landesamt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. u.a. BVerfGE 27, 248 [BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69] <251 f.>; 54, 43 <46>). Für etwas anderes ist hier kein Anhalt. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe liegt es vielmehr auf der Hand, daß das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der oben dargelegten Auffassung - das Vorbringen des Klägers in bezug auf die Rechtmäßigkeit seiner Versetzung an das beklagte Landesamt nicht als entscheidungserheblich angesehen hat. Das Berufungsgericht brauchte gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in seinem Urteil nur die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO); es brauchte sich nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens der Beteiligten ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - <Buchholz 310 § 108 Nr. 78> und vom 28. Februar 1977 - BVerwG 6 C 3.77 -; vgl. auch § 313 Abs. 3 ZPO).

23

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 55 100 DM festgesetzt.